Umsiedlungs-, Vermögenserklärung der Gottscheer Volksgruppe, Volksbund für das Deutschtum im Ausland, Bundesgeschäftsführer Dr. Hillebrand, Berlin, 28.10.1941.
Lieber Volksgenosse ! Wie Sie bereits wissen, hat sich der Führer entschlossen, die Gottscheer in das Deutsche Reich zu rufen und ihnen in der Untersteiermark eine neue Heimat zu geben. Die Umsiedlung wird voraussichtlich bis Ende dieses Jahres abgeschlossen sein. Die Erklärung zur Umsiedlungsbereitschaft können auch jene Gottscheer abgeben, die sich bereits im Deutschen Reich befinden. Wird dieser Umsiedlungsantrag unterlassen, so muss jeder Gottscheer, gleichgültig ob er in der Provinz Laibach oder im Reich lebt, damit rechnen, dass er italienischer Staatsbürger mit allen Pflichten eines solchen wird. Ausserdem ist es jenen Gottscheer die den Umsiedlungsantrag nicht stellen nicht möglich, ihr in der Provinz Laibach liegendes Vermögen nach Massgabe des Umsiedlungsvertrages mit dem Königreich Italien nach Deutschland zu transferieren. Die Umsiedlungserkärung, die Vermögenserklärung und die Aufstellung der Forderungen und Schulden sind sofort an folgende Anschrift zu senden:
Sie erhalten in der Anlage die erforderlichen Formulare. In Ihrem eigenen Interesse empfehlen wir Ihnen die Vordrucke auf das sorgfältigste auszufüllen, weil unvollständige und unklare Angaben zur Ablehnung Ihres Antrages führen können. Über die hauptsächlichsten Bedingungen die bei der Abgabe der Umsiedlungserklärung zu beachten sind, unterrichtet Sie das beiliegende Merkblatt, das Sie ebenfalls vor der Ausfüllung der Erklärung genau lesen müssen. Falls Sie in der Provinz Laibach (Gottschee) Vermögen besitzen, so empfiehlt es sich, mit seiner Liquidierung Bekannte zu beauftragen, da die Einreise in die Provinz Laibach nur in dringendsten Fällen erfolgen kann. Anträge auf Einreise in die Provinz Laibach sind an den deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten, St. Veit / Save, Postfach, zu richten. Wir bitten Sie, allen Ihren Gottscheer Landsleuten im Reich, die Sie schnell erreichen können, von der Umsiedlung Mitteilung zu machen und Sie zur umgehenden Einsendung ihrer Anschrift an den
zu veranlassen.
1) Berechtigt zur Abgabe der Umsiedlungserklärung sind die in der Provinz Laibach geborenen oder dorthin zuständigen Volksdeutschen sowie solche Reichsdeutsche die im Vertragsgebiet Vermögen haben. 2) Die Umsiedllungserklärung können alle Volksdeutschen die nach Punkt 1) hierzu berechtigt sind, dann selbstständig abgeben, wenn sie nach dem geltenden Recht voll handlungsfähig sind. Die vom Familienhaupt abgegebene Erklärung gilt auch für die Minderjährigen in der Familie, sofern diese Minderjährigen noch nicht für volljährig erklärt sind. Die Umsiedlungserklärung gilt auch für die Ehefrau, sofern sie vom Ehemann nicht gesetzlich geschieden ist. Jedoch geben volksdeutsche Ehefrauen und Minderjährige über 18 Jahr, die nicht mit dem Ehemann oder mit den Eltern zusammenleben und von ihm bezw. ihnen erhalten werden, die Umsiedlungserklärung selbständig ab. Für Minderjährige, Entmündigte und beschränkt Handlungsfähige wird die Erklärung vom Vormund oder Pfleger abgegeben. 3) Die zur Umsiedlung zugelassenen Personen können frei von fiskalischen Lasten ihre bewegliche Habe mitnehmen, im übrigen wird das gesamte Reinvermögen in das Deutsche Reich transferiert. 4) Die zur Umsiedlung zugelassenen Personen (also auch Gottscheer mit deutscher Staatsangehörigkeit) müssen gleichzeitig mit der Umsiedlungserkärung in doppelter Ausferigung eine Aufstellung
einreichen. Ferner hat der Erklärende eine Aufstellung jener Gegenstände und Werte anzugeben, die er aus der Provinz Laibach auszuführen beabsichtigt. www.gottschee.de |