Deutschen Reichsregierung und der Italienischen Regierung

Vereinbarungen zwischen der Deutschen Reichsregierung und der Italienischen Regierung vom 31. August 1941 über die Umsiedlung der deutschen Staatsangehörigen und Volksdeutschen aus der Provinz Laibach.



Umsiedlung der Volksdeutschen

Die Umsiedlung der Volksdeutschen aus der Gottschee und Laibach Ende 1941; Vorbereitung, Organisation und technische Durchführung der Aktion.



AVNOJ - Beschlüsse

AVNOJ - Beschlüsse vom 21. November 1944 / 08. Juni 1945 / 31. July 1946



Konfiskation von Vermögen

Gesetz vom 9. Juni 1945 über die Konfiskation von Vermögen und über die Durchführung der Konfiskation.







Vereinbarungen zwischen der Deutschen Reichsregierung und der Italienischen Regierung vom 31. August 1941 über die Umsiedlung der deutschen Staatsangehörigen und Volksdeutschen aus der Provinz Laibach.


a) Abkommen über die Umsiedlung der deutschen Staatsangehörigen und Volksdeutschen aus der Provinz Laibach.

Die Deutsche Regierung und die Italienische Regierung haben in dem Wunsche, die Umsiedlung der deutschen Staatsangehörigen und Volkdeutschen aus der Provinz Laibach zu erleichtern, folgendes vereinbart :

Artikel 1
Die in der Provinz Laibach ansässigen oder dort geborenen und zuständigen Volksdeutschen können in voller Freiheit in das Deutsche Reich abwandern, um die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben. Sie verlieren die italienische
Staatsangehörigkeit in dem Augenblick, in dem sie das italienische Gebiet verlassen, um endgültig abzuwandern.

Artikel 2

Die Volksdeutschen, die in das Reich abzuwandern beabsichtigen, werden durch den Hohen Kommissar der Provinz Laibach und den Deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten öffentlich aufgefordert, bis zum 30. September 1941 in zweifacher Ausfertigung eine entsprechende Erklärung abzugeben, die dem Deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten und dem Hohen Kommissar übermittelt wird. Der Umsiedlungsbevollmächtigte wird dem Hohen Kommissar möglichst bald mitteilen, ob dem Umsiedlungsantrag von deutscher Seite stattgegeben wird.

Artikel 3
Berechtigt zur Abgabe der Erklärung sind solche natürlichen Personen, die nach dem geltenden Recht andlungsfähig sind. Die vom Familienhaupt abgegebene Erklärung gilt auch für die nicht großjährig erklärten Minderjährigen und die nicht gesetzlich geschiedene Ehefrau. Außer diesem Fall wird die Erklärung für Minderjährige, Entmündigte und beschränkt Handlungsfähige vom Vormund oder Pfleger abgegeben. Jedoch entscheiden volksdeutsche Ehefrauen und Minderjährige im Alter von über 18 Jahren, die nicht mit dem Ehemann oder dem die väterliche Gewalt Ausübenden zusammenleben und nicht von ihm erhalten werden, selbständig über die Frage ihrer Staatsangehörigkeit.

Artikel 4
Um die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Maßnahmen zu erleichtern, werden ein Vertreter des Auswärtigen Amtes und ein Deutscher Umsiedlungsbevollmächtigter beim Hohen Kommissar in Laibach bestellt werden. Da die Hauptmasse der deutschen Abwanderer sich in Gottschee befindet, wird in Gottschee ein weiterer Deutscher Umsiedlungsbevollmächtigter (Gebietsbevollmächtigter) bestellt, der dem Deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten in Laibach untersteht. Die beiden Dienststellen in Laibach und Gottschee werden nur das für die Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt notwendige Personal halten. Die für die Durchführung der Aufgaben des Vertreters des Auswärtigen Amtes und der deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten einschließlich ihres Personals erforderlichen Ausgaben werden über das Konto ,,Verschiedene Übertragungen" überwiesen.

Artikel 5
Das gesamte Reinvermögen der von diesem Abkommen erfaßten Personen wird nach Deutschland transferiert werden. Die Flüssigmachung des Vermögens kann unmittelbar von den Beteiligten oder durch Bevollmächtigte ihres Vertrauens geschehen. Auf die Flüssigmachung der Güter der Umsiedler werden gesetzliche Veräußerungsverbote oder andere Einschränkungen oder Verfügungsbeschränkungen nicht angewendet werden. Alle mit der Verwertung der Güter der Umsiedler in Zusammenhang stehenden Rechtshandlungen und Urkunden sind befreit von Steuern, Gebühren, Beiträgen und Abgaben jeder Art. Der Erlös aus der Flüssigmachung des Vermögens wird bei der Banca d'Italia eingezahlt und wird dann nach den Bestimmungen des deutsch italienischen Verrechnungsabkommens vom 26. September 1934 transferiert. Der Transfer des Vermögens geschieht nach Tilgung aller Verbindlichkeiten. Falls die Flüssigmachung des Vermögens bis zum Tage der Abwanderung nicht beendet ist, kann sie nach den Durchführungsbestimmungen geschehen mittels einer Vertrauensperson, die vom Beteiligten bevollmächtigt wird. Diese Person kann auch der Deutsche Umsiedlungsbevollmächtigte sein.

Artikel 6
Die von diesem Abkommen erfaßten Personen können auf eigene Kosten frei von fiskalischen Lasten ihre bewegliche Habe unter Einschluß der Kunstgegenstände und der der Ausübung eines Gewerbes oder eines freien Berufes dienenden Gegenstände mitnehmen, wenn diese im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens in ihrem Besitz waren, vorbehaltlich der Durchführungsbestimmungen betreffend Werte, Wertpapiere und Waren. Zu den mitzunehmenden Gegenständen gehören auch das für die persönliche Arbeit des Umsiedlers erforderliche Acker- und
Wirtschaftsgerät, sowie ein Drittel des Viehbestandes, mindestens aber ein Stück.

Artikel 7
Zu den Bedingungen der Artikel 5 und 6 werden auch die Vermögen von Stiftungen transferiert, bei denen die Bedachten ausschließlich volkdeutsche Umsiedler sind.

Artikel 8
Die Begünstigungen nach Artikel 5 und 6 kommen auch den deutschen Staatsangehörigen zugute, die im Gebiet der Provinz Laibach ansässig sind, die Erklärung abgeben, daß sie ins Reich abwandern wollen, und auch tatsächlich bis zum 30. November 1941 ins Reich abwandern, sowie den deutschen Staatsangehörigen und den Volksdeutschen, die im obigen Gebiete geboren und dorthin zuständig sind, auch wenn sie außerhalb des Gebietes leben, vorausgesetzt, daß sie nicht im Königreich Italien ansässig sind.

Artikel 9
Die Umsiedlung von Volksdeutschen und deutschen Staatsangehörigen soll bis zum 30. November 1941 beendet sein.

Artikel 10
Dieses Abkommen tritt am heutigen Tage gleichzeitig mit den heute unterzeichneten Durchführungsbestimmungen in Kraft. Die Maßnahmen, die nötig sind um die in dem vorliegenden Abkommen vorgesehene Umsiedlung zu erleichtern, werden von Fall zu Fall von dem Hohen Kommissar und dem Deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten vereinbart werden. Unterzeichnet in Rom in deutscher und italienischer Sprache in je zwei Urschriften am 31. August 1941.

(gez.) Clodius                            (gez.) Giannini




b) Durchführungsbestimmungen zum Abkommen über die Umsiedlung der deutschen Staatsangehörigen und Volksdeutschen aus der Provinz Laibach.

Die Deutsche Regierung und die Italienische Regierung haben für die praktische Anwendung des heute unterzeichneten Abkommens über die Umsiedlung der deutschen Staatsangehörigen und Volksdeutschen aus der Provinz Laibach, das nachstehend als ,,Abkommen" bezeichnet wird, Folgendes vereinbart:

1. Die Umsiedlungserklärungen

§1
Der Deutsche Umsiedlungsbevollmächtigte und der Hohe Kommissar für die Provinz Laibach (im Folgenden
,,Hoher Kommissar genannt) werden durch eine gemeinsame öffentliche Bekanntmachung auf die in den Artikeln 1 und 8 des Abkommens vorgesehene Möglichkeit hinweisen und zugleich zur Abgabe der im Artikel 2 des Abkommens vorgesehenen Erklärung einladen. Die Bekanntmachung wird in deutscher und italienischer Sprache abgefaßt und an den Anschlagtafeln der Gemeinden angeheftet, in der Ortspresse veröffentlicht und außerdem durch den Sender Laibach verbreitet werden.

§2
Die im Artikel 2 des Abkommens vorgesehene Erklärung wird von dem Beteiligten oder durch eine Person seines Vertrauens bis zum 30. September 1941 bei der Gemeinde, in der der Erklärende ansässig ist, in zweifacher gleichlautender Ausfertigung eingereicht, von denen die eine an den Hohen Kommissar, die andere an den Deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten gerichtet ist. Erklärungen, deren beide Ausfertigungen voneinander abweichen, werden nicht angenommen. Die Gemeinde stellt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen der Erklärung fest und wird dann unverzüglich die an den Hohen Kommissar gerichtete Ausfertigung weiterleiten, sowie die an den Deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten gerichtete, mit einem Sichtvermerk versehen, dem Beteiligten zurückgeben. Der Deutsche Umsiedlungsbevollmächtigte wird fortlaufend, jedoch nicht später als am 31. Oktober 1941, dem Hohen Kommissar mitteilen, ob der Antrag von der Deutschen Regierung angenommen oder abgelehnt worden ist. Geht die Mitteilung nicht rechtzeitig innerhalb der oben angegebenen Frist ein, so gilt der Antrag als
angenommen, es sei denn, daß sich der Deutsche Umsiedlungsbevollmächtigte in einzelnen Ausnahmefällen die Möglichkeit vorbehält, eine Entscheidung der Deutschen Regierung innnerhalb einer längeren Frist mitzuteilen, die jedoch in keinem Falle den 10. November 1941 überschreiten darf.

§3
Deutsche Staatsangehörige und Volksdeutsche, die nach Artikel 1 oder 8 des Abkommens zur Abgabe der Erklärung berechtigt sind, jedoch wegen Abwesenheit, Krankheit oder aus einem anderen berechtigten Grunde verhindert sind, die Frist des 30. September 1941 einzuhalten, können die Erklärung innerhalb eines Monats nach Fortfall des Hindernisses, spätestens aber bis zum 31. Dezember 1941, abgeben, unter der Voraussetzung, daß der Hohe Kommissar und der Deutsche Umsiedlungsbevollmächtigte den Hinderungsgrund als berechtigt anerkennen. Die Annahme oder die Ablehnung des Antrags wird dem Hohen Kommissar schnellstens, in jedem Fall aber so rechtzeitig mitgeteilt werden, daß die etwaige Umsiedlung des Beteiligten bis zum 15. Februar 1942 stattfinden kann.

§4
Wenn beschränkt handlungsfähige oder handlungsunfähige deutsche Staatsangehörige oder Volksdeutsche einen Beistand oder einen gesetzlichen Vertreter nichtdeutscher Volkszugehörigkeit haben, wird der Hohe Kommissar auf Antrag des Deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten, der bis zum 30. September 1941 zu stellen ist, nach vorheriger Würdigung der Umstände für jeden einzelnen Fall durch das zuständige Gericht die Bestellung eines besonderen Kurators deutscher Volkszugehörigkeit frei von Gebühren und nach den gesetzlichen Verfahrensvorschriften veranlassen. Der besondere Kurator ist berechtigt, die in § 2 dieser Durchführungsbestimmungen vorgesehene Erklärung abzugeben und die sonst mit der Umsiedlung im Zusammenhang stehenden Rechtshandlungen vorzunehmen.

Die Frist für die Abgabe der Erklärung beträgt zwei Wochen von der Bestellung des Kurators ab gerechnet.

§5
Auch die Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam, insbesondere in Straf- oder Untersuchungshaft befinden, sind zur Umsiedlung zugelassen, es ist ihnen die Möglichkeit einzuräumen, die Umsiedlungserklärung abzugeben. Haben sie den Willen zur Umsiedlung bekundet, so sind sie, insoweit es sich um leichtere Fälle handelt, den deutschen Behörden zur Verfügung zu stellen, und zwar unter den von der Polizeibehörde verfügten Sicherungsmaßnahmen und nach vorheriger Vereinbarung zwischen den deutschen und italienischen Stellen. In den Fällen, in denen mit Rücksicht auf die Schwere der Straftat und die lange Dauer der noch zu verbüßenden Strafe die Überstellung nicht zulässig ist, sind die Gefangenen nach vorheriger Vereinbarung des Zeitpunktes zwischen den deutschen und den italienischen Stellen an die nächste Grenzstation zu geleiten und dem Generalstaatsanwalt in Graz, nach Möglichkeit zugleich mit den auf sie bezüglichen Strafakten, zur Verfügung zu stellen.Umsiedler, die während der Durchführung dieses Abkommens durch ihr Verhalten Anlaß zu Beschwerden geben, müssen Italien
unverzüglich verlassen.


II. Die deutschen Umsiedlungsdienststellen

§6
Der Deutsche Umsiedlungsbevollmächtigte erhält einen vom Auswärtigen Amt ausgestellten uud von der Kgl. Italienischen Botschaft in Berlin visierten Ausweis.

Der ihm unterstellte Deutsche Umsiedlungsbevollmächtigte mit dem Dienstsitz in Gottschee und die Angestellten der beiden Dienststellen in Laibach und Gottschee werden für die Erfüllung ihrer Aufgaben mit Ausweisen versehen, die vom Deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten ausgestellt und durch einen Sichtvermerk des Hohen Kommissars bestätigt werden; dieser Sichtvermerk wird bis zum 30. November 1941 gelten, vorbehaltlich einer Verlängerung für das Personal, das für die Beendigung der Abwicklung der Geschäfte unbedingt notwendig ist.

§7
Der Hohe Kommissar wird die Ermittlung und die Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten, die für die Tätigkeit der beiden deutschen Amtsstellen und für die Unterbringung ihrer Angestellten erforderlich sind, einschließlich der Einrichtung und der Fernsprechanlagen erleichtern. Die Kosten für die Miete, die Einrichtung und die Benutzung der Anlagen werden von der Deutschen Regierung getragen.

§8
Um die Erfassung der Umsiedler zu erleichtern, ist die Italienische Regierung damit einverstanden, daß der Sonderzug der deutschen Einwandererzentralstelle sich für die Dauer von 8 aufeinanderfolgenden Wochen, keinesfalls jedoch über den 15. November 1941 hinaus, im Bezirk von Gottschee aufhält. Das zum Sonderzug der deutschen Einwandererzentralstelle gehörige Personal ist berechtigt, während des Zugdienstes Uniform zu tragen. Alle anderen Angehörigen der deutschen Umsiedlungsdienststellen haben dagegen Zivilkleidung zu tragen. Die für den Sonderzug und das Personal der Einwandererzentralstelle erforderlichen Kosten werden von der Deutschen Regierung getragen.



III. Wirtschaftliche Bestimmungen

§9
Die Umsiedler, die von den Bestimmungen des Artikels 5 des Abkommens Gebrauch machen wollen, sollen bis zum 30. September 1941 dem Hohen Kommissar über ihr gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen sowie über die Wertpapiere und Wertgegenstände, die ihr Eigentum bilden, in doppelter Ausfertigung eine Aufstellung überreichen, der außerdem ein Verzeichnis ihrer Forderungen und Schulden beizufügen ist. Die Aufstellung soll die Vermögenslage des Umsiedlers im Augenblich der Abgabe der Erklärung wiedergeben. Ferner hat der Erklärende in der Aufstellung die Gegenstände und Werte anzugeben, die er auszuführen beabsichtigt. Eine Ausfertigung der Aufstellung wird vom Hohen Kommissar unverzüglich dem Deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten übermittelt werden.

§ 10
Im Hinblick auf Artikel 5, Absatz 5 des Abkommens wird festgestellt, daß als Erlös aus der Flüssigmachung des Vermögens auch das dem Umsiedler gehörende Bargeld anzusehen ist.

§ 11
Die Umsiedler können Juwelen und Kostbarkeiten ausführen, die persönlichen oder Familienbesitz darstellen und nachweisbar am Tage der Unterzeichnung des Abkommens in ihrem Besitz waren. Die Umsiedler können bei der Umsiedlung aus ihren eigenen Betrieben ihre Waren mitnehmen, die sie nicht zu angemessenen Preisen veräußern konnten. Zu diesem Zwecke wird der Hohe Kommissar Unternehmungen bezeichnen, die bereit sind, zu angemessenen Preisen die Waren zu erwerben, die der Umsiedler nicht liquidieren konnte. Es besteht Einverständnis darüber, daß unter angemessenem Preis der Anschaffungs- oder Herstellungspreis zu verstehen ist, zuzüglich eines Aufschlages, der sich aus den allgemeinen Unkosten sowie einem mäßigen Nutzen zusammensetzt.

§ 12
Für die Ausfuhr von Banknoten, Aktien, Obligationen, Sparkassenbüchern, Hypothekenbriefen, Pfandbriefen und anderen Wert- und Kreditpapieren ist die vorherige Genehmigung des Istituto Nazionale per i Cambi con l'Estero erforderlich. Für die Erteilung der Genehmigung gelten folgende Richtlinien:

a) Für auf Reichsmark lautende Wertpapiere und Urkunden, die sich auf Unternehmungen, Institute oder Gesellschaften und allgemein auf Schuldner mit dem Wohnsitz (Sitz) im Deutschen Reich beziehen, ferner für Hypothekenbriefe, die im Deutschen Reich gelegene unbewegliche Güter betreffen, wird die Bewilligung immer erteilt werden.

b) Für Wertpapiere und Urkunden, die sich auf Unternehmungen, Institute oder Gesellschaften und allgemein auf Schuldner mit dem Wohnsitz (Sitz) im Gebiet der italienisch-albanischen Zollunion des italienischen Afrika, oder der italienischen Besitzungen sowie auf dort gelegene, unbewegliche Güter beziehen, wird die Genehmigung nicht erteilt werden.

c) Für die anderen Wertpapiere und Urkunden wird das Instituto Nazionale per i Cambi con l'Estero in jedem einzelnen Falle eine Entscheidung treffen. Die Ausfuhr sonstiger Urkunden, die zum Nachweise von Vermögensrechten dienen, bedarf keiner Genehmigung. Aus Anlaß der Umsiedlung, können ausgeführt werden:

a) Archivgüter, Urkunden, Akten, Einzelpapiere und andere Schriften privaten Charakters einschließlich solchen der
Gesellschaften und Vereinigungen. an denen wenigstens zu 3/4 deutsches Interesse gegeben ist, und zwar gleichviel, in welcher Sprache sie abgefaßt sind, sofern sie nicht für die laufende Verwaltung des Gebiets notwendig sind, aus dem die Umsiedlungerfolgt.

b) Bilder, Statuen und Zeichnungen, soweit sich diese Gegenstände auf deutsche Geschichte, Kultur oder Sippenforschung beziehen, was notwendigenfalls das Ufficio Regionale di Esportazione (Provinzialausfuhramt) festzustellen hat. Von der Ausfuhr ausgeschlossen sind Gegenstände die ihrer Bestimmung nach als unbeweglich anzusehen sind. Es ist ferner zulässig, von den oben angeführten Gegenständen Fotografien, Filme, Zeichnungen und Fotokopien herzustellen und auszuführen, auch wenn diese Gegenstände öffentlichen Körperschaften gehören; das gleiche gilt für Bau-, Kunst- und Kulturdenkmäler, sowie für die Kirchenbücher, die für den Personenstand der Umsiedler von Bedeutung sind.

§ 14
Die Ausfuhr der im Artikel 6 des Abkommens und den §§ 11, 12 und 13 dieser Durchführungsbestimmungen bezeichneten Gegenstände ist frei von Zöllen und Abgaben jeder Art. Auf die Ausfuhr der Gegenstände, auf die sich die im vorhergehenden Absatz angeführten Bestimmungen beziehen, werden andere als die dort erwähnten Beschränkungen nicht angewendet werden.

§ 15
Für die Regelung der Forderungen und Verbindlichkeiten der Umsiedler gelten die folgenden Vorschriften:

1. Das Verzeichnis der Personen, die die Umsiedlung in das Deutsche Reich beantragt haben (nachstehend in diesem Paragraphen Umsiedler genannt) wird in jeder Gemeinde und im Amtsblatt für die Provinz Laibach veröffentlicht werden. Binnen 2 Wochen von der Veröffentlichung ab gerechnet, haben die Gläubiger der Umsiedler, die nicht Umsiedler sind, ihre Forderungen, gleichviel auf welchem Rechtsgrund diese beruhen, bei dem Hohen Kommissar anzumelden und dabei etwaige Pfand- und Vorzugsrechte anzugeben. In derselben Frist und bei derselben Stelle melden die Umsiedler ihre Forderungen gegen Nichtumsiedler mit dem Wohnsitz (Sitz) in der Provinz Laibach an. Beim Hohen Kommissar wird eine Ausgleichsstelle für die Forderungs- und Schuldenregelung gebildet, der je ein Vertreter des Hohen Kommissars und des Deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten angehören.

2. Auf Grund der eingegangenen Erklärungen fertigt die Ausgleichsstelle ein Verzeichnis an, das den Schuldnern von
Amtswegen zugestellt wird. Der Schuldner muß innerhalb von zwei Wochen nach Empfang des Verzeichnisses erklären, ob er die im Verzeichnis angeführten Forderungen anerkennt oder nicht. Soweit er die Forderungen bestreitet, hat er seine Einwendungen mitzuteilen; hierbei soll er die geeignet erscheinenden Urkunden in Urschrift oder Abschrift beifügen. In jedem Falle soll er ferner erklären, aus welchen Mitteln und in welcher Art er seine Gläubiger zu befriedigen gedenkt. Die Gläubiger können in der Kanzlei der Ausgleichsstelle die Erklärung des Schuldners einsehen.

3. Erkennen die Schuldner die Richtigkeit des Verzeichnisses an oder erheben sie keinen Einwand in der in vorstehender Nummer bezeichneten Frist, und erheben die Gläubiger keine Einwendungen gegen die Art, in der der Schuldner sie zu befriedigen gedenkt, so erklärt die Ausgleichsstelle das Verzeichnis für rechtsverbindlich.

Im Falle von Einwendungen der Schuldner oder der Gläubiger lädt die Ausgleichsstelle den Schuldner und die Gläubiger zum Zwecke einer gütlichen Einigung vor. Kommt es zu keiner Einigung, so wird der Streitfall, falls alle Parteien damit einverstanden sind, vor die von ihnen bezeichneten Schiedsrichter gebracht. Andernfalls entscheidet das örtlich zuständige Bezirksgericht endgültig in Streitfällen, die Forderungen bis zu 3000 Lire betreffen. Bei Forderungen über 3000 Lire wird die Streitsache an einen Senat von 3 Richtern verwiesen, die zu diesem Zwecke gemäß Nr.9 zu den Bezirksgerichten abgeordnet werden; dieser Senat entscheidet endgültig. Erfordert der Streitfall ein eingehendes Verfahren und stellen die Beteiligten übereinstimmend einen entsprechenden Antrag, so verweisen die Richter oder der Senat die Streitsache an das zuständige ordentliche Gericht.

4. Anhängige Rechtsstreitigkeiten, sowie anhängige Zwangsvollstreckungs und Sicherungsmaßnahmen von Nichtumsiedlern gegen Umsiedler oder von Umsiedlern gegen Gläubiger, die Nichtumsiedler sind und ihren Wohnsitz in der Provinz Laibach haben, werden auf Antrag einer Partei an die Ausgleichsstelle beim Hohen Kommissar verwiesen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend. Die Gläubiger müssen jedoch ihre Anmeldungen nach Nr.1 bewirken. Von der Veröffentlichung des Verzeichnisses an bis zum Abschluß des Sonderverfahrens können vermögensrechtliche Klagen gegen Umsiedler oder von Umsiedlern nur in diesem Sonderverfahren eingebracht werden. In anhängigen oder später anhängig werdenden Rechtsstreitigkeiten ist der Ablauf der Prozeßfristen während der ganzen Dauer des Sonderverfahrens suspendiert. Neue Zwangsvollstreckungs- oder Sicherungsmaßnahmen sind während der Dauer des Sonderverfahrens nicht zulässig.

5. Steht die Höhe der Schulden rechtsverbindlich fest, so können die Parteien sie persönlich regeln. Die Schuldner sind verpflichtet, der Ausgleichsstelle innerhalb der von dieser festgesetzten Frist den Nachweis der Regelung zu erbringen. Erbringen sie diesen Nachweis nicht rechtzeitig, so ordnet die Ausgleichsstelle, nachdem sie dem Schuldner Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, an, daß die Gläubiger, soweit der Schuldner Umsiedler ist, auf die am geeignetsten erscheinende Weise aus dem Erlös der Liquidation befriedigt werden. Nötigenfalls setzt die Ausgleichsstelle einen Zahlungsplan fest.

6. Gibt der Schuldner die Erklärung gemäß Nr.2 schuldhafter Weise nicht ab, reicht sein Vermögen zur Befriedigung der Gläubiger nicht aus oder erfüllt er die in Nr. 5 Satz 2 bezeichnete Verpflichtung schuldhafter Weise nicht, so wird auf Antrag des Gläubigers über sein Vermögen der Konkurs nach den allgemeinen Vorschriften eröffnet.

7. Gläubiger, die auf Grund der vorhergehenden Bestimmungen nicht vollständig befriedigt worden sind oder ihre Forderungen nicht oder nicht rechtzeitig angemeldet haben, behalten das Recht, ihre Forderungen auch nach der Umsiedlung geltend zu machen.

8. Das in den vorhergehenden Nummern vorgesehene Sonderverfahren mit Einschluß des Konkursverfahrens sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Handlungen und Schriftstücke sind frei von allen Gebühren, Stempeln und sonstigen Abgaben irgendwelcher Art.

9. Um ein rasches Verfahren zu gewährleisten, wird die Italienische Regierung dafür Sorge tragen, daß den Bezirksgerichten die erforderliche Anzahl von Gerichtsbeamten, und zwar auch von höheren Gerichtsbeamten, sowie von Kanzleibeamten, zugeteilt wird.

§ 16
Umsiedler, die Pächter oder Mieter landwirtschaftlicher oder städtischer Grundstücke sind, können die Pacht- oder
Mietverträge mit der Wirkung einer vorzeitigen Auflösung ohne Rücksicht auf die in Gesetzen, Gewohnheit oder Verträgen vorgesehenen Fristen mit einmonatiger Frist kündigen. Dem anderen Teile stehen aus diesem Anlaß keinerlei Entschädigungsansprüche zu. Der Vermieter (Verpächter) hat dem Mieter oder dem Pächter für den Teil der vom Mieter oder Pächter zur Verbesserung aufgewendeten Kosten, die den Wert des Miet- oder Pachtgegenstandes nachhaltig erhöhen, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, wenn eine solche Entschädigung im Vertrage für den Fall der Auflösung vereinbart worden ist.

§ 17
Der Umsiedler, gleichviel ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, hat das Recht, den Arbeitsvertrag zum Zeitpunkte der Umsiedlung zu kündigen. Den umsiedelnden Arbeitnehmern stehen alle in Gesetz, Gewohnheit oder im Arbeitsvertrag für den Fall des freiwilligen Ausscheidens des Arbeitnehmers vorgesehenen Rechte zu. Wird der Arbeitsvertrag vom umsiedelnden Arbeitgeber gekündigt, so stehen dem entlassenen Arbeiter alle in Gesetz, Gewohnheit oder im Vertrag für den Fall der Entlassung durch den Arbeitgeber vorgesehenen Rechte zu. Über die in den vorhergehenden Absätzen vorgesehene Regelung hinaus bestehen zwischen den Beteiligten keine Ansprüche auf Ersatz für die durch die Umsiedlung herbeigeführte vorzeitige Auflösung des Arbeitsvertrages.

§ 18
Wenn Umsiedler, die einen freien Beruf ausüben, ihre Kanzlei, ihre ärztliche Praxis oder ihren Betrieb einem anderen
Berufsangehörigen abtreten wollen, so werden die örtlichen Behörden bei Erteilung der Erlaubnis an den Übernehmer, sofern dieser in den in Betracht kommenden Berufsregistern eingetragen ist, mit besonderem Wohlwollen verfahren.

§ 19
Die in § 15 bezeichneten Behörden sind auch zuständig, in dem dort angegebenen Verfahren auf Antrag des Beteiligten nach den Grundsätzen der Billigkeit eine angemessene Entschädigung in den Fällen festzusetzen, in denen ein Umsiedler ein nicht übertragbares Recht infolge der Umsiedlung nicht mehr ausüben kann und der Verpflichtete infolgedessen ungerechtfertigt bereichert wird.

§ 20
Die Verpflichtung des Umsiedlers zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Gebühren in Italien erlischt mit dem Tage, an dem er das Eigentum an seinem Vermögen verliert oder die Ausübung seiner industriellen, kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit aufgibt oder der Gegenstand der Besteuerung zu bestehen aufhört. Dagegen bleibt der Umsiedler verpflichtet, die bis zum vorstehenden Zeitpunkt fällig gewordenen und nicht bezahlten Steuern zu entrichten. Die gleiche Verpflichtung trifft den Umsiedler auch in dem Fall, daß die Entscheidung eines anhängigen Streitverfahrens erst nach dem vorerwähnten Zeitpunkt erfolgt und irgendeine Zahlungsverpflichtung zur Folge hat.
Die vorstehende Bestimmung gilt für die Steuern, Abgaben und Gebühren selbst sowie auch für die ebenansprüche. Die italienischen Behörden werden Anträge der Umsiedler auf Rückzahlung von nicht geschuldeten Steuern, Abgaben oder Gebühren mit größter Beschleunigung behandeln.

Die Italienische Regierung wird Angaben der Umsiedler über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, die sie aus Anlaß der
Umsiedlung machen, nicht zum Anlaß fiskalischer oder strafrechtlicher Maßnahmen irgendwelcher Art nehmen.

§ 21
Im Umsiedlungsgebiet befindliche Vermögensgegenstände, die innerhalb von 10 Jahren nach Unterzeichnung des Abkommens im Wege der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge einer nach vorliegendem Abkommen umgesiedelten Person von anderen Personen zufallen, die nach den Bestimmungen des Abkommens zur Umsiedlung zugelassen worden wären, können innerhalb des gleichen Zeitraumes nach den Bestimmungen des Abkommens transferiert werden, vorausgesetzt, daß es sich um Verwandtschaft bis zum II. Grade oder um Schwägerschaft handelt.

§ 22
Die Deutsche und die Italienische Regierung werden zur gegebenen Zeit Vereinbarungen über die Regelung etwaiger
Pensionen der in das Deutsche Reich abgewanderten öffentlichen Beamten sowie über die Regelung von Rechtsbeziehungen
treffen, die sich aus sozialen und privaten Versicherungen der Umsiedler ergeben.



IV. Schlußbestimmungen

§ 23
Die italienischen Behörden werden den Grenzübertritt der zur Beförderung der Umsiedler und des Umsiedlungsgutes sowie allgemein zur Ausführung des Abkommens erforderlichen Transportmittel (Last-, Personen Krankenkraftwagen einschließlich der im § 8 angeführten Kraftwagen des Sonderzuges) erleichtern. Diese Beförderungsmittel werden ebenso wie die Heizstoffe, die Betriebsstoffe und die Schmieröle, die zur zollfreien Einfuhr zugelassen sind, von der Deutschen Regierung gestellt werden. Soweit Transporte auf der Eisenbahn durchgeführt werden sollen, werden im Einvernehmen mit dem Hohen Kommissar und dem Deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten die weckentsprechenden Vereinbarungen unmittelbar von den zuständigen Eisenbahnbehörden der beiden Staaten getroffen werden. Die aus diesen Transporten entstehenden Kosten werden von der Deutschen Regierung getragen.

§ 24
Gebrechliche und Geisteskranke, die zur Umsiedlung zugelassen sind, werden nach vorheriger Vereinbarung des Zeitpunktes zwischen dem Hohem Kommissar und dem Deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten bis zur nächsten Grenzstation geleitet und dort den deutschen Behörden übergeben.

§ 25
Die Italienische Regierung wird dem Reichsminister der Justiz für alle Umsiedler Auszüge aus den Straf- und Polizeiregistern (casellari giudiziari) zur Verfügung stellen.

Der Reichsminister der Justiz hat ferner das Recht, im Einzelfalle das Spruchgericht I. Instanz um Mitteilung von Abschriften der Strafakten von Umsiedlern zu ersuchen.

§ 26
Die Umsiedler können aus berechtigten Gründen, die vom Hohen Kommissar zu prüfen sind, in die Provinz Laibach zwecks kurzen Aufenthaltes zurückkehren.

§ 27
Zum Zwecke der Überwachung der Verhütung wirtschaftlicher Schädigung der Umsiedler müssen die Vorsitzenden der beiden Regierungsausschüsse ihre Genehmigung zu den Bestimmungen über die Bewertung der Güter der Umsiedler erteilen, die die Grundlage der Kaufverträge mit den erwerbenden Gesellschaften bilden werden.

Unterzeichnet in Rom in deutscher und italienischer Sprache in je zwei Unterschriften am 31. August 1941.

(gez.) Clodius                            (gez.) Giannini





Die Umsiedlung der Volksdeutschen aus der Gottschee und Laibach Ende 1941; Vorbereitung, Organisation und technische Durchführung der Aktion.

Bericht des Dr. Heinrich Wollert, ehemals Deutscher Umsiedlungsbevollmächtigter für die Provinz Laibach.
Original, 27. März 1958

Durch das Auswärtige Amt in Verbindung mit der Deutschen Umsiedlungs-Treuhand-GmbH, Berlin (DUT) bin ich mit der Umsiedlung der Laibacher und Gottscheer Volksdeutschen beauftragt worden (Laibach und die Gottschee waren 1941 bei der territorialen Aufteilung der jugoslawischen Länder an Italien gefallen). Das Schwergewicht meiner Aufgabe war, das von den Umsiedlern aus den beiden Gebieten zurückzulassende Vermögen zu erfassen, für eine Entschädigung nach dem Wertstand 1.9.39, also vor Kriegsbeginn, zu schätzen, dann - soweit möglich - zu verwalten und zu verwerten. Die zweite Aufgabe war die Entgegennahme der Option für die Umsiedlung, die in Verbindung mit dem Gabinetto Emigrazione Tedeschi per l'Alto Commissariato per la Provincia di Lubiana durchgeführt wurde. Die dritte Aufgabe des deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten erstreckte sich darauf, die rein technische Organisation der Umsiedlung, nämlich den Transport, vor allem der Gottscheer Bauern, in das vorgesehene Ansiedlungsgebiet nach Rann, das sogenannte Ranner Dreieck (Das 1941 mit dem Großteil Sloweniens dem damaligen Deutschen Reich angegliederte Gebiet zwischen Sawe und Sotla mit den Städten Gurkfeld (Krsko) und Rann (Brezice)), vorzubereiten und durchzuführen. Vor diesen eigentlichen Aufgaben hatte ich an Verhandlungen zur Vorbereitung der Durchführung der Umsiedlung in Rom insoweit teilzunehmen, als es sich um die Klärung und vertragliche Regelung wirtschaftlicher Fragen handelte. Politische Aufgaben, wie etwa Propaganda für die Umsiedlung, Auswahl der Umsiedler nach gewissen Gesichtspunkten sowie alle mit der Volkspolitik des 3. Reiches verbundenen Fragen lagen nicht im Aufgabenbereich des Deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten; diese wurden vielmehr durch die hierfür vorgesehene, völlig getrennt arbeitende Organisation EWZ (ich glaube ,Einwandererzentrale") besorgt, die mit einem Stabe und einem als Büro hierfür vorgesehenen Eisenbahnzuge sich in das Umsiedlungsgebiet begab und hier die sogenannte,Vor- und Durchschleusung" der umzusiedelnden Optanten durchführte.

Nach einigen Angaben über den Verbleib der Akten der Dienststelle des Deutschen Umsiedlungsbevollmächtigenten führt der Vf. fort:

Über die Umsiedlung der Gottscheer Volksdeutschen wurde zum ersten Male gesprochen, nachdem Hitler in Graz in einer Rede im April 1941 einen entsprechenden Aufruf hierzu erlassen hatte (Der hier erwähnte Aufruf Hitlers ist nicht veröffentlicht worden und war aus den bisher erreichbaren Quellen nicht zu belegen. In Aufzeichnungen des deutschen Auswärtigen Amtes über die deutsche Volksgruppe in Jugoslawien war bereits Ende Juni 1940 für den Fall kriegerischer Verwicklungen mit Jugoslawien an eine Umsiedlung der Deutschen aus dem voraussichtlich von Italien beanspruchten Interessengebiet gedacht worden.). Der Gedanke war der, die in der Gottschee auf einer Fläche von etwa 800 km2 ansässige volksdeutsche Gruppe aus diesem Gebiet in die südliche Steiermark umzusiedeln. Der Ausgangspunkt für diese Umsiedlung war nach meiner Erinnerung, daß das slowenische Gebiet, also das Gebiet um Laibach und die Gottschee zu Beginn des Jahres 1941 italienisch besetzt war und in irgendeiner Form dem italienischen Einfluß auch für die Zukunft unterstellt werden sollte. Die italienische Seite ging nach meiner Erinnerung zunächst sehr zögernd auf die Umsiedlungsabsichten ein. Offenbar, weil sie erkannt hatte, daß dieses Gebiet stark von Volksdeutschen besiedelt war, und die italienische Seite fürchten mußte, daß durch die Umsiedlung ein Vakuum entstehen könnte. Es zeigten sich damals schon Ansatzpunkte für eine jugoslawische Partisanenbewegung, und man fürchtete wohl von italienischer Seite, daß diese Partisanen sich in einem leeren Raum, wie der Gottschee, festsetzen und damit militärische und politische Schwierigkeiten für die italienische Besatzungsarmee entstehen könnten.

Die deutsche Volksgruppe war in der Gottschee organisiert; ihre Vertreter unterstützten den Umsiedlungsgedanken der deutschen Seite und entwickelten auch innerhalb der Volksgruppe eine gewisse Propaganda für die Umsiedlung.
Gegenüber der auch in der Gottschee hörbaren Kritik an der Umsiedlung waren zwei Argumente durchschlagend, nämlich:

daß 1. ein fruchtbares, bäuerliches Ansiedlungsgebiet festgelegt war und 2. bei Abwanderung des größeren Teiles der Volksdeutschen die Verbleibenden in einem leeren Gebiet zurückblieben, für die Zukunft mit einer Neusiedlung des Gebietes mit Nicht-Deutschen rechnen mußten, somit also als volksdeutsche Gruppe mit den bis dahin respektierten Sonderrechten untergehen würden. -Diesem Argument der politischen Vereinsamung ist es wohl zuzuschreiben, daß die in der Gottschee ansässige Volksgruppe verhältnismäßig geschlossen optierte und schließlich auch umsiedelte.

In der Stadt Laibach war die deutsche Volksgruppe weniger markant, daher war auch in dem Stadtgebiet sehr viel weniger Propaganda für eine Umsiedlung zu spüren und die Unentschlossenheit zur Umsiedlung sehr viel größer. Nach Vorgesprächen zwischen dem deutschen und italienischen Auswärtigen Amt kam es Mitte Juli 1941 zu Verhandlungen in Rom. Diese Verhandlungen wurden von einem Staatssekretär des italienischen Außenamtes und einem besonderen Vertreter des deutschen Auswärtigen Amtes geführt. Beide Seiten hatten eine größere Anzahl von Sachverständigen bei sich. So war auf deutscher Seite das Finanzministerium und die DUT vertreten. Die deutsche Volksgruppe war bei diesen Verhandlungen meiner Erinnerung nach nicht zugegen.

Zweck dieser Verhandlungen in Rom war, die Grundlagen für eine Option festzulegen, also vor allem die politischen
Voraussetzungen über die Auswanderung / Einwanderung zu regeln und darüber hinaus ein Abkommen über die Verwaltung des hinterlassenen Vermögens zu erreichen. Während die erste Aufgabe dem Grundsatz nach gelöst werden konnte, blieben die vermögensmäßigen Verhandlungen im Vorfeld stecken. Weder die deutsche noch die italienische Seite hatten ausreichendes Material über das zu behandelnde Vermögen in der Hand. Man war sich nicht einmal genau im klaren, wieviel Umsiedler in Frage kämen, so daß man auch nicht genau wußte, wieviel landwirtschaftliches, forstwirtschaftliches oder städtisches Grundvermögen, wieviel und welche Art von Unternehmungen in die Umsiedlung hereingehörten. Die Entsendung von Sachverständigen in das Umsiedlungsgebiet führte auch keineswegs zu Angaben und Unterlagen, die bei den Verhandlungen hätten verwertet werden können. Im Laufe der Verhandlungen schlug dann die italienische Seite vor, daß zu der vorgesehenen vermögensmäßigen Übernahme keine staatliche Organisation der italienischen Seite aufträte, sondern eine private Gesellschaft.
Es stellte sich, durch ihren Direktor, Herrn Dr. A. S., vertreten, hierzu der Kommission in Rom die Societa Generale
Immobiliare vor. Die vermögensmäßigen Verhandlungen in Rom endeten dann schließlich im August damit, daß die politischen Fragen wegen der Umsiedlung geklärt wurden und die Durchführung der Option für den Oktober des Jahres 1941 vereinbart wurde, während alle Fragen, die mit der Abwicklung des Vermögen zusammenhingen, Gegenstand der Unterhandlungen zwischen der Societa Generale Immobiliare und der von ihr für diesen Zweck vorgesehenen Tochtergesellschaft, der EMONA, mit SitzLaibach, einerseits und dem Deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten, mit Sitz Laibach, andererseits sein sollten.

Am 20.10.1941 begann sodann die Umsiedlung mit der Durchführung der Option. Sowohl in der Stadt Laibach als auch in der Gottschee wurden Anschläge, und zwar in zwei Sprachen, deutsch und italienisch, angebracht, die die Volksdeutschen aufforderten, eine Erklärung zur Umsiedlung, ebenfalls deutsch und italienisch abgefaßt, an hierfür vorgesehenen Sammelstellen abzugeben. In dieser Optionserklärung sollte der Wille zur Option bekanntgegeben werden sowie auch das Vermögen - nach Sparten geordnet - aufgeführt werden, das der Umsiedler besaß.

Diese Erklärung ging in einer Fassung an die in Laibach eingerichtete italienische Zentrale, nämlich das oben erwähnte Gabinetto Emigrazione Tedeschi per l'Alto Commissariato per la Provincia di Lubiana, und in einem zweiten Exemplar an die Dienststelle des Deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten. Eine Propaganda für die Umsiedlung war weder für die italienische noch für die deutsche Dienststelle zugelassen.

Für den Raum Laibach, insbesondere das Stadtgebiet, ergaben sich in der Optionszeit 1844 Optionsmeldungen. Wie nicht anders zu erwarten war, wurde in der Optionszeit innerhalb der Volksgruppe die Frage, ob umgesiedelt werden sollte oder nicht, sehr eifrig diskutiert. Volksdeutsche Optanten kamen auch zur Dienststelle des Deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten, um sich über die Aussichten der Option zu informieren und allgemein beraten zu lassen. Abgegebene Optionserklärungen wurden vielfach innerhalb der Optionszeit zurückgezogen und zum Teil erneut gegeben. Da der Vermögensausgleich und auch die Frage der Ansiedlung, speziell der in der Stadt Laibach wohnenden Volksdeutschen, nicht eindeutig geklärt war, blieben bei den Optanten viele Zweifel offen. Um auch diese zu klären, wurde mit der italienischen Optionsstelle stillschweigend eine Nachoptionsfrist vereinbart, innerhalb deren weitere 1013 Optionsmeldungen eingingen. Hiervon wurden später wiederum 177 Optionen, teils aus Vermögens- teils aus familiären Gründen zurückgezogen. Das Gesamtergebnis der Option betrug für die Stadt Laibach 2680 Optanten gegenüber der Schätzung der Zahl der Volksdeutschen in der Volksgruppe Laibach auf 1070.

Als Ansiedlungsgebiet für die volksdeutschen Umsiedler aus Laibach wurde sodann Südkärnten / Krain bestimmt, welches in unmittelbarer Nachbarschaft von Laibach lag. Aus der Nähe des Umsiedlungsgebietes ergab sich, daß später auch solche Umsiedler, die optiert hatten, wieder nach Laibach zurücksiedelten. Diese Bewegung ist aber den offiziellen Stellen unbekannt geblieben.

Für die Umsiedler aus dem Landgebiet Gottschee ergaben sich aus den eingangs erwähnten Gründen sehr viel klarere Optionsverhältnisse. Hier wurden insgesamt schließlich 12104 Optanten festgestellt und auch zur Umsiedlung von der EWZ zugelassen.

Der Abtransport der Umsiedler setzte Mitte November 1941 ein und sollte nach den Vereinbarungen mit dem 31.12.1941 abgeschlossen sein.

Für die in Laibach ansässigen Umsiedler war das Transportproblem nicht besonders groß, da hier die normalen Eisenbahn- und Auto-Verbindungen ausreichten, um den Transport der Personen und der beweglichen Habe durchzuführen.

Sehr viel schwieriger war der Abtransport der Volksgruppe aus der Gottschee. Hier war von den Ansiedlungsstäben in der südlichen Steiermark die Anordnung ergangen, die Umsiedlungstransporte so durchzuführen, daß gemischte Transporte aus Personen und ihrer beweglichen Habe einschließlich Vieh zusammengestellt wurden. Dies sollte die Ansiedlung der Betreffenden erleichtern. Der Abtransport wurde durch diese Anweisung jedoch erschwert, weil von fünf oder sechs Abreise-Stationen in dem Gebiet Züge zusammengestellt werden mußten, die Personenwagen, Viehtransportwagen, Geräte und Mobiliarwagen enthalten mußten. Dieses organisatorische Problem wurde durch Vereinbarungen zwischen der deutschen und der italienischen Eisenbahn gelöst. Ein besonderer Transportstab des Deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten, der in der Zeit der Hochbeschäftigung 400, meist Volksdeutsche, umfaßte, sorgte für die reibungslose und pünktliche Abfertigung der Züge.

Sehr viel schwieriger noch als die Zusammenstellung und Abfertigung der Züge war der Transport der Umsiedler aus den vielfach hoch in den Bergen gelegenen Dörfern zu den Abtransportbahnhöfen. Dieser Transport sollte nach ursprünglicher Planung mit Lastwagen durchgeführt werden. Hierfür wurden von den Umsiedlungseinrichtungen in Deutschland 70 Lastwagen mit zum Teil holländischen Kraftfahrern bestimmt. Es ergaben sich gewisse Unzuträglichkeiten, da die holländischen Kraftfahrer in dem Gebiet, das, wie eingangb erwähnt, schon mit Partisanen durchsetzt war, die Fahrten durch die Wälder nicht machen wollten. Ende November, als dann die Transporte losgehen sollten, setzte in dem waldreichen, recht hügeligen, teilweise auch bergigen Land sehr starker Schneefall ein, so daß ein Autotransport nicht möglich gewesen wäre. Außerdem scheiterte diese ursprüngliche Planung auch daran, daß die zugesagten Benzinmengen nicht angeliefert wurden. Es ergab sich also für den
Transportstab die Notwendigkeit, die gesamte Planung vom Auto auf Pferdefuhrwerke und Schlitten umzustellen. Trotz dieser erheblichen technischen Schwierigkeiten ist es gelungen, den Abtransport der Optanten reibungslos und ohne erhebliche Verluste termingerecht durchzuführen.

Die Vermögenserfassung stieß in dem ländischen Gebiet der Gottschee auf erhebliche Schwierigkeiten. In der Gottschee war eine besondere Dienststelle des Deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten, die die Vermögenserklärungen sammelte, kontrollierte und durch eine Vielzahl von Personen überprüfen ließ. Örtliche Besichtigungen mußten durchgeführt werden, gegebenenfalls mußten auch Verwalter bestellt werden. Da die gesamte bewegliche Habe und auch das Vieh abtransportiert war, handelte es sich hier nur um die Verwaltung von leeren Häusern, Stallungen und dazugehörigen Einrichtungen.

Im Bereich der Stadt Laibach, wo es sich im wesentlichen um städtischen Grund- und Hausbesitz handelte, war die Erfassung sehr viel leichter. Wirtschaftliche Unternehmungen sind in der Stadt Laibach nur in sehr geringem Umfang in die Verwaltung der Umsiedlungsstelle gekommen. Hier bemühten sich die Umsiedler selbst um die erforderliche Abwicklung. Schwierigkeiten bestanden im ländlichen Bereich vor allem darin, daß der Umfang der ländlichen Besitzungen möglichst exakt festgestellt werden mußte. Hierbei war zu unterscheiden zwischen ländlich genutzten und forstwirtschaftlich genutzten Vermögen. Außerdem gab es die sogenannten Nebenbetriebe, wie Sägereien, Gärtnereien, Mühlen usw. Neben der Erfassung dieser Vermögenswerte war eine Schätzung erforderlich, die nach einem bestimmten Schätzrahmen nach dem Wertstand vom 1.9.1939 durchzuführen war. Außerdem war eine Verwaltung unumgänglich, die zu verhindern hatte, daß diese Objekte durch natürliche Einflüsse zerstört wurden.

Im Jahre 1942 etablierte sich in Laibach die EMONA, die mit einem relativ großen Stab italienischer und slowenischer
Mitarbeiter nunmehr mit der Dienststelle des Deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten in Verbindung trat, um die
Vermögensteile zu übernehmen. In sehr langwierigen Verhandlungen, die in Laibach begannen, dann aber in Rom zu Ende geführt wurden, wurde festgelegt, daß der landwirtschaftliche Besitz, der dem Umsiedlungsverfahren unterlag, etwa 40 000 ha groß war. Hierfür wurde mit der italienischen Stelle ein Globalpreis von 3000 Lire je ha vereinbart (Kurs etwa RM 1 = 60-70 Lire).

Für den städtischen Grundbesitz in Laibach und der Gottschee wurden ebenfalls durch Vornahme von Einzelschätzungen Globalpreise ausgemacht desgleichen wurden die Schulden, die auf dem ländlichen und städtischen Besitz ruhten, geschätzt, so daß insgesamt im Jahre 1943 ein Vermögen von 150 Millionen Lire für das gesamte Umsiedlungsvermögen durch Pauschalpreis fixiert wurde. Da ursprünglich die sukzessive Übernahme des Vermögens durch die EMONA in einem Zeitraum von 10 Jahren ab 1942 fixiert war, alle Beteiligten aber Wert darauf legten, daß die Zahlung für dieses zu übernehmende Vermögen möglichst umgehend und bar erfolgte, wurde auf diesen Wert von 150 Millionen Lire ein Diskont für Barzahlung gewährt, so daß die Zahlungsverpflichtung der EMONA Anfang 1943 mit 127,4 Millionen Lire fixiert worden ist. Auf diesen Barkaufpreis hat die EMONA nach meiner Erinnerung auch Teilzahlungen geleistet.

Durch die politischen Schwierigkeiten im Gebiet der Gottschee, insbesondere hervorgerufen durch die wachsende Tätigkeit der Partisanen, konnte die EMONA sich nicht mehr in den Besitz der Liegenschaften setzen. Außerdem verließen die Italiener Ende 1943 / Anfang 1944 das slowenische Gebiet. Das Gebiet wurde Okkupationsgebiet und den deutschen Militärbehörden unterstellt. Demzufolge wurde der Deutsche Umsiedlungsbevollmächtigte im Einvernehmen mit der EMONA und unter Bestätigung durch die deutschen Militärbehörden wieder zum Verwalter des Vermögens, und zwar dieses Mal treuhänderisch eingesetzt.

Da eine Verwaltung der ländlichen Gebiete im Bereich der Gottschee nicht mehr möglich war, erstreckte sich die Verwaltungstätigkeit des Deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten nach dieser Zeit im wesentlichen noch auf die Bereinigung von Schulden und Forderungen, die die Umsiedler hinterlassen hatten. Hierauf legten die örtlichen Stellen begreiflicherweise Wert.

Der Deutsche Umsiedlungsbevollmächtigte liquidierte etwa im Februar 1945 seine Dienststelle, indem er die slowenischen Angestellten in aller Ordnung entließ, die Akten nach Velden / Wörthersee verbrachte und für das in Laibach verbleibende Vermögen, insbesondere Bargeld und Bankguthaben, einen örtlichen Treuhänder in der Person eines dortigen Rechtsanwaltes einsetzte, der den Auftrag erhielt, diese Werte der Stelle zu übergeben, die sich hierfür als rechtmäßig auswies. Diese Maßnahme war damals notwendig, weil die Stadt Laibach unmittelbar vor der Besetzung durch die Partisanen stand.







AVNOJ - Beschlüsse vom 21. November 1944 / 08. Juni 1945 / 31. July 1946


a) Beschluß des AVNOJ vom 21. November 1944 über den Übergang von Feindvermögen in das Eigentum des Staates, über die staatliche Verwaltung des Vermögens abwesender Personen und die Sequestration des Vermögens, das von den Besatzungsbehörden zwangsveräußert wurde.

Sl. list DFJ (Sluzbeni List Demokratske Federativne Jugoslavije) 1/1945, Nr.2, Pos. 25.

Artikel 1
Mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Beschlusses gehen in das Eigentum des Staates über:
1. sämtliches Vermögen des Deutschen Reiches und seiner Staatsbürger, das sich auf dem Territorium von Jugoslawien befindet;
2. sämtliches Vermögen von Personen deutscher Volkszugehörigkeit außer dem derjenigen Deutschen, die in den Reihen der Nationalen Befreiungsarmee und der Partisaneneinheiten Jugoslawiens gekämpft haben oder die Staatsangehörige neutraler Staaten sind, die sich während der Okkupation nicht feindlich verhalten haben.
3. sämtliches Vermögen der Kriegsverbrecher und ihrer Helfershelfer ohne Rücksicht auf ihre Staatsbürgerschaft und das Vermögen einer jeden Person, die durch Urteil der Zivil- oder Militärgerichte zum Vermögensverlust zugunsten des Staates verurteilt wurde. Das Vermögen jugoslawischer Staatsbürger wird in diesem Falle von diesem Beschluß betroffen ohne Rücksicht darauf, ob sie sich im In oder Ausland befinden.

Artikel 2
Das Vermögen abwesender Personen, die während der Okkupation durch den Feind gewaltsam verschleppt wurden oder selbst geflohen sind, wird der Staatsverwaltung für Volksgut unterstellt, die es wie ein anvertrautes Gut bis zur endgültigen Entscheidung über das Eigentumsrecht verwalten wird. Das Vermögen, das unter dem Druck der Okkupationsmächte in das Eigentum dritter Personen übergegangen ist, fällt bis zur weiteren Entscheidung unter die staatliche Zwangsverwaltung.

Artikel 3
Als Eigentum im Sinne dieses Beschlusses sind anzusehen: unbewegliches Gut, bewegliches Gut und Rechte, wie
Grundbesitze, Häuser, Möbel, Wälder, Bergwerksrechte, Unternehmungen mit allen Einrichtungen und Vorräten, Wertpapiere, Juwelen, Anteile, Aktien, Gesellschaften, Vereinigungen jeder Art, Fonds, Nutznießungsrechte, Zahlungsmittel jeder Art, Forderungen, Beteiligungen an Geschäften und Unternehmungen, Urheberrechte, Rechte industriellen Eigentums, wie auch alle Rechte auf die vorerwähnten Gegenstände.

Artikel 4
Jedes Vermögen, das unter Art. 1 und 2 dieses Beschlusses fällt und in Bezug auf welches ein Urteil der Zivil- oder
Militärgerichte schon besteht, oder das bereits vor Erbringung dieses Beschlusses in den einzelnen Föderativeinheiten des Demokratischen Föderativen Jugoslawien in das Eigentum des Staates übergegangen oder unter staatliche Zwangsverwaltung gestellt worden war, wird der Verwaltung und Aufsicht der Staatsverwaltung für Volksgut beim Kommissariat für Handel und Industrie unterstellt. Dies bezieht sich auf das Vermögen, welches vom Kommissariat für Handel und Industrie als Vermögen von allgemeiner Bedeutung für den Staat erklärt wird. Im Falle, daß ein Urteil noch nicht besteht, oder das Verfahren gegen den Eigentümer noch nicht anhängig gemacht wurde, wird die Staats- oder Länderkommission zur Feststellung der Verbrechen der Okkupanten und ihrer Helfershelfer den einstweiligen Übergang des Vermögens unter die Verwaltung und Aufsicht der Staatsverwaltung für Volksgut vorschlagen. Diese Kommissionen sind verpflichtet, gleichzeitig das Verfahren bei den Zivil- oder
Militärgerichten anhängig zu machen. In derselben Weise wird verfahren mit dem Vermögen von Personen, gegen die bei den Gerichten das Verfahren wegen einer strafbaren Handlung anhängig gemacht wurde, welche den Verlust des Vermögens nach sich zieht, und zwar nach Bericht des Gerichtes.

Artikel 5
Der Zweck, zu dem das verstaatlichte und sequestrierte Vermögen der Verwaltung und Aufsicht der Staatsverwaltung für Volksgut unterstellt wird, ist die maximale Ausnutzung dieses Vermögens, um möglichst schnell im Befreiungskrieg zu siegen, und um die Voraussetzungen für die wirksame ökonomische Erneuerung und den Ausbau Jugoslawiens als Ganzes und seiner föderativen Einheiten zu schaffen. Die Frage des Staatseigentums, als Eigentum Jugoslawiens oder der einzelnen föderativen Einheiten, wird später durch besonderen Beschluß des Antifaschistischen Rates der Nationalen Befreiung Jugoslawiens geregelt, wobei auch nachher das Prinzip der Verwaltung und Erzeugung nach einem allgemeinen staatlichen Plan befolgt wird.

Artikel 6
Die Rechtsgeschäfte der in Art. 1 dieses Beschlusses erwähnten Personen und Unternehmungen, die vom 6. April 1941 bis zur Verlautbarung dieses Beschlusses abgeschlossen wurden oder die nach Verkündung dieses Beschusses mit der Absicht abgeschlossen werden, sich den Folgen dieses Beschlusses und der Sanktionen, die die Moskauer und Teheraner Konferenz vorgesehen haben, zu entziehen, werden für nichtig erklärt. Bis zur gerichtlichen Entscheidung über die Nichtigkeit solcher Rechtsgeschäfte wird das Vermögen von der Staatsverwaltung für Volksgut gemäß Art. 4, Abs. 2 verwaltet.

Artikel 7
Mit dem Übergang des Vermögens in das Eigentum des Staates, bzw. unter dessen Verwaltung, hört das Verfügungsrecht der bisherigen Eigentümer, bzw. Besitzer auf.

Artikel 8
Die Verwaltung des nach diesem Beschluß verstaatlichten oder sequestrierten Vermögens gehört in die Zuständigkeit des Kommissariats für Handel und Industrie. Der Kommissar für Handel und Industrie erläßt nähere Anordnungen und Weisungen zur Durchführung dieses Beschlusses. Sofern Interessen anderer Ressorts in Frage stehen, wird er sich mit den zuständigen Kommissariaten verständigen.

Artikel 9
Die Verwaltung und die Aufsicht über das Vermögen, das im Sinne dieses Beschlusses in das Eigentum. bzw. die Verwaltung des Staates übergeht, wird von der Staatsverwaltung für Volksgut, der auch Vertreter der föderativen Einheiten angehören, ausgeübt. Die Zahl der Mitglieder dieser Verwaltung bestimmt der Kommissar für Industrie und Handel. Die Mitglieder der Verwaltung werden durch Entscheidung des Kommissars für Industrie und Handel im Einvernehmen mit dem Kommissar für wirtschaftliche Erneuerung und dem Kommissar für die Finanzen bestellt. In der Staatsverwaltung für Volksgut wird die nach den Hauptwirtschaftszweigen notwendige Zahl von Abteilungen eingerichtet.

Artikel 10
Die Staatsverwaltung für Volksgut ist ermächtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die die regelmäßige Verwaltung der übernommenen Güter erfordern.

Zur Zuständigkeit der Staatsverwaltung für Volksgut gehört insbesondere:

1. auf Grund der Entscheidungen und Weisungen des Kommissars für Handel und Industrie bei den übernommenen Gütern Verwaltungen, bzw. Zwangsverwaltungen einzusetzen und ihnen Direktiven zur rationellen Ausnützung dieser Güter zu geben;

2. den Vermögensstand, die Aktiva und Passiva der Güter festzustellen, die in die Verwaltung der Staatsverwaltung für Volksgut übergehen;

3. zu entscheiden, auf welche Weise die übernommenen Güter zum allgemeinen Wohl des Volkes als Ganzes ausgenützt werden.


Artikel 11
Nähere Bestimmungen über die Zuständigkeit und die Organisation der Staatsverwaltung für Volksgut schreibt der Kommissar für Handel und Industrie mittels durch besondere Verordnung vor.

Artikel 12
Dieser Beschluß tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft (am 6. Februar 1945).

Belgrad, den 21.11.1944


Der Antifaschistische Rat der Nationalen Befreiung Jugoslawiens

Der Präsident:
(gez.) Dr. Ivan Ribar

Der Sekretär:
(gez.) Rodoljub Colakovic





b) Auslegung vom 8. Juni 1945 zu Art. 1, Pkt. 2, des am 21. Novemher 1944 erlassenen AVNOJ-Beschlusses.


Sl. List DFJ I / 1945, Nr.39, Pos. 347.

Mit Rücksicht darauf, daß an mehreren Orten, namentlich in der Wojwodina und in Slawonien, die lokalen Behörden bei der Durchführung des Entzuges der Bürgerrechte von Personen deutscher Volkszugehörigkeit nicht immer nach den Bestimmungen des Beschlusses des Antifaschistischen Rates der Nationalen Befreiung Jugoslawiens vom 21.Nov.1944 und den erhaltenen Weisungen verfahren und auch nicht genügend die Mischehen, noch die Personen berücksichtigen, welche sich trotz ihrer deutschen Abstammung oder deutschen Familiennamen längst assimiliert haben und sich als Kroaten, Slowenen oder Serben fühlen und außerdem während der Okkupation den Okkupanten nicht unterstützt haben, sowie ausgehend von dem Bestreben, jede fehlerhafte Gesetzesanwendung und Ungerechtigkeiten zu vermeiden, gibt das Präsidium des Antifaschistischen Rates der Nationalen Befreiung Jugoslawiens folgende Auslegung zu Artikel 1, Punkt 2, des Beschlusses des Antifaschistischen Rates der Nationalen Befreiung Jugosiawiens vom 21. November 1944, welche lautet:

1. Vom Beschluß des Antifaschistischen Rates der Nationalen Befreiung Jugoslawiens vom 21. November 1944 (Artikel 1, Punkt 2), werden jene jugoslawischen Staatsbürger deutscher Volkszugehörigkeit betroffen, die sich während der Okkupation als Deutsche erklärt oder als solche gegolten haben, ohne Rücksicht darauf, ob sie vor dem Krieg als solche aufgetreten sind oder als assimilierte Kroaten, Slowenen oder Serben gegolten haben.

2. Nicht entzogen werden die Bürgerrechte und das Vermögen jenen jugoslawischen Staatsbürgern deutscher
Volkszugehörigkeit oder deutscher Abstammung oder mit deutschen Familiennamen:

a) welche als Partisanen und Soldaten am nationalen Befreiungskampf teilgenommen oder in der nationalen
Befreiungsbewegung aktiv tätig waren;

b) welche vor dem Kriege als Kroaten, Slowenen und Serben assimiliert waren und während des Krieges weder dem
Kulturbund beigetreten noch als Angehörige der deutschen Volksgruppe aufgetreten sind;

c) die es während der Okkupation abgelehnt haben, sich auf Verlangen der Besatzungs- oder Quislingbehörden als
Angehörige der deutschen Volksgruppe zu erklären;

d) welche (sei es Mann oder Frau) trotz ihrer deutschen Volkszugehörigkeit eine Mischehe mit Personen einer der
Jugoslawischen Nationalitäten oder mit Personen jüdischer, slowakischer, ukrainischer, madjarischer, rumänischer, oder einer sonstigen anerkannten Nationalität geschlossen haben.

3. Den Schutz des vorangegangenen Artikels, Punkt a), b), c) und d) genießen jene Personen nicht, welche sich während der Okkupation durch ihr Verhalten gegen den Befreiungskampf der jugoslawischen Völker vergangen haben und Helfer des Okkupanten waren.

4. Alle Behörden haben sich genau an diese Auslegung zu halten. Das Präsidium des Antifaschistischen Rates der Nationalen Befreiung Jugoslawiens.

Sekretär
(gez.) M. Peruncic

Präsident
(gez.) Dr. I. Ribar




c) Gesetz vom 31. Juli 1946 zur Bestätigung und Änderung des Beschlusses über den Übergang von Feindvermögen in das Eigentum des Staates.

Der Beschluß vom 21. November 1944 über den Übergang von Feindvermögen in das Eigentum des Staates, über die
staatliche Verwaltung des Vermögens abwesender Personen und über die Sequestration des Vermögens, das von den Behörden der Okkupanten zwangsweise veräußert wurde, wird mit den in diesem Gesetz vorgenommenen Änderungen bestätigt, so daß sein geänderter und gereinigter Text lautet: Gesetz über den Übergang von Feindvermögen in das Eigentum des Staates und über die Sequestration des Vermögens abwesender Personen.

Sl. list FNRJ II / 1946, Nr.63, Pos. 450.

Artikel 1
In das Eigentum der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien geht als allgemeines Volksvermögen über:

1. das gesamte Vermögen des Deutschen Reiches und seiner Staatsangehörigen, sofern es sich auf dem Gebiet der
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien befndet.

2. das gesamte Vermögen von Personen deutscher Volkszugehörigkeit ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit.

Hierunter sind insbesondere alle Personen zu verstehen, die sich während der Okkupation zum deutschen Volkstum bekannt haben, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie vor dem Kriege als solche aufgetreten oder als assimilierte Kroaten, Slowenen oder Serben betrachtet worden sind.

Hiervon ausgenommen sind Personen deutscher Volkszugehörigkeit,

a) die als Partisanen oder Soldaten am Volksbefreiungskampf teilgenommen oder in der Volksbefreiungsbewegung aktiv mitgewirkt haben;

b) die vor dem Kriege als Kroaten, Slowenen oder Serben assimiliert waren und während des Krieges weder dem Kulturbund beigetreten noch als Angehörige der deutschen Volksgruppe aufgetreten sind;

c) die es während der Besetzung abgelehnt haben, sich auf Verlangen der Okkupationsbebörden als Angehörige der deutschen Volksgruppe zu bekennen;

d) die vor dem Kriege oder bis zum Ende der feindlichen Okkupation ihres Aufenthaltortes mit einer den südslawischen Nationalitäten oder einer der jüdischen, slowakischen, ruthenischen, madjarischen, rumänischen, bzw. einer anderen anerkannten Nationalität angehörigen Person die Ehe geschlossen und durch ihr Verhalten während der Besetzung nicht gegen den Befreiungskampf der Völker Jugoslawiens verstoßen haben oder Helfershelfer der Okkupanten waren;

e) die Angehörige neutraler Staaten sind und sich während der Besetzung gegenüber dem Befreiungskampf der südslawischen Völker nicht feindselig verhalten haben;

3. das gesamte Vermögen von Kriegsverbrechern und deren Helfershelfern, sowie aller Personen, denen es durch Urteil eines Zivil- oder Militärgerichts zugunsten des Staates entzogen worden ist, und zwar ungeachtet der Staatsangehörigkeit aller in dieser Ziffer angeführten Personen. Das Vermögen von Staatsangehörigen der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien geht in diesem Falle ohne Rüoksicht darauf, ob es sich im In- oder Ausland befindet, in das Eigentum des Staates über.

Das durch Punkt 1 und 2 dieses Artikels betroffene Vermögen geht in das Eigentum des Staates über, mit Wirkung vom 6. Februar 1945 als dem Tag, an dem der Beschluß vom 21. November 1944 über den Übergang des feindlichen Vermögens in das Staatseigentum, über die staatliche Verwaltung des Vermögens abwesender Personen und die Sequestration des Vermögens, das von den Besatzungabehörden zwangsveräußert wurde, in Kraft getreten ist.
Das in Punkt 3 dieses Artikels bezeichnete Vermögen geht mit dem Tage der Rechtskraft des Urteils in das Eigentum des Staates über.

Artikel 2
Das Vermögen von in Artikel 1 dieses Gesetzes bezeichneten Personen, sowie Vermögen von Staatsangehörigen der FVRJ, die sich im Ausland aufhalten und der Aufforderung auf Rückkehr in die Heimat innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist nicht Folge geleistet haben oder außer Landes geflüchtet sind, kann bis zur Beschlußfassung über die Einziehung und unter den Voraussetzungen des Artikel 12 des Gegetzes über die Konfiskation und die Durchführung derselben unter staatliche Sequestration gestellt oder der Anwendung eines anderen Sicherungsmittels im Sinne des Gesetzes über die Konfiskation und die Durchführung derselben unterworfen werden. Bei der Einziehung des Vermögens von Personen, denen die Staatsangehörigkeit aberkannt wird, ist in Abweichung von Artikel 4 des Gesetzes über die Konfiskation und die Durchführung derselben den nächsten Familienangehörigen solcher Personen (Ehegatten und Kindern), sofern sie sich nicht mit ihr im Ausland befinden, sondern im Lande verblieben sind, ein zum angemessenen Unterhalt genügender Teil des Vermögens zu belassen, bzw. zu übereignen. Dieser Anteil darf in Fällen, in denen es sich um ein großes Vermögen handelt, die Hälfte des Wertes des eingezogenen Vermögens nicht übersteigen. Ein Vermögen von großem Umfang oder von großer Bedeutung für die
Wirtschaft (Industrieunternehmen, Bergwerke und ähnliches) geht ganz in das Eigentum des Staates über, wogegen den nächsten Angehörigen eine Entschädigung für den ihnen zuerkannten Anteil festgesetzt wird. Im übrigen gelten in diesen Fällen die Bestimmungen des Gesetzes über die Konfiskation und die Durchführung derselben.

Artikel 3
Als Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gelten vor allem Immobilien, wie Grundstücke, Häuser, landwirtschaftliche Güter und
Forsten, Industrieunternehmen mit allen Einrichtungen bewegliche Sachen, Handelsgeschäfte mit Inventar, Möbel, Wertpapiere,
Wertsachen, Forderungen, Urheberrechte, industrielle Eigentumsrechte und andere Vermögensrechte.

Artikel 4
Für das Verfahren mit Vermögen, das in das Eigentum des Staates übergeht oder das der Sequestration unterliegt, gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Einziehung von Vermögen und die Durchführung derselben.

Artikel 5
Die Frage, welches gemäß Artikel 1 dieses Gesetzes in das Eigentum der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien übergehende Vermögen von allgemeinwirtschaftlicher Bedeutung ist und der Verwaltung der Bundesorgane, der Staatsverwaltung oder der Verwaltung der Staatsorgane einer Republik unterliegt, wird nach den bestehenden Bestimmungen entschieden.

Artikel 6
Die unmittelbare Verwaltung des in den Art. 1 und 2 dieses Gesetzes bezeichneten Vermögens wird seiner wirtschaftlichen Bedeutung entsprechend dem zuständigen Bundesministerium oder der Kommission für Volksvermögen bei der Regierung der FVRJ, bzw. dem zuständigen Ministerium der Volksrepublik oder der Abteilung für Volksgüter beim Ministerpräsidium der Volksrepublik übertragen. Für die Sammlung, Verwahrung und Verwaltung von Büchern, Gegenständen von Bedeutung für Archive und Museen, Bildern und Statuen von Kunstwert, wissenschaftlichen Sammlungen, Musikalien, und sonstigen Gegenständen von geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung, die gemäß Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes in das Eigentum oder die Verwaltung oder Sequestration des Staates gelangen, sind die Staatsorgane für Kultus der Volksrepubliken, bzw. der Ausschuß für Kultur und Kunst bei der Regierung der FVRJ für Gegenstände von allgemeiner Bedeutung zuständig. Nähere Bestimmungen über die Zuständigkeit mit Bezug auf die unmittelbare Verwaltung von Vermögen, das durch dieses Gesetz betroffen wird, ergehen durch Verordnung der Regierung der FVRJ.

Artikel 7
Rechtsgeschäfte über die Veräußerung oder Belastung von Vermögen, das gemäß Artikel 1 dieses Gesetzes in das Eigentum des Staates übergeht, sind nichtig, sofern sie vorgenommen worden sind in der Zeit zwischen dem 6. April 1941 und dem Tage des Inkrafttretens des Beschlusses des AVNOJ vom 21. November 1944 über den Übergang des feindlichen Vermögens in das Staatseigentum, über die staatliche Verwaltung des Vermögens abwesender Personen und die Sequestration des Vermögens, das von den Okkupationsbehörden zwangsveräußert wurde. Rechtsgeschäfte dieser Art, die nach dem 22. November 1944 vorgenommen wurden, sind nichtig, wenn mit ihnen die Vermögensentziehung zugunsten des Staates zu vereiteln beabsichtigt war. Eine solche Absicht wird solange als vorliegend vermutet, als nicht das Gegenteil bewiesen wird. Wird durch Gerichtsbeschluß festgestellt, daß eine Absicht, die Vermögensentziehung zugunsten des Staates zu vereiteln, nicht vorgelegen hat, ist das Vermögen dem Eigentümer zurückzuerstatten bzw. die Belastung als rechtsgültig zu betrachten.

Artikel 8
Nähere Bestimmungen über die Organisation und Tätigkeit der Kommission für Volksvermögen ergehen durch Verordnung der Regierung der FVRJ.

Artikel 9
Mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 24. Mai 1945 über die Sammlung, Verwahrung und Verwaltung von Büchern und sonstigen kulturell-wissenschaftlichen und künstlerischen Gegenständen, die durch Entscheidung des Antifaschistischen Rates der Nationalen Befreiung Jugoslawiens (AVNOJ) vom 21. November 1944 staatliches Eigentum geworden sind, außer Kraft.

Artikel 10
Dieses Gesetz tritt am achten Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien" in Kraft (7.August 1946).

Das Präsidium des Volksparlaments der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien.







Gesetz vom 9. Juni 1945 über die Konfiskation von Vermögen und über die Durchführung der Konfiskation.

Sl. list DFJ I / 1945, Nr.40, Pos. 359.


Artikel 1
1. Eine Konfiskation von Vermögen ist die zwangsweise, entschädigungslose Wegnahme des gesamten Vermögens
(völlige Konfiskation) oder eines genau bestimmten Teiles des Vermögens (teilweise Konfiskation), welches persönliches Eigentum oder der persönliche Anteil an gemeinsamen Vermögen mit anderen Personen ist, zugunsten des Staates.
2. Die Konfiskation bezieht sich auf alle Vermögensrechte.


Artikel 2
Die Konfiskation von Vermögen kann ausschließlich in vom Gesetz vorgesehenen Fällen und ausschließlich durch die
gesetzlich dazu bevollmächtigten Behörden verhängt werden.


Artikel 3
1. Eine Behörde, welche ein Verfahren wegen Taten einleitet, für welche die Gesetze die Konfiskation vorsehen, hat sich um die Beschaffung von Angaben über das gesamte Vermögen der Person zu bemühen, gegen die sie das Verfahren einleitet.
2. Bei Verhängung der Konfiskation hat das Gericht, bzw. die dazu bevollmächtigte Verwaltungsbehörde alle Angaben über das Vermögen der beschuldigten Person in Betracht zu ziehen.


Artikel 4
Es kann nur das Vermögen derjenigen Person konfisziert werden, die zur Konfiskation verurteilt wurde, gleich, worin dieses Vermögen besteht. Bildet dieses Vermögen einen Anteil einer solchen Person am gemeinsamen Vermögen mit mehreren Personen (Mischeigentum, Familiengenossenschaft, Handelsgesellschaft u. ä.), so kann dieser Anteil in vollem Umfang konfisziert werden.


Artikel 5
Der Konfiskation unterliegen alle Sachen der verurteilten Person ohne Rücksicht darauf, ob sie sich in seinem Besitztum befinden oder ob sie in der Absicht, die Konfiskation zu vereiteln oder zu verhindern, von ihrem ursprünglichen Ort entfernt wurden. Ein Vermögen, das der Konfiskation unterliegt, kann weder als Erbschaft noch auf irgendeiner anderen Rechtsgrundlage in den Besitz anderer Personen übergehen.


Artikel 6
1. Von der Konfiskation werden ausgenommen:

1) Haushaltsgegenstände (Kleidung, Wäsche. Schuhwerk, Möbel, Geschirr und ähnliches), die für das Leben des Verurteilten und seiner engeren Familie unbedingt notwendig sind;

2) Handwerkszeug aller Art, welches für persönliche handwerkliche Arbeit oder für die Ausübung eines persönlichen
selbständigen oder halbselbständigen Berufs unbedingt notwendig ist, wenn dem Verurteilten nicht durch das Gericht das Recht entzogen wurde, seinen Beruf auszuüben;

3) das Hauswesen, ein Minimum an Landbesitz und an lebendem und totem Inventar mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden, welches dem Verurteilten zur Erhaltung einer kleinen Landwirtschaft ohne Gebrauch fremder Arbeitskraft unbedingt notwendig sind;

4) Lebensmittel und Brennstoff für den persönlichen Gebrauch des Verurteilten und seiner engeren Familie für vier Monate;

5) eine Geldsumme, welche den durchschnittlichen Dreimonatsverdienst eines Arbeiters in dem betreffenden Ort nicht überschreiten darf, für jedes Familienmitglied.

2. Bei der Bestimmung des Vermögens, welches der engeren Familie zu belassen ist, hat das Gericht die konkreten Umstände eines jeden Einzelfalles zu beachten und die örtlichen wirtschaftlichen Bedingungen in Betracht zu ziehen. Das Vermögen, das der engeren Familie belassen wird, ist auf alle ihre Mitglieder gleichmäßig zu übertragen (Die Erleichterungen nach Art. 6 beziehen sich nicht auf Personen nach Art. 30 des Gesetzes, das heißt nicht auf Personen deutscher Nationalität). - Die Gesetze über die Bestätigung, Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die Konfiskation bleiben im folgenden unberücksichtigt, da sie für das Durchführungsverfahren bei der Konfiskation des Vermögens von Personen deutscher Nationalität ohne Belang sind.


Artikel 7
1. Das konfiszierte Vermögen geht mit seinen Aktiva und Passiva in Staatseigentum über.

2. Bei der Konfiskation eines Vermögens haftet der Staat für Schulden und Verpflichtungen des Verurteilten, wenn diese vor Verübung der Tat entstanden sind, und nur bis zur Höhe des Wertes des konfiszierten Vermögens, unter der Begrenzung nach Art. 6 des Beschlusses des Antifaschistischen Rates der Volksbefreiung Jugoslawiens vom 21. November 1944.

3. Wurde eine teilweise Konfiskation verhängt, so haftet der Staat für Verpflichtungen im Verhältnis des Wertes des konfiszierten Vermögens.

4. Können die Gläubiger nicht vollständig aus den Aktiva des konfiszierten Vermögens befriedigt werden, so werden sie gleichmäßig befriedigt.


Artikel 8
Im Falle der Aufhebung des Urteils über die Konfiskation muß das konfiszierte Vermögen zurückerstattet werden. Ist die Rückgabe des Vermögens selbst nicht möglich, so wird dem ehemaligen Eigentümer der Wert des Vermögens in Geld erstattet.


Artikel 9
Das Gericht, das eine teilweise Konfiskation verhängt, hat im Urteil genau anzugeben, welches Vermögen zu konfiszieren ist, nicht nur die Größe des Teiles (die Hälfte, ein Drittel und so weiter) oder nur den Wert ohne Angabe der Gegenstände.


Artikel 10
Mit der Rechtskräftigkeit des Urteils, durch welches die Konfiskation ausgesprochen wird, erwirbt der Staat das Eigentumsrecht an den konfiszierten Gütern.


Artikel 11

Nichtig sind alle Geschäfte des Verurteilten, die er vor Einleitung oder während des Konfiskationsverfahrens in der Absicht durchführte, die Konfiskation zu vereiteln oder zu erschweren, oder die das Ziel verfolgten, das durch die Konfiskation betroffene Vermögen zu verbergen, zu beschädigen, zu verringern oder zu vernichten.


Artikel 12
1. Sequestration im Sinne dieses Gesetzes ist der zeitweilige Entzug eines Vermögens, das der Konfiskation unterliegen kann, und seine Unterstellung unter die Kontrolle der Staatsverwaltung mit dem Ziel der Sicherung des betreffenden Vermögens und des Schutzes der öffentlichen Interessen.

2. Ist noch kein Urteil, bzw. Beschluß über die Konfiskation ergangen, weil noch kein Verfahren eingeleitet oder weil es noch im Gange ist, und besteht die Gefahr der Veräußerung, Belastung, Beschädigung oder Verringerung des Wertes des in Frage stehenden Vermögens, so hat die Landesverwaltung der Volksgüter, die Landeskommission zur Feststellung der Verbrechen der Okkupanten und ihrer Helfer oder der öffentliche Ankläger bei dem Gericht, welches das Verfahren führt, die Unterstellung des Vermögens unter die zeitweilige Verwaltung der zuständigen Verwaltung der Volksgüter vorzuschlagen. Der Beschluß über den Vorschlag der angeführten Organe faßt das Gericht, vor dem das Verfahren wegen der Straftat eingeleitet wurde oder einzuleiten ist.


Artikel 13
1. In Fällen nach dem vorhergehenden Absatz verwaltet die zuständige Verwaltung der Volksgüter das Vermögen bis zu einem endgültigen Gerichtsbeschluß über die Konfiskation.

2. Ergeht ein befreiendes Urteil oder wird das Strafverfahren auf eine andere Weise eingestellt, so wird das Vermögen dem Eigentümer zurückgegeben.

3. Erfolgt eine Verurteilung, so geht das Vermögen auf die in diesem Gesetz vorgesehene Weise in Staatseigentum über.


Artikel 14
Während der zeitweiligen Verwaltung (Sequestration) im Sinne der Art. 12 und 13 können Rechte dritter Personen nicht realisiert werden.


Artikel 15
Ein rechtskräftiges Urteil über die Konfiszierung des Vermögens ist durch das Gericht sofort den für die Durchführung der Konfiskation zuständigen Kreis-Volksgerichten, dem Verurteilten, bzw. seinem Vormund, der zuständigen Verwaltung der Volksgüter, dem örtlichen Volksausschuß und dem zuständigen öffentlichen Ankläger zuzustellen.


Artikel 16
Die Konfiskation führt dasjenige Kreis- Volksgericht durch, in dessen Bezirk sich das Vermögen befindet, das zu konfiszieren ist. Befindet sich das Vermögen im Bezirk mehrerer Kreis-Volksgerichte, so hat auf Verlangen des Gerichtes, welches das Urteil fällte, jedes Kreis-Volksgericht die Konfiskation in seinem Bezirk durchführen.


Artikel 17
1. Das Verfahren der Durchführung der Konfiskation ist dringlich.

2. Nach Erhalt eines rechtskräftigen Urteils über die Konfiskation hat das Kreis-Volksgericht einen Beauftragten zu bestimmen, der ein Verzeichnis des Vermögens aufzustellen hat, das zu konfiszieren ist. Durch denselben Beschluß hat das Gericht Zeit und Ort der Aufstellung des Verzeichnisses festzusetzen.

3. Das Gericht hat den Verurteilten oder seinen Vormund, die zuständige Verwaltung der Volksgüter und den lokalen
Volksausschuß davon zu benachrichtigen und den Beschluß an der Gerichts-Anschlagtafel zu veröffentlichen.


Artikel 18
Die verurteilte Person oder die Mitglieder seiner engeren Familie können einen Bevollmächtigten bestimmen, der sie im Konfiskationsverfahren vertritt.


Artikel 19
Vom Augenblick des Beginns des Konfiskationsverfahrens hat das Gericht von Amts wegen oder auf Vorschlag der
zuständigen Verwaltung der Volksgüter oder des öffentlichen Anklägers alle zur Sicherung des Vermögens vor Beschädigung oder Verfall erforderlichen Maßnahmen zu treffen.


Artikel 20
1. Der Beauftragte des Gerichtes legt an Ort und Stelle ein genaues Verzeichnis aller Gegenstände mit ihrer näheren
Bezeichnung an, und zwar unter Mitwirkung eines Mitglieds des örtlichen Volksausschussses und eines bevollmächtigten Vertreters der zuständigen Verwaltung der Volksgüter, bei Bedarf auch eines Schätzers, worüber er ein Protokoll anfertigt.

2. Bei der Registrierung des Vermögens erfolgt auch eine Schätzung nach dem Wert zum Zeitpunkt der Registrierung.

3. Handelt es sich um Immobilien, so verkündet der Beauftragte des Gerichtes an Ort und Stelle oder in der Kanzlei des örtlichen Volksausschusses, daß die Konfiskation aller Immobilien durch ihre Registrierung erfolgt ist, und trägt dies in das Protokoll ein. Dies erfolgt an Ort und Stelle, wenn der Immobilienbesitz, der zu konfiszieren ist, nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, bzw. wenn dies wegen der Bekanntmachung dieses Verfahrens der Volksbehörden erforderlich ist.

4. Handelt es sich um beweglichen Besitz, so hat der Beauftragte des Gerichtes alle Räume zu versiegeln und an den Eingangstüren eine Erklärung über die erfolgte Konfiszierung aufzubringen, unter gleichzeitigem Verbot, über das konfiszierte Vermögen zu verfügen. In den versiegelten Räumen ist an der Wand ein Exemplar des Verzeichnissses anzubringen.

5. Leben in den gleichen Räumen mit dem Verurteilten auch andere Personen und ist es deshalb unmöglich, die Räume zu verschließen und zu versiegeln, so hat der Beauftragte des Gerichtes an jedem konfiszierten Gegenstand einen Zettel mit dem Dienstsiegel als Zeichen der durchgeführten Konfiskation und an der Wand ein Exemplar des Gesamtverzeichnisses anzubringen. In diesem Falle hat der Beauftragte des Gerichtes die konfiszierten Gegenstände, falls sie nicht sofort abtransportiert werden können, dem ältesten Hausbewohner oder einer anderen geeigneten Person zur Bewahrung zu übergeben.

6. Das Protokoll über die durchgeführte Konfiskation unterschreiben außer dem Beauftragten des Gerichtes und dem
bevollmächtigten Vertreter der Verwaltung der Volksgüter das Mitglied des örtlichen Volksausschusses, das der Registrierung und Schätzung beigewohnt hat, der Schätzer und ein anwesender volljähriger Hausgenosse des Verurteilten.

Artikel 21
Sofern das Gericht bei der Durchführung der Konfiskation oder Sequestration feststellt, daß kein Vermögen vorhanden ist, das konfisziert oder sequestriert werden könnte, hat es davon das Gericht oder die Behörde zu unterrichten, welches sich wegen der Durchführung der Konfiskation oder Sequestration an es gewandt hat.


Artikel 22
1. Bei der Durchführung der Konfiskation können dritte Personen Rechtsansprüche hinsichtlich des konfiszierten Vermögens erheben. Dies ist in kürzester Form in das Protokoll einzutragen.

2. Der Beauftragte des Gerichtes kann nicht darüber entscheiden, ob diese Ansprüche begründet sind.


Artikel 23
1. Über Ansprüche dritter Personen hinsichtlich des konfiszierten Vermögens, die im Verlauf des Verfahrens oder innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Durchführung der Konfiskation gestellt werden, hat das Gericht nach Anhören der Parteien und nach Vorlage der erforderlichen Beweismittel in möglichst kurzer Frist durch ein Urteil zu entscheiden.

2. Gegen dieses Urteil kann innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Mitteilung des Urteils Beschwerde beim
Gebiets-Volksgericht eingelegt werden. Das Urteil des Gebiets-Volksgerichtes ist rechtskräftig und vollstreckbar.

3. Ist eine Person, die ein Recht auf Aussonderung besitzt, infolge unüberwindlicher Hindernisse daran gehindert, ihren Anspruch innerhalb der vorgesehenen Frist zu erheben, so verliert sie das Recht auf Aussonderung oder Entschädigung des Wertes nicht, wenn sie ihren Anspruch innerhalb eines vom Tage der Rechtskraft des Urteils erhebt.


Artikel 24
Werden bei der Durchführung der Konfiskation im Sinne des Art. 22 dieses Gesetzes keinerlei Aussonderungsforderungen nach Art. 23 gestellt, so hat das zuständige Gericht, das die Konfiskation durchführt, nach Durchsicht des Verzeichnisses und des Protokolls seines Beauftragten die Überführung des konfiszierten Vermögens in Staatseigentum durchzuführen und das konfiszierte Vermögen der zuständigen Verwaltung der Volksgüter zu übergehen. Bei Immobilien hat das Gericht sofort die Eintragung des Rechtes des Staates auf diese Immobilien anzuordnen.


Artikel 25
Sind die konfiszierten Immobilien landwirtschaftliche Güter, Wirtschaftsunternehmen und ähnliches, so hat das Gericht zu Beginn des Konfiskationsverfahrens eine geeignete Person zu bestimmen, die dieses Vermögen bis zur endgültigen Gerichtsentscheidung und bis zur endgültigen Übergabe des konfiszierten Vermögens an die zuständige Verwaltung der Volksgüter provisorisch verwaltet.


Artikel 26
Die Landesverwaltung der Volksgüter ist ermächtigt, eingezogenes Vermögen zu verwalten, wenn es sich um Objekte handelt, die in ihre Zuständigkeit fallen. Bei der Konfiskation von Banken, Bergwerken, Industrieunternehmen, großen Handels- und anderen Geschäften oder von Großbesitz mit allgemeiner wirtschaftlicher Bedeutung entscheidet die Staatsverwaltung der Volksgüter über das Verfügungsrecht.


Artikel 27
Andere Volksbehörden können weder im Verlauf des Konfiskationsverfahrens noch nach dem Übergang des konfiszierten Vermögens in Staatseigentum irgend etwas von dem konfiszierten Vermögen ohne die nach den dafür erlassenen Gesetzen vorhergehende Billigung der Staats- oder Landesverwaltung der Volksgüter in Besitz oder in Gebrauch nehmen.


Artikel 28
1. Die Kreis-Volksausschüsse sind verpflichtet, innerhalb einer Frist von höchstens 90 Tagen nach der Beschließung dieses Gesetzes dem Kreis-Volksgericht ein genaues Verzeichnis des Immobilienbesitzes derjenigen Kriegsverbrecher und Volksfeinde zuzustellen, die im Laufe des Krieges erschossen oder erschlagen wurden, die ums Leben gekommen oder geflüchtet sind und deren Vermögen entweder überhaupt nicht konfisziert wurde, weil man es nicht erfassen konnte, oder bei denen nur das bewegliche Vermögen oder nur ein Teil des Vermögens konfisziert wurde. In allen solchen Fällen hat das Kreis-Volksgericht ohne Rücksicht darauf, ob es über ein Urteil, durch das solche Personen verurteilt wurden, verfügt oder nicht, das Urteil in seiner Gesamtheit als auch in der Verhängung der Konfiskation als vollstreckbar anzusehen, entsprechend diesem Gesetz einen Beschluß über die Konfiskation des gesamten Vermögens, des beweglichen und des unbeweglichen, zu formulieren, sie bis zum Schluß zu vollstrecken und die Übertragung des konfiszierten Vermögens sowie die Eintragung des Rechtes des Staates an dem konfiszierten Immobilienbesitz durchzuführen.

2. Zur Anmeldung dieser Fälle sind die Kreis-Volksausschüsse auch dann verpflichtet, wenn die Konfiskation des
Immobilienbesitzes erfolgt ist, damit das Gericht den vorgeschriebenen Übergang dieses Vermögens in Staatseigentum vornehmen kann.

3. Ebenso haben die Militärgerichte und -kommandos dem zuständigen Kreis-Volksgericht für die obigen Fälle aus ihren Archiven Abschriften der Urteile zuzustellen, damit das Gericht die Konfiskation zu Ende führen und einen Beschluß über die Konfiskation fassen kann, sofern dies im Urteil unterlassen wurde.


Artikel 29
1. Sofern bei der Durchführung einer Konfiskation vor Beschließung dieses Gesetzes entgegen den Bestimmungen des Art. 6 dieses Gesetzes verfahren wurde und der engeren Familie alles genommen wurde, so hat das Kreis-Volksgericht auf Antrag der engeren Familie und unter Berücksichtigung aller Umstände die notwendigen Berichtigungen vorzunehmen. Die Durchführung dieser Berichtigung ist Sache des Kreis-Volksausschusses.

2. Gegen einen Beschluß des Kreis-Volksgerichtes nach dem obigen Punkt ist innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Mitteilungen des Beschlusses Beschwerde beim Gebiets-Volksgericht zulässig. Das Urteil des Gebiets-Volksgerichtes ist sofort vollstreckbar.

3. Forderungen nach Punkt 1 dieses Artikels können die interessierten Personen längstens innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erheben.


Artikel 30
1. Überall dort, wo Vermögen des Deutschen Reiches und seiner Staatsangehörigen oder Vermögen von Personen deutscher Nationalität nach Punkt 1 und 2 des Beschlusses des Antifaschistischen Rates der Volkbefreiung Jugoslawiens vom 21. November 1944 vorhanden ist, das der Konfiskation unterliegt, faßt den Beschluß über die Konfiskation eine Kreis-Kommission von drei Personen, welche der Kreis-Volksausschuß beruft, und in Städten vom Rang eines Kreises oder Gebietes eine ähnliche Kommission, welche der Volksausschuß der Stadt beruft. Diesen Kommissionen haben in jedem Fall zwei Vertreter der zuständigen Verwaltung der Volksgüter und ein Vertreter der Inneren Angelegenheiten des Kreis-Volksausschusses anzugehören. Die Mitglieder der Kommission legen zu Beginn ihrer Arbeit vor dem zuständigen Volksausschuß einen Eid ab.

2. Diese Kommissionen haben ihre Beschlüsse sofort dem verurteilten Eigentümer sowie auch der zuständigen Verwaltung der Volksgüter und dem zuständigen Kreis-Volksgericht zuzustellen. Gegen Beschlüsse dieser Kommissionen steht der unzufriedenen Partei innerhalb einer Frist von acht Tagen das Recht zur Beschwerde bei einer ebensolchen Kommission des Gebiets-Volksausschusses zu, wenn es sich um Beschlüsse einer Kreis Kommission handelt, und bei einer Kommission des Gebiets-Volksausschuß, bzw. beim Präsidium des gesetzgebenden Landesorgans, wenn es sich um Beschlüsse der angeführten Kommissionen der Städte handelt. Die Beschlüsse der zweiten Instanz sind sofort vollstreckbar.

3. Die Kommission des Kreises, bzw. der Stadt hat ihren Beschluß, sobald sie einen solchen gefaßt hat, mit einem genauen Verzeichnis des konfiszierten beweglichen und unbeweglichen Vermögens und mit einem Bericht über seine bisherige Verfügung und über seinen jetzigen Stand der zuständigen Landesverwaltung sowie der Staatsverwaltung der Volksgüter zuzustellen.

4. Ebenso haben die angeführten Kommissionen nach Rechtskraft ihrer Beschlüsse grundlegende Angaben über ein jedes solches konfisziertes Vermögen dem zuständigen Kreis-Volksgericht zu übermitteln, das die Übertragung des Vermögens auf den Staat und die Eintragung des Rechtes des Staates auf das konfiszierte unbewegliche Vermögen vorzunehmen hat.

5. Die Kommissionen haben ihre gesamte Arbeit bis spätestens 15. September 1945 zu beenden.
( Frist wurde bis 15. November 1945 verlängert, das Änderungsgesetz vom 5. Juli 1946 gab in Art. 32 eine Verlängerungsfrist für unvollendete Angelegenheiten bis zum 1. Oktober 1946 und der Erlaß vom 23. Dezember 1946 zur Änderung des Gesetzes bestimmte, daß die noch nicht beendeten Angelegenheiten den zuständigen Amtsgerichten zu übergeben sind, die sie im außerprozeßlichen Verfahren zu erledigen haben.).


Artikel 31
Jede böswillige Handlung mit dem Ziel der Vereitelung der Konfiskation oder der Sequestration, insbesondere jede absichtliche Beschädigung, Verbergung oder Minderung des Wertes des Vermögens sowie böswillige Veräußerung oder Belastung wird als Verbrechen gegen die nationalen Interessen angesehen und mit Zwangsarbeit bis zu sechs Jahren und mit Verlust der bürgerlichen Ehre bestraft.


Artikel 32
Privatpersonen. die auf unzulässige Weise oder auf irgendeine Weise ohne gesetzliche Grundlage konfisziertes oder
verlassenes Vermögen besitzen oder die sich unberechtigterweise auf Immobilienbesitz von Kriegsverbrechern, Volksfeinden oder auf deutschem Besitz nach Art. 30 dieses Gesetzes sowie auf unter Sequester gestelltem Besitz abwesender Personen niedergelassen haben, haben das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen, das sie unberechtigterweise an sich gebracht haben, in seiner Gesamtheit und in unbeschädigtem Zustand dem Staat zurückzugeben und den Besitz zu verlassen, sobald sie die zuständige Verwaltung der Volksgüter dazu auffordert.

2. Im Falle der Übertretung dieser Bestimmung sind gegen diese Personen die durch das Gesetz zum Schutze des
Volksvermögens vom 24. Mai 1945 vorgesehenen Strafmaßnahmen anzuwenden.


Artikel 33
Organe der Behörden, welche bei der Konfiskation von Vermögen nicht nach diesem Gesetz verfahren und auf irgendeine Weise die Staatsinteressen schädigen oder die aus Gewinnsucht eine Straftat begehen, werden nach den Bestimmungen des Gesetzes zum Schutze des Volksvermögens vom 24. Mai 1945 bestraft.


Artikel 34
Dieses Gesetz tritt in Kraft, sobald es im ,,Amtsblatt des Demokratischen Föderativen Jugoslawien" veröffentlicht wird (am 12.Juni 1945).


Das Präsidium des Antifaschistischen Rates der Nationalen Befreiung Jugoslawiens


Sekretär
gez. M. Peruncic


Vorsitzender
gez. Dr. I. Ribar

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