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Deutschen
Reichsregierung und der Italienischen Regierung
Umsiedlung
der Volksdeutschen
AVNOJ
- Beschlüsse
Konfiskation
von Vermögen
Vereinbarungen
zwischen der Deutschen Reichsregierung und der Italienischen Regierung vom
31. August 1941 über die Umsiedlung der deutschen Staatsangehörigen
und Volksdeutschen aus der Provinz Laibach.
a)
Abkommen über die Umsiedlung der deutschen Staatsangehörigen
und Volksdeutschen aus der Provinz Laibach.
Die Deutsche Regierung und die Italienische Regierung haben in dem Wunsche,
die Umsiedlung der deutschen Staatsangehörigen und Volkdeutschen aus
der Provinz Laibach zu erleichtern, folgendes vereinbart :
Artikel 1
Die
in der Provinz Laibach ansässigen oder dort geborenen und zuständigen
Volksdeutschen können in voller Freiheit in das Deutsche Reich abwandern,
um die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben. Sie verlieren die
italienische
Staatsangehörigkeit in dem Augenblick, in dem sie das italienische
Gebiet verlassen, um endgültig abzuwandern.
Artikel 2
Die Volksdeutschen,
die in das Reich abzuwandern beabsichtigen, werden durch den Hohen Kommissar
der Provinz Laibach und den Deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten öffentlich
aufgefordert, bis zum 30. September 1941 in zweifacher Ausfertigung eine
entsprechende Erklärung abzugeben, die dem Deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten
und dem Hohen Kommissar übermittelt wird. Der Umsiedlungsbevollmächtigte
wird dem Hohen Kommissar möglichst bald mitteilen, ob dem Umsiedlungsantrag
von deutscher Seite stattgegeben wird.
Artikel 3
Berechtigt zur Abgabe der Erklärung sind solche natürlichen Personen,
die nach dem geltenden Recht andlungsfähig sind. Die vom Familienhaupt
abgegebene Erklärung gilt auch für die nicht großjährig
erklärten Minderjährigen und die nicht gesetzlich geschiedene
Ehefrau. Außer diesem Fall wird die Erklärung für Minderjährige,
Entmündigte und beschränkt Handlungsfähige vom Vormund oder
Pfleger abgegeben. Jedoch entscheiden volksdeutsche Ehefrauen und Minderjährige
im Alter von über 18 Jahren, die nicht mit dem Ehemann oder dem die
väterliche Gewalt Ausübenden zusammenleben und nicht von ihm erhalten
werden, selbständig über die Frage ihrer Staatsangehörigkeit.
Artikel 4
Um die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Maßnahmen zu erleichtern,
werden ein Vertreter des Auswärtigen Amtes und ein Deutscher Umsiedlungsbevollmächtigter
beim Hohen Kommissar in Laibach bestellt werden. Da die Hauptmasse der deutschen
Abwanderer sich in Gottschee befindet, wird in Gottschee ein weiterer Deutscher
Umsiedlungsbevollmächtigter (Gebietsbevollmächtigter) bestellt,
der dem Deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten in Laibach untersteht.
Die beiden Dienststellen in Laibach und Gottschee werden nur das für
die Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt notwendige Personal halten.
Die für die Durchführung der Aufgaben des Vertreters des Auswärtigen
Amtes und der deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten einschließlich
ihres Personals erforderlichen Ausgaben werden über das Konto ,,Verschiedene
Übertragungen" überwiesen.
Artikel
5
Das gesamte Reinvermögen der von diesem Abkommen erfaßten Personen
wird nach Deutschland transferiert werden. Die Flüssigmachung des
Vermögens kann unmittelbar von den Beteiligten oder durch Bevollmächtigte
ihres Vertrauens geschehen. Auf die Flüssigmachung der Güter
der Umsiedler werden gesetzliche Veräußerungsverbote oder andere
Einschränkungen oder Verfügungsbeschränkungen nicht angewendet
werden. Alle mit der Verwertung der Güter der Umsiedler in Zusammenhang
stehenden Rechtshandlungen und Urkunden sind befreit von Steuern, Gebühren,
Beiträgen und Abgaben jeder Art. Der Erlös aus der Flüssigmachung
des Vermögens wird bei der Banca d'Italia eingezahlt und wird dann
nach den Bestimmungen des deutsch italienischen Verrechnungsabkommens
vom 26. September 1934 transferiert. Der Transfer des Vermögens geschieht
nach Tilgung aller Verbindlichkeiten. Falls die Flüssigmachung des
Vermögens bis zum Tage der Abwanderung nicht beendet ist, kann sie
nach den Durchführungsbestimmungen geschehen mittels einer Vertrauensperson,
die vom Beteiligten bevollmächtigt wird. Diese Person kann auch der
Deutsche Umsiedlungsbevollmächtigte sein.
Artikel 6
Die von diesem Abkommen erfaßten Personen können auf eigene
Kosten frei von fiskalischen Lasten ihre bewegliche Habe unter Einschluß
der Kunstgegenstände und der der Ausübung eines Gewerbes oder
eines freien Berufes dienenden Gegenstände mitnehmen, wenn diese
im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens in ihrem Besitz waren,
vorbehaltlich der Durchführungsbestimmungen betreffend Werte, Wertpapiere
und Waren. Zu den mitzunehmenden Gegenständen gehören auch das
für die persönliche Arbeit des Umsiedlers erforderliche Acker-
und
Wirtschaftsgerät, sowie ein Drittel des Viehbestandes, mindestens
aber ein Stück. Artikel
7
Zu den Bedingungen der Artikel 5 und 6 werden auch die Vermögen von
Stiftungen transferiert, bei denen die Bedachten ausschließlich
volkdeutsche Umsiedler sind. Artikel
8
Die Begünstigungen nach Artikel 5 und 6 kommen auch den deutschen
Staatsangehörigen zugute, die im Gebiet der Provinz Laibach ansässig
sind, die Erklärung abgeben, daß sie ins Reich abwandern wollen,
und auch tatsächlich bis zum 30. November 1941 ins Reich abwandern,
sowie den deutschen Staatsangehörigen und den Volksdeutschen, die
im obigen Gebiete geboren und dorthin zuständig sind, auch wenn sie
außerhalb des Gebietes leben, vorausgesetzt, daß sie nicht
im Königreich Italien ansässig sind. Artikel
9
Die Umsiedlung von Volksdeutschen und deutschen Staatsangehörigen
soll bis zum 30. November 1941 beendet sein. Artikel
10
Dieses Abkommen tritt am heutigen Tage gleichzeitig mit den heute unterzeichneten
Durchführungsbestimmungen in Kraft. Die Maßnahmen, die nötig
sind um die in dem vorliegenden Abkommen vorgesehene Umsiedlung zu erleichtern,
werden von Fall zu Fall von dem Hohen Kommissar und dem Deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten
vereinbart werden. Unterzeichnet in Rom in deutscher und italienischer
Sprache in je zwei Urschriften am 31. August 1941. (gez.)
Clodius (gez.)
Giannini
b) Durchführungsbestimmungen zum Abkommen über die Umsiedlung
der deutschen Staatsangehörigen und Volksdeutschen aus der Provinz
Laibach.
Die Deutsche Regierung und die Italienische Regierung haben für die
praktische Anwendung des heute unterzeichneten Abkommens über die
Umsiedlung der deutschen Staatsangehörigen und Volksdeutschen aus
der Provinz Laibach, das nachstehend als ,,Abkommen" bezeichnet wird,
Folgendes vereinbart:
1. Die Umsiedlungserklärungen
§1
Der
Deutsche Umsiedlungsbevollmächtigte und der Hohe Kommissar für
die Provinz Laibach (im Folgenden
,,Hoher Kommissar genannt) werden durch eine gemeinsame öffentliche
Bekanntmachung auf die in den Artikeln 1 und 8 des Abkommens vorgesehene
Möglichkeit hinweisen und zugleich zur Abgabe der im Artikel 2 des
Abkommens vorgesehenen Erklärung einladen. Die Bekanntmachung wird
in deutscher und italienischer Sprache abgefaßt und an den Anschlagtafeln
der Gemeinden angeheftet, in der Ortspresse veröffentlicht und außerdem
durch den Sender Laibach verbreitet werden.
§2
Die im Artikel 2 des Abkommens vorgesehene Erklärung wird von dem
Beteiligten oder durch eine Person seines Vertrauens bis zum 30. September
1941 bei der Gemeinde, in der der Erklärende ansässig ist, in
zweifacher gleichlautender Ausfertigung eingereicht, von denen die eine
an den Hohen Kommissar, die andere an den Deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten
gerichtet ist. Erklärungen, deren beide Ausfertigungen voneinander
abweichen, werden nicht angenommen. Die Gemeinde stellt die Übereinstimmung
der beiden Ausfertigungen der Erklärung fest und wird dann unverzüglich
die an den Hohen Kommissar gerichtete Ausfertigung weiterleiten, sowie
die an den Deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten gerichtete, mit
einem Sichtvermerk versehen, dem Beteiligten zurückgeben. Der Deutsche
Umsiedlungsbevollmächtigte wird fortlaufend, jedoch nicht später
als am 31. Oktober 1941, dem Hohen Kommissar mitteilen, ob der Antrag
von der Deutschen Regierung angenommen oder abgelehnt worden ist. Geht
die Mitteilung nicht rechtzeitig innerhalb der oben angegebenen Frist
ein, so gilt der Antrag als
angenommen, es sei denn, daß sich der Deutsche Umsiedlungsbevollmächtigte
in einzelnen Ausnahmefällen die Möglichkeit vorbehält,
eine Entscheidung der Deutschen Regierung innnerhalb einer längeren
Frist mitzuteilen, die jedoch in keinem Falle den 10. November 1941 überschreiten
darf.
§3
Deutsche
Staatsangehörige und Volksdeutsche, die nach Artikel 1 oder 8 des
Abkommens zur Abgabe der Erklärung berechtigt sind, jedoch wegen
Abwesenheit, Krankheit oder aus einem anderen berechtigten Grunde verhindert
sind, die Frist des 30. September 1941 einzuhalten, können die Erklärung
innerhalb eines Monats nach Fortfall des Hindernisses, spätestens
aber bis zum 31. Dezember 1941, abgeben, unter der Voraussetzung, daß
der Hohe Kommissar und der Deutsche Umsiedlungsbevollmächtigte den
Hinderungsgrund als berechtigt anerkennen. Die Annahme oder die Ablehnung
des Antrags wird dem Hohen Kommissar schnellstens, in jedem Fall aber
so rechtzeitig mitgeteilt werden, daß die etwaige Umsiedlung des
Beteiligten bis zum 15. Februar 1942 stattfinden kann. §4
Wenn
beschränkt handlungsfähige oder handlungsunfähige deutsche
Staatsangehörige oder Volksdeutsche einen Beistand oder einen gesetzlichen
Vertreter nichtdeutscher Volkszugehörigkeit haben, wird der Hohe
Kommissar auf Antrag des Deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten, der
bis zum 30. September 1941 zu stellen ist, nach vorheriger Würdigung
der Umstände für jeden einzelnen Fall durch das zuständige
Gericht die Bestellung eines besonderen Kurators deutscher Volkszugehörigkeit
frei von Gebühren und nach den gesetzlichen Verfahrensvorschriften
veranlassen. Der besondere Kurator ist berechtigt, die in § 2 dieser
Durchführungsbestimmungen vorgesehene Erklärung abzugeben und
die sonst mit der Umsiedlung im Zusammenhang stehenden Rechtshandlungen
vorzunehmen. Die Frist
für die Abgabe der Erklärung beträgt zwei Wochen von der
Bestellung des Kurators ab gerechnet. §5
Auch
die Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam, insbesondere in
Straf- oder Untersuchungshaft befinden, sind zur Umsiedlung zugelassen,
es ist ihnen die Möglichkeit einzuräumen, die Umsiedlungserklärung
abzugeben. Haben sie den Willen zur Umsiedlung bekundet, so sind sie,
insoweit es sich um leichtere Fälle handelt, den deutschen Behörden
zur Verfügung zu stellen, und zwar unter den von der Polizeibehörde
verfügten Sicherungsmaßnahmen und nach vorheriger Vereinbarung
zwischen den deutschen und italienischen Stellen. In den Fällen,
in denen mit Rücksicht auf die Schwere der Straftat und die lange
Dauer der noch zu verbüßenden Strafe die Überstellung
nicht zulässig ist, sind die Gefangenen nach vorheriger Vereinbarung
des Zeitpunktes zwischen den deutschen und den italienischen Stellen an
die nächste Grenzstation zu geleiten und dem Generalstaatsanwalt
in Graz, nach Möglichkeit zugleich mit den auf sie bezüglichen
Strafakten, zur Verfügung zu stellen.Umsiedler, die während
der Durchführung dieses Abkommens durch ihr Verhalten Anlaß
zu Beschwerden geben, müssen Italien
unverzüglich verlassen.
II. Die deutschen Umsiedlungsdienststellen §6
Der Deutsche Umsiedlungsbevollmächtigte erhält einen vom Auswärtigen
Amt ausgestellten uud von der Kgl. Italienischen Botschaft in Berlin visierten
Ausweis.
Der ihm unterstellte Deutsche Umsiedlungsbevollmächtigte mit dem
Dienstsitz in Gottschee und die Angestellten der beiden Dienststellen
in Laibach und Gottschee werden für die Erfüllung ihrer Aufgaben
mit Ausweisen versehen, die vom Deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten
ausgestellt und durch einen Sichtvermerk des Hohen Kommissars bestätigt
werden; dieser Sichtvermerk wird bis zum 30. November 1941 gelten, vorbehaltlich
einer Verlängerung für das Personal, das für die Beendigung
der Abwicklung der Geschäfte unbedingt notwendig ist.
§7
Der Hohe Kommissar wird die Ermittlung und die Zurverfügungstellung
der Räumlichkeiten, die für die Tätigkeit der beiden deutschen
Amtsstellen und für die Unterbringung ihrer Angestellten erforderlich
sind, einschließlich der Einrichtung und der Fernsprechanlagen erleichtern.
Die Kosten für die Miete, die Einrichtung und die Benutzung der Anlagen
werden von der Deutschen Regierung getragen.
§8
Um
die Erfassung der Umsiedler zu erleichtern, ist die Italienische Regierung
damit einverstanden, daß der Sonderzug der deutschen Einwandererzentralstelle
sich für die Dauer von 8 aufeinanderfolgenden Wochen, keinesfalls
jedoch über den 15. November 1941 hinaus, im Bezirk von Gottschee
aufhält. Das zum Sonderzug der deutschen Einwandererzentralstelle
gehörige Personal ist berechtigt, während des Zugdienstes Uniform
zu tragen. Alle anderen Angehörigen der deutschen Umsiedlungsdienststellen
haben dagegen Zivilkleidung zu tragen. Die für den Sonderzug und
das Personal der Einwandererzentralstelle erforderlichen Kosten werden
von der Deutschen Regierung getragen.
III. Wirtschaftliche Bestimmungen
§9
Die
Umsiedler, die von den Bestimmungen des Artikels 5 des Abkommens Gebrauch
machen wollen, sollen bis zum 30. September 1941 dem Hohen Kommissar über
ihr gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen sowie über
die Wertpapiere und Wertgegenstände, die ihr Eigentum bilden, in
doppelter Ausfertigung eine Aufstellung überreichen, der außerdem
ein Verzeichnis ihrer Forderungen und Schulden beizufügen ist. Die
Aufstellung soll die Vermögenslage des Umsiedlers im Augenblich der
Abgabe der Erklärung wiedergeben. Ferner hat der Erklärende
in der Aufstellung die Gegenstände und Werte anzugeben, die er auszuführen
beabsichtigt. Eine Ausfertigung der Aufstellung wird vom Hohen Kommissar
unverzüglich dem Deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten übermittelt
werden.
§ 10
Im
Hinblick auf Artikel 5, Absatz 5 des Abkommens wird festgestellt, daß
als Erlös aus der Flüssigmachung des Vermögens auch das
dem Umsiedler gehörende Bargeld anzusehen ist.
§ 11
Die
Umsiedler können Juwelen und Kostbarkeiten ausführen, die persönlichen
oder Familienbesitz darstellen und nachweisbar am Tage der Unterzeichnung
des Abkommens in ihrem Besitz waren. Die Umsiedler können bei der
Umsiedlung aus ihren eigenen Betrieben ihre Waren mitnehmen, die sie nicht
zu angemessenen Preisen veräußern konnten. Zu diesem Zwecke
wird der Hohe Kommissar Unternehmungen bezeichnen, die bereit sind, zu
angemessenen Preisen die Waren zu erwerben, die der Umsiedler nicht liquidieren
konnte. Es besteht Einverständnis darüber, daß unter angemessenem
Preis der Anschaffungs- oder Herstellungspreis zu verstehen ist, zuzüglich
eines Aufschlages, der sich aus den allgemeinen Unkosten sowie einem mäßigen
Nutzen zusammensetzt.
§ 12
Für
die Ausfuhr von Banknoten, Aktien, Obligationen, Sparkassenbüchern,
Hypothekenbriefen, Pfandbriefen und anderen Wert- und Kreditpapieren ist
die vorherige Genehmigung des Istituto Nazionale per i Cambi con l'Estero
erforderlich. Für die Erteilung der Genehmigung gelten folgende Richtlinien: a)
Für auf Reichsmark lautende Wertpapiere und Urkunden, die sich auf
Unternehmungen, Institute oder Gesellschaften und allgemein auf Schuldner
mit dem Wohnsitz (Sitz) im Deutschen Reich beziehen, ferner für Hypothekenbriefe,
die im Deutschen Reich gelegene unbewegliche Güter betreffen, wird
die Bewilligung immer erteilt werden. b)
Für Wertpapiere und Urkunden, die sich auf Unternehmungen, Institute
oder Gesellschaften und allgemein auf Schuldner mit dem Wohnsitz (Sitz)
im Gebiet der italienisch-albanischen Zollunion des italienischen Afrika,
oder der italienischen Besitzungen sowie auf dort gelegene, unbewegliche
Güter beziehen, wird die Genehmigung nicht erteilt werden. c)
Für die anderen Wertpapiere und Urkunden wird das Instituto Nazionale
per i Cambi con l'Estero in jedem einzelnen Falle eine Entscheidung treffen.
Die Ausfuhr sonstiger Urkunden, die zum Nachweise von Vermögensrechten
dienen, bedarf keiner Genehmigung. Aus Anlaß der Umsiedlung, können
ausgeführt werden: a)
Archivgüter, Urkunden, Akten, Einzelpapiere und andere Schriften
privaten Charakters einschließlich solchen der
Gesellschaften und Vereinigungen. an denen wenigstens zu 3/4 deutsches
Interesse gegeben ist, und zwar gleichviel, in welcher Sprache sie abgefaßt
sind, sofern sie nicht für die laufende Verwaltung des Gebiets notwendig
sind, aus dem die Umsiedlungerfolgt. b)
Bilder, Statuen und Zeichnungen, soweit sich diese Gegenstände auf
deutsche Geschichte, Kultur oder Sippenforschung beziehen, was notwendigenfalls
das Ufficio Regionale di Esportazione (Provinzialausfuhramt) festzustellen
hat. Von der Ausfuhr ausgeschlossen sind Gegenstände die ihrer Bestimmung
nach als unbeweglich anzusehen sind. Es ist ferner zulässig, von
den oben angeführten Gegenständen Fotografien, Filme, Zeichnungen
und Fotokopien herzustellen und auszuführen, auch wenn diese Gegenstände
öffentlichen Körperschaften gehören; das gleiche gilt für
Bau-, Kunst- und Kulturdenkmäler, sowie für die Kirchenbücher,
die für den Personenstand der Umsiedler von Bedeutung sind.
§ 14
Die
Ausfuhr der im Artikel 6 des Abkommens und den §§ 11, 12 und
13 dieser Durchführungsbestimmungen bezeichneten Gegenstände
ist frei von Zöllen und Abgaben jeder Art. Auf die Ausfuhr der Gegenstände,
auf die sich die im vorhergehenden Absatz angeführten Bestimmungen
beziehen, werden andere als die dort erwähnten Beschränkungen
nicht angewendet werden.
§ 15
Für die Regelung der Forderungen und Verbindlichkeiten der Umsiedler
gelten die folgenden Vorschriften: 1.
Das Verzeichnis der Personen, die die Umsiedlung in das Deutsche Reich
beantragt haben (nachstehend in diesem Paragraphen Umsiedler genannt)
wird in jeder Gemeinde und im Amtsblatt für die Provinz Laibach veröffentlicht
werden. Binnen 2 Wochen von der Veröffentlichung ab gerechnet, haben
die Gläubiger der Umsiedler, die nicht Umsiedler sind, ihre Forderungen,
gleichviel auf welchem Rechtsgrund diese beruhen, bei dem Hohen Kommissar
anzumelden und dabei etwaige Pfand- und Vorzugsrechte anzugeben. In derselben
Frist und bei derselben Stelle melden die Umsiedler ihre Forderungen gegen
Nichtumsiedler mit dem Wohnsitz (Sitz) in der Provinz Laibach an. Beim
Hohen Kommissar wird eine Ausgleichsstelle für die Forderungs- und
Schuldenregelung gebildet, der je ein Vertreter des Hohen Kommissars und
des Deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten angehören.
2. Auf Grund der eingegangenen Erklärungen fertigt die Ausgleichsstelle
ein Verzeichnis an, das den Schuldnern von
Amtswegen zugestellt wird. Der Schuldner muß innerhalb von zwei
Wochen nach Empfang des Verzeichnisses erklären, ob er die im Verzeichnis
angeführten Forderungen anerkennt oder nicht. Soweit er die Forderungen
bestreitet, hat er seine Einwendungen mitzuteilen; hierbei soll er die
geeignet erscheinenden Urkunden in Urschrift oder Abschrift beifügen.
In jedem Falle soll er ferner erklären, aus welchen Mitteln und in
welcher Art er seine Gläubiger zu befriedigen gedenkt. Die Gläubiger
können in der Kanzlei der Ausgleichsstelle die Erklärung des
Schuldners einsehen.
3. Erkennen die Schuldner die Richtigkeit des Verzeichnisses an
oder erheben sie keinen Einwand in der in vorstehender Nummer bezeichneten
Frist, und erheben die Gläubiger keine Einwendungen gegen die Art,
in der der Schuldner sie zu befriedigen gedenkt, so erklärt die Ausgleichsstelle
das Verzeichnis für rechtsverbindlich.
Im Falle von Einwendungen der Schuldner oder der Gläubiger lädt
die Ausgleichsstelle den Schuldner und die Gläubiger zum Zwecke einer
gütlichen Einigung vor. Kommt es zu keiner Einigung, so wird der
Streitfall, falls alle Parteien damit einverstanden sind, vor die von
ihnen bezeichneten Schiedsrichter gebracht. Andernfalls entscheidet das
örtlich zuständige Bezirksgericht endgültig in Streitfällen,
die Forderungen bis zu 3000 Lire betreffen. Bei Forderungen über
3000 Lire wird die Streitsache an einen Senat von 3 Richtern verwiesen,
die zu diesem Zwecke gemäß Nr.9 zu den Bezirksgerichten abgeordnet
werden; dieser Senat entscheidet endgültig. Erfordert der Streitfall
ein eingehendes Verfahren und stellen die Beteiligten übereinstimmend
einen entsprechenden Antrag, so verweisen die Richter oder der Senat die
Streitsache an das zuständige ordentliche Gericht.
4. Anhängige Rechtsstreitigkeiten, sowie anhängige Zwangsvollstreckungs
und Sicherungsmaßnahmen von Nichtumsiedlern gegen Umsiedler oder
von Umsiedlern gegen Gläubiger, die Nichtumsiedler sind und ihren
Wohnsitz in der Provinz Laibach haben, werden auf Antrag einer Partei
an die Ausgleichsstelle beim Hohen Kommissar verwiesen. Die vorstehenden
Bestimmungen gelten entsprechend. Die Gläubiger müssen jedoch
ihre Anmeldungen nach Nr.1 bewirken. Von der Veröffentlichung des
Verzeichnisses an bis zum Abschluß des Sonderverfahrens können
vermögensrechtliche Klagen gegen Umsiedler oder von Umsiedlern nur
in diesem Sonderverfahren eingebracht werden. In anhängigen oder
später anhängig werdenden Rechtsstreitigkeiten ist der Ablauf
der Prozeßfristen während der ganzen Dauer des Sonderverfahrens
suspendiert. Neue Zwangsvollstreckungs- oder Sicherungsmaßnahmen
sind während der Dauer des Sonderverfahrens nicht zulässig. 5.
Steht die Höhe der Schulden rechtsverbindlich fest, so können
die Parteien sie persönlich regeln. Die Schuldner sind verpflichtet,
der Ausgleichsstelle innerhalb der von dieser festgesetzten Frist den
Nachweis der Regelung zu erbringen. Erbringen sie diesen Nachweis nicht
rechtzeitig, so ordnet die Ausgleichsstelle, nachdem sie dem Schuldner
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, an, daß die Gläubiger,
soweit der Schuldner Umsiedler ist, auf die am geeignetsten erscheinende
Weise aus dem Erlös der Liquidation befriedigt werden. Nötigenfalls
setzt die Ausgleichsstelle einen Zahlungsplan fest. 6.
Gibt der Schuldner die Erklärung gemäß Nr.2 schuldhafter
Weise nicht ab, reicht sein Vermögen zur Befriedigung der Gläubiger
nicht aus oder erfüllt er die in Nr. 5 Satz 2 bezeichnete Verpflichtung
schuldhafter Weise nicht, so wird auf Antrag des Gläubigers über
sein Vermögen der Konkurs nach den allgemeinen Vorschriften eröffnet. 7.
Gläubiger, die auf Grund der vorhergehenden Bestimmungen nicht vollständig
befriedigt worden sind oder ihre Forderungen nicht oder nicht rechtzeitig
angemeldet haben, behalten das Recht, ihre Forderungen auch nach der Umsiedlung
geltend zu machen. 8.
Das in den vorhergehenden Nummern vorgesehene Sonderverfahren mit Einschluß
des Konkursverfahrens sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Handlungen
und Schriftstücke sind frei von allen Gebühren, Stempeln und
sonstigen Abgaben irgendwelcher Art. 9.
Um ein rasches Verfahren zu gewährleisten, wird die Italienische
Regierung dafür Sorge tragen, daß den Bezirksgerichten die
erforderliche Anzahl von Gerichtsbeamten, und zwar auch von höheren
Gerichtsbeamten, sowie von Kanzleibeamten, zugeteilt wird.
§ 16
Umsiedler,
die Pächter oder Mieter landwirtschaftlicher oder städtischer
Grundstücke sind, können die Pacht- oder
Mietverträge mit der Wirkung einer vorzeitigen Auflösung ohne
Rücksicht auf die in Gesetzen, Gewohnheit oder Verträgen vorgesehenen
Fristen mit einmonatiger Frist kündigen. Dem anderen Teile stehen
aus diesem Anlaß keinerlei Entschädigungsansprüche zu.
Der Vermieter (Verpächter) hat dem Mieter oder dem Pächter für
den Teil der vom Mieter oder Pächter zur Verbesserung aufgewendeten
Kosten, die den Wert des Miet- oder Pachtgegenstandes nachhaltig erhöhen,
eine angemessene Entschädigung zu zahlen, wenn eine solche Entschädigung
im Vertrage für den Fall der Auflösung vereinbart worden ist. §
17
Der
Umsiedler, gleichviel ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, hat das Recht,
den Arbeitsvertrag zum Zeitpunkte der Umsiedlung zu kündigen. Den
umsiedelnden Arbeitnehmern stehen alle in Gesetz, Gewohnheit oder im Arbeitsvertrag
für den Fall des freiwilligen Ausscheidens des Arbeitnehmers vorgesehenen
Rechte zu. Wird der Arbeitsvertrag vom umsiedelnden Arbeitgeber gekündigt,
so stehen dem entlassenen Arbeiter alle in Gesetz, Gewohnheit oder im
Vertrag für den Fall der Entlassung durch den Arbeitgeber vorgesehenen
Rechte zu. Über die in den vorhergehenden Absätzen vorgesehene
Regelung hinaus bestehen zwischen den Beteiligten keine Ansprüche
auf Ersatz für die durch die Umsiedlung herbeigeführte vorzeitige
Auflösung des Arbeitsvertrages.
§ 18
Wenn Umsiedler, die einen freien Beruf ausüben, ihre Kanzlei, ihre
ärztliche Praxis oder ihren Betrieb einem anderen
Berufsangehörigen abtreten wollen, so werden die örtlichen Behörden
bei Erteilung der Erlaubnis an den Übernehmer, sofern dieser in den
in Betracht kommenden Berufsregistern eingetragen ist, mit besonderem
Wohlwollen verfahren. §
19
Die
in § 15 bezeichneten Behörden sind auch zuständig, in dem
dort angegebenen Verfahren auf Antrag des Beteiligten nach den Grundsätzen
der Billigkeit eine angemessene Entschädigung in den Fällen
festzusetzen, in denen ein Umsiedler ein nicht übertragbares Recht
infolge der Umsiedlung nicht mehr ausüben kann und der Verpflichtete
infolgedessen ungerechtfertigt bereichert wird.
§ 20
Die Verpflichtung des Umsiedlers zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder
Gebühren in Italien erlischt mit dem Tage, an dem er das Eigentum
an seinem Vermögen verliert oder die Ausübung seiner industriellen,
kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit aufgibt oder der
Gegenstand der Besteuerung zu bestehen aufhört. Dagegen bleibt der
Umsiedler verpflichtet, die bis zum vorstehenden Zeitpunkt fällig
gewordenen und nicht bezahlten Steuern zu entrichten. Die gleiche Verpflichtung
trifft den Umsiedler auch in dem Fall, daß die Entscheidung eines
anhängigen Streitverfahrens erst nach dem vorerwähnten Zeitpunkt
erfolgt und irgendeine Zahlungsverpflichtung zur Folge hat.
Die vorstehende Bestimmung gilt für die Steuern, Abgaben und Gebühren
selbst sowie auch für die ebenansprüche. Die italienischen Behörden
werden Anträge der Umsiedler auf Rückzahlung von nicht geschuldeten
Steuern, Abgaben oder Gebühren mit größter Beschleunigung
behandeln.
Die Italienische Regierung wird Angaben der Umsiedler über ihre wirtschaftlichen
Verhältnisse, die sie aus Anlaß der
Umsiedlung machen, nicht zum Anlaß fiskalischer oder strafrechtlicher
Maßnahmen irgendwelcher Art nehmen. §
21
Im
Umsiedlungsgebiet befindliche Vermögensgegenstände, die innerhalb
von 10 Jahren nach Unterzeichnung des Abkommens im Wege der gesetzlichen
oder testamentarischen Erbfolge einer nach vorliegendem Abkommen umgesiedelten
Person von anderen Personen zufallen, die nach den Bestimmungen des Abkommens
zur Umsiedlung zugelassen worden wären, können innerhalb des
gleichen Zeitraumes nach den Bestimmungen des Abkommens transferiert werden,
vorausgesetzt, daß es sich um Verwandtschaft bis zum II. Grade oder
um Schwägerschaft handelt. §
22
Die
Deutsche und die Italienische Regierung werden zur gegebenen Zeit Vereinbarungen
über die Regelung etwaiger
Pensionen der in das Deutsche Reich abgewanderten öffentlichen Beamten
sowie über die Regelung von Rechtsbeziehungen
treffen, die sich aus sozialen und privaten Versicherungen der Umsiedler
ergeben.
IV. Schlußbestimmungen §
23
Die
italienischen Behörden werden den Grenzübertritt der zur Beförderung
der Umsiedler und des Umsiedlungsgutes sowie allgemein zur Ausführung
des Abkommens erforderlichen Transportmittel (Last-, Personen Krankenkraftwagen
einschließlich der im § 8 angeführten Kraftwagen des Sonderzuges)
erleichtern. Diese Beförderungsmittel werden ebenso wie die Heizstoffe,
die Betriebsstoffe und die Schmieröle, die zur zollfreien Einfuhr
zugelassen sind, von der Deutschen Regierung gestellt werden. Soweit Transporte
auf der Eisenbahn durchgeführt werden sollen, werden im Einvernehmen
mit dem Hohen Kommissar und dem Deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten
die weckentsprechenden Vereinbarungen unmittelbar von den zuständigen
Eisenbahnbehörden der beiden Staaten getroffen werden. Die aus diesen
Transporten entstehenden Kosten werden von der Deutschen Regierung getragen. §
24
Gebrechliche
und Geisteskranke, die zur Umsiedlung zugelassen sind, werden nach vorheriger
Vereinbarung des Zeitpunktes zwischen dem Hohem Kommissar und dem Deutschen
Umsiedlungsbevollmächtigten bis zur nächsten Grenzstation geleitet
und dort den deutschen Behörden übergeben. §
25
Die
Italienische Regierung wird dem Reichsminister der Justiz für alle
Umsiedler Auszüge aus den Straf- und Polizeiregistern (casellari
giudiziari) zur Verfügung stellen. Der Reichsminister
der Justiz hat ferner das Recht, im Einzelfalle das Spruchgericht I. Instanz
um Mitteilung von Abschriften der Strafakten von Umsiedlern zu ersuchen. §
26
Die
Umsiedler können aus berechtigten Gründen, die vom Hohen Kommissar
zu prüfen sind, in die Provinz Laibach zwecks kurzen Aufenthaltes
zurückkehren. §
27
Zum
Zwecke der Überwachung der Verhütung wirtschaftlicher Schädigung
der Umsiedler müssen die Vorsitzenden der beiden Regierungsausschüsse
ihre Genehmigung zu den Bestimmungen über die Bewertung der Güter
der Umsiedler erteilen, die die Grundlage der Kaufverträge mit den
erwerbenden Gesellschaften bilden werden.
Unterzeichnet in Rom in deutscher und italienischer Sprache in je zwei
Unterschriften am 31. August 1941. (gez.)
Clodius (gez.)
Giannini
Die
Umsiedlung der Volksdeutschen aus der Gottschee und Laibach Ende 1941; Vorbereitung,
Organisation und technische Durchführung der Aktion.
Bericht des
Dr. Heinrich Wollert, ehemals Deutscher Umsiedlungsbevollmächtigter
für die Provinz Laibach.
Original, 27. März 1958
Durch das Auswärtige Amt in Verbindung mit der Deutschen Umsiedlungs-Treuhand-GmbH,
Berlin (DUT) bin ich mit der Umsiedlung der Laibacher und Gottscheer Volksdeutschen
beauftragt worden (Laibach und die Gottschee waren 1941 bei der territorialen
Aufteilung der jugoslawischen Länder an Italien gefallen). Das Schwergewicht
meiner Aufgabe war, das von den Umsiedlern aus den beiden Gebieten zurückzulassende
Vermögen zu erfassen, für eine Entschädigung nach dem Wertstand
1.9.39, also vor Kriegsbeginn, zu schätzen, dann - soweit möglich
- zu verwalten und zu verwerten. Die zweite Aufgabe war die Entgegennahme
der Option für die Umsiedlung, die in Verbindung mit dem Gabinetto
Emigrazione Tedeschi per l'Alto Commissariato per la Provincia di Lubiana
durchgeführt wurde. Die dritte Aufgabe des deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten
erstreckte sich darauf, die rein technische Organisation der Umsiedlung,
nämlich den Transport, vor allem der Gottscheer Bauern, in das vorgesehene
Ansiedlungsgebiet nach Rann, das sogenannte Ranner Dreieck (Das 1941 mit
dem Großteil Sloweniens dem damaligen Deutschen Reich angegliederte
Gebiet zwischen Sawe und Sotla mit den Städten Gurkfeld (Krsko) und
Rann (Brezice)), vorzubereiten und durchzuführen. Vor diesen eigentlichen
Aufgaben hatte ich an Verhandlungen zur Vorbereitung der Durchführung
der Umsiedlung in Rom insoweit teilzunehmen, als es sich um die Klärung
und vertragliche Regelung wirtschaftlicher Fragen handelte. Politische
Aufgaben, wie etwa Propaganda für die Umsiedlung, Auswahl der Umsiedler
nach gewissen Gesichtspunkten sowie alle mit der Volkspolitik des 3. Reiches
verbundenen Fragen lagen nicht im Aufgabenbereich des Deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten;
diese wurden vielmehr durch die hierfür vorgesehene, völlig
getrennt arbeitende Organisation EWZ (ich glaube ,Einwandererzentrale")
besorgt, die mit einem Stabe und einem als Büro hierfür vorgesehenen
Eisenbahnzuge sich in das Umsiedlungsgebiet begab und hier die sogenannte,Vor-
und Durchschleusung" der umzusiedelnden Optanten durchführte.
Nach einigen
Angaben über den Verbleib der Akten der Dienststelle des Deutschen
Umsiedlungsbevollmächtigenten führt der Vf. fort: Über
die Umsiedlung der Gottscheer Volksdeutschen wurde zum ersten Male gesprochen,
nachdem Hitler in Graz in einer Rede im April 1941 einen entsprechenden
Aufruf hierzu erlassen hatte (Der hier erwähnte Aufruf Hitlers ist
nicht veröffentlicht worden und war aus den bisher erreichbaren Quellen
nicht zu belegen. In Aufzeichnungen des deutschen Auswärtigen Amtes
über die deutsche Volksgruppe in Jugoslawien war bereits Ende Juni
1940 für den Fall kriegerischer Verwicklungen mit Jugoslawien an
eine Umsiedlung der Deutschen aus dem voraussichtlich von Italien beanspruchten
Interessengebiet gedacht worden.). Der Gedanke war der, die in der Gottschee
auf einer Fläche von etwa 800 km2 ansässige volksdeutsche Gruppe
aus diesem Gebiet in die südliche Steiermark umzusiedeln. Der Ausgangspunkt
für diese Umsiedlung war nach meiner Erinnerung, daß das slowenische
Gebiet, also das Gebiet um Laibach und die Gottschee zu Beginn des Jahres
1941 italienisch besetzt war und in irgendeiner Form dem italienischen
Einfluß auch für die Zukunft unterstellt werden sollte. Die
italienische Seite ging nach meiner Erinnerung zunächst sehr zögernd
auf die Umsiedlungsabsichten ein. Offenbar, weil sie erkannt hatte, daß
dieses Gebiet stark von Volksdeutschen besiedelt war, und die italienische
Seite fürchten mußte, daß durch die Umsiedlung ein Vakuum
entstehen könnte. Es zeigten sich damals schon Ansatzpunkte für
eine jugoslawische Partisanenbewegung, und man fürchtete wohl von
italienischer Seite, daß diese Partisanen sich in einem leeren Raum,
wie der Gottschee, festsetzen und damit militärische und politische
Schwierigkeiten für die italienische Besatzungsarmee entstehen könnten. Die deutsche
Volksgruppe war in der Gottschee organisiert; ihre Vertreter unterstützten
den Umsiedlungsgedanken der deutschen Seite und entwickelten auch innerhalb
der Volksgruppe eine gewisse Propaganda für die Umsiedlung.
Gegenüber der auch in der Gottschee hörbaren Kritik an der Umsiedlung
waren zwei Argumente durchschlagend, nämlich: daß
1. ein fruchtbares, bäuerliches Ansiedlungsgebiet festgelegt war
und 2. bei Abwanderung des größeren Teiles der Volksdeutschen
die Verbleibenden in einem leeren Gebiet zurückblieben, für
die Zukunft mit einer Neusiedlung des Gebietes mit Nicht-Deutschen rechnen
mußten, somit also als volksdeutsche Gruppe mit den bis dahin respektierten
Sonderrechten untergehen würden. -Diesem Argument der politischen
Vereinsamung ist es wohl zuzuschreiben, daß die in der Gottschee
ansässige Volksgruppe verhältnismäßig geschlossen
optierte und schließlich auch umsiedelte. In der Stadt
Laibach war die deutsche Volksgruppe weniger markant, daher war auch in
dem Stadtgebiet sehr viel weniger Propaganda für eine Umsiedlung
zu spüren und die Unentschlossenheit zur Umsiedlung sehr viel größer.
Nach Vorgesprächen zwischen dem deutschen und italienischen Auswärtigen
Amt kam es Mitte Juli 1941 zu Verhandlungen in Rom. Diese Verhandlungen
wurden von einem Staatssekretär des italienischen Außenamtes
und einem besonderen Vertreter des deutschen Auswärtigen Amtes geführt.
Beide Seiten hatten eine größere Anzahl von Sachverständigen
bei sich. So war auf deutscher Seite das Finanzministerium und die DUT
vertreten. Die deutsche Volksgruppe war bei diesen Verhandlungen meiner
Erinnerung nach nicht zugegen. Zweck dieser
Verhandlungen in Rom war, die Grundlagen für eine Option festzulegen,
also vor allem die politischen
Voraussetzungen über die Auswanderung / Einwanderung zu regeln und
darüber hinaus ein Abkommen über die Verwaltung des hinterlassenen
Vermögens zu erreichen. Während die erste Aufgabe dem Grundsatz
nach gelöst werden konnte, blieben die vermögensmäßigen
Verhandlungen im Vorfeld stecken. Weder die deutsche noch die italienische
Seite hatten ausreichendes Material über das zu behandelnde Vermögen
in der Hand. Man war sich nicht einmal genau im klaren, wieviel Umsiedler
in Frage kämen, so daß man auch nicht genau wußte, wieviel
landwirtschaftliches, forstwirtschaftliches oder städtisches Grundvermögen,
wieviel und welche Art von Unternehmungen in die Umsiedlung hereingehörten.
Die Entsendung von Sachverständigen in das Umsiedlungsgebiet führte
auch keineswegs zu Angaben und Unterlagen, die bei den Verhandlungen hätten
verwertet werden können. Im Laufe der Verhandlungen schlug dann die
italienische Seite vor, daß zu der vorgesehenen vermögensmäßigen
Übernahme keine staatliche Organisation der italienischen Seite aufträte,
sondern eine private Gesellschaft.
Es stellte sich, durch ihren Direktor, Herrn Dr. A. S., vertreten, hierzu
der Kommission in Rom die Societa Generale
Immobiliare vor. Die vermögensmäßigen Verhandlungen in
Rom endeten dann schließlich im August damit, daß die politischen
Fragen wegen der Umsiedlung geklärt wurden und die Durchführung
der Option für den Oktober des Jahres 1941 vereinbart wurde, während
alle Fragen, die mit der Abwicklung des Vermögen zusammenhingen,
Gegenstand der Unterhandlungen zwischen der Societa Generale Immobiliare
und der von ihr für diesen Zweck vorgesehenen Tochtergesellschaft,
der EMONA, mit SitzLaibach, einerseits und dem Deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten,
mit Sitz Laibach, andererseits sein sollten. Am 20.10.1941
begann sodann die Umsiedlung mit der Durchführung der Option. Sowohl
in der Stadt Laibach als auch in der Gottschee wurden Anschläge,
und zwar in zwei Sprachen, deutsch und italienisch, angebracht, die die
Volksdeutschen aufforderten, eine Erklärung zur Umsiedlung, ebenfalls
deutsch und italienisch abgefaßt, an hierfür vorgesehenen Sammelstellen
abzugeben. In dieser Optionserklärung sollte der Wille zur Option
bekanntgegeben werden sowie auch das Vermögen - nach Sparten geordnet
- aufgeführt werden, das der Umsiedler besaß. Diese Erklärung
ging in einer Fassung an die in Laibach eingerichtete italienische Zentrale,
nämlich das oben erwähnte Gabinetto Emigrazione Tedeschi per
l'Alto Commissariato per la Provincia di Lubiana, und in einem zweiten
Exemplar an die Dienststelle des Deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten.
Eine Propaganda für die Umsiedlung war weder für die italienische
noch für die deutsche Dienststelle zugelassen. Für
den Raum Laibach, insbesondere das Stadtgebiet, ergaben sich in der Optionszeit
1844 Optionsmeldungen. Wie nicht anders zu erwarten war, wurde in der
Optionszeit innerhalb der Volksgruppe die Frage, ob umgesiedelt werden
sollte oder nicht, sehr eifrig diskutiert. Volksdeutsche Optanten kamen
auch zur Dienststelle des Deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten,
um sich über die Aussichten der Option zu informieren und allgemein
beraten zu lassen. Abgegebene Optionserklärungen wurden vielfach
innerhalb der Optionszeit zurückgezogen und zum Teil erneut gegeben.
Da der Vermögensausgleich und auch die Frage der Ansiedlung, speziell
der in der Stadt Laibach wohnenden Volksdeutschen, nicht eindeutig geklärt
war, blieben bei den Optanten viele Zweifel offen. Um auch diese zu klären,
wurde mit der italienischen Optionsstelle stillschweigend eine Nachoptionsfrist
vereinbart, innerhalb deren weitere 1013 Optionsmeldungen eingingen. Hiervon
wurden später wiederum 177 Optionen, teils aus Vermögens- teils
aus familiären Gründen zurückgezogen. Das Gesamtergebnis
der Option betrug für die Stadt Laibach 2680 Optanten gegenüber
der Schätzung der Zahl der Volksdeutschen in der Volksgruppe Laibach
auf 1070. Als Ansiedlungsgebiet
für die volksdeutschen Umsiedler aus Laibach wurde sodann Südkärnten
/ Krain bestimmt, welches in unmittelbarer Nachbarschaft von Laibach lag.
Aus der Nähe des Umsiedlungsgebietes ergab sich, daß später
auch solche Umsiedler, die optiert hatten, wieder nach Laibach zurücksiedelten.
Diese Bewegung ist aber den offiziellen Stellen unbekannt geblieben. Für
die Umsiedler aus dem Landgebiet Gottschee ergaben sich aus den eingangs
erwähnten Gründen sehr viel klarere Optionsverhältnisse.
Hier wurden insgesamt schließlich 12104 Optanten festgestellt und
auch zur Umsiedlung von der EWZ zugelassen. Der Abtransport
der Umsiedler setzte Mitte November 1941 ein und sollte nach den Vereinbarungen
mit dem 31.12.1941 abgeschlossen sein.
Für die in Laibach ansässigen Umsiedler war das Transportproblem
nicht besonders groß, da hier die normalen Eisenbahn- und Auto-Verbindungen
ausreichten, um den Transport der Personen und der beweglichen Habe durchzuführen. Sehr viel
schwieriger war der Abtransport der Volksgruppe aus der Gottschee. Hier
war von den Ansiedlungsstäben in der südlichen Steiermark die
Anordnung ergangen, die Umsiedlungstransporte so durchzuführen, daß
gemischte Transporte aus Personen und ihrer beweglichen Habe einschließlich
Vieh zusammengestellt wurden. Dies sollte die Ansiedlung der Betreffenden
erleichtern. Der Abtransport wurde durch diese Anweisung jedoch erschwert,
weil von fünf oder sechs Abreise-Stationen in dem Gebiet Züge
zusammengestellt werden mußten, die Personenwagen, Viehtransportwagen,
Geräte und Mobiliarwagen enthalten mußten. Dieses organisatorische
Problem wurde durch Vereinbarungen zwischen der deutschen und der italienischen
Eisenbahn gelöst. Ein besonderer Transportstab des Deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten,
der in der Zeit der Hochbeschäftigung 400, meist Volksdeutsche, umfaßte,
sorgte für die reibungslose und pünktliche Abfertigung der Züge. Sehr viel
schwieriger noch als die Zusammenstellung und Abfertigung der Züge
war der Transport der Umsiedler aus den vielfach hoch in den Bergen gelegenen
Dörfern zu den Abtransportbahnhöfen. Dieser Transport sollte
nach ursprünglicher Planung mit Lastwagen durchgeführt werden.
Hierfür wurden von den Umsiedlungseinrichtungen in Deutschland 70
Lastwagen mit zum Teil holländischen Kraftfahrern bestimmt. Es ergaben
sich gewisse Unzuträglichkeiten, da die holländischen Kraftfahrer
in dem Gebiet, das, wie eingangb erwähnt, schon mit Partisanen durchsetzt
war, die Fahrten durch die Wälder nicht machen wollten. Ende November,
als dann die Transporte losgehen sollten, setzte in dem waldreichen, recht
hügeligen, teilweise auch bergigen Land sehr starker Schneefall ein,
so daß ein Autotransport nicht möglich gewesen wäre. Außerdem
scheiterte diese ursprüngliche Planung auch daran, daß die
zugesagten Benzinmengen nicht angeliefert wurden. Es ergab sich also für
den
Transportstab die Notwendigkeit, die gesamte Planung vom Auto auf Pferdefuhrwerke
und Schlitten umzustellen. Trotz dieser erheblichen technischen Schwierigkeiten
ist es gelungen, den Abtransport der Optanten reibungslos und ohne erhebliche
Verluste termingerecht durchzuführen. Die Vermögenserfassung
stieß in dem ländischen Gebiet der Gottschee auf erhebliche
Schwierigkeiten. In der Gottschee war eine besondere Dienststelle des
Deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten, die die Vermögenserklärungen
sammelte, kontrollierte und durch eine Vielzahl von Personen überprüfen
ließ. Örtliche Besichtigungen mußten durchgeführt
werden, gegebenenfalls mußten auch Verwalter bestellt werden. Da
die gesamte bewegliche Habe und auch das Vieh abtransportiert war, handelte
es sich hier nur um die Verwaltung von leeren Häusern, Stallungen
und dazugehörigen Einrichtungen. Im Bereich
der Stadt Laibach, wo es sich im wesentlichen um städtischen Grund-
und Hausbesitz handelte, war die Erfassung sehr viel leichter. Wirtschaftliche
Unternehmungen sind in der Stadt Laibach nur in sehr geringem Umfang in
die Verwaltung der Umsiedlungsstelle gekommen. Hier bemühten sich
die Umsiedler selbst um die erforderliche Abwicklung. Schwierigkeiten
bestanden im ländlichen Bereich vor allem darin, daß der Umfang
der ländlichen Besitzungen möglichst exakt festgestellt werden
mußte. Hierbei war zu unterscheiden zwischen ländlich genutzten
und forstwirtschaftlich genutzten Vermögen. Außerdem gab es
die sogenannten Nebenbetriebe, wie Sägereien, Gärtnereien, Mühlen
usw. Neben der Erfassung dieser Vermögenswerte war eine Schätzung
erforderlich, die nach einem bestimmten Schätzrahmen nach dem Wertstand
vom 1.9.1939 durchzuführen war. Außerdem war eine Verwaltung
unumgänglich, die zu verhindern hatte, daß diese Objekte durch
natürliche Einflüsse zerstört wurden.
Im Jahre 1942 etablierte sich in Laibach die EMONA, die mit einem relativ
großen Stab italienischer und slowenischer
Mitarbeiter nunmehr mit der Dienststelle des Deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten
in Verbindung trat, um die
Vermögensteile zu übernehmen. In sehr langwierigen Verhandlungen,
die in Laibach begannen, dann aber in Rom zu Ende geführt wurden,
wurde festgelegt, daß der landwirtschaftliche Besitz, der dem Umsiedlungsverfahren
unterlag, etwa 40 000 ha groß war. Hierfür wurde mit der italienischen
Stelle ein Globalpreis von 3000 Lire je ha vereinbart (Kurs etwa RM 1
= 60-70 Lire).
Für den städtischen Grundbesitz in Laibach und der Gottschee
wurden ebenfalls durch Vornahme von Einzelschätzungen Globalpreise
ausgemacht desgleichen wurden die Schulden, die auf dem ländlichen
und städtischen Besitz ruhten, geschätzt, so daß insgesamt
im Jahre 1943 ein Vermögen von 150 Millionen Lire für das gesamte
Umsiedlungsvermögen durch Pauschalpreis fixiert wurde. Da ursprünglich
die sukzessive Übernahme des Vermögens durch die EMONA in einem
Zeitraum von 10 Jahren ab 1942 fixiert war, alle Beteiligten aber Wert
darauf legten, daß die Zahlung für dieses zu übernehmende
Vermögen möglichst umgehend und bar erfolgte, wurde auf diesen
Wert von 150 Millionen Lire ein Diskont für Barzahlung gewährt,
so daß die Zahlungsverpflichtung der EMONA Anfang 1943 mit 127,4
Millionen Lire fixiert worden ist. Auf diesen Barkaufpreis hat die EMONA
nach meiner Erinnerung auch Teilzahlungen geleistet.
Durch die politischen Schwierigkeiten im Gebiet der Gottschee, insbesondere
hervorgerufen durch die wachsende Tätigkeit der Partisanen, konnte
die EMONA sich nicht mehr in den Besitz der Liegenschaften setzen. Außerdem
verließen die Italiener Ende 1943 / Anfang 1944 das slowenische
Gebiet. Das Gebiet wurde Okkupationsgebiet und den deutschen Militärbehörden
unterstellt. Demzufolge wurde der Deutsche Umsiedlungsbevollmächtigte
im Einvernehmen mit der EMONA und unter Bestätigung durch die deutschen
Militärbehörden wieder zum Verwalter des Vermögens, und
zwar dieses Mal treuhänderisch eingesetzt.
Da eine Verwaltung der ländlichen Gebiete im Bereich der Gottschee
nicht mehr möglich war, erstreckte sich die Verwaltungstätigkeit
des Deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten nach dieser Zeit im wesentlichen
noch auf die Bereinigung von Schulden und Forderungen, die die Umsiedler
hinterlassen hatten. Hierauf legten die örtlichen Stellen begreiflicherweise
Wert.
Der Deutsche Umsiedlungsbevollmächtigte liquidierte etwa im Februar
1945 seine Dienststelle, indem er die slowenischen Angestellten in aller
Ordnung entließ, die Akten nach Velden / Wörthersee verbrachte
und für das in Laibach verbleibende Vermögen, insbesondere Bargeld
und Bankguthaben, einen örtlichen Treuhänder in der Person eines
dortigen Rechtsanwaltes einsetzte, der den Auftrag erhielt, diese Werte
der Stelle zu übergeben, die sich hierfür als rechtmäßig
auswies. Diese Maßnahme war damals notwendig, weil die Stadt Laibach
unmittelbar vor der Besetzung durch die Partisanen stand.

AVNOJ
- Beschlüsse vom 21. November 1944 / 08. Juni 1945 / 31. July 1946
a) Beschluß
des AVNOJ vom 21. November 1944 über den Übergang von Feindvermögen
in das Eigentum des Staates, über die staatliche Verwaltung des Vermögens
abwesender Personen und die Sequestration des Vermögens, das von
den Besatzungsbehörden zwangsveräußert wurde.
Sl. list DFJ (Sluzbeni List Demokratske Federativne Jugoslavije) 1/1945,
Nr.2, Pos. 25.
Artikel
1
Mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Beschlusses gehen in das Eigentum
des Staates über:
1.
sämtliches Vermögen des Deutschen Reiches und seiner Staatsbürger,
das sich auf dem Territorium von Jugoslawien befindet;
2. sämtliches Vermögen von Personen deutscher Volkszugehörigkeit
außer dem derjenigen Deutschen, die in den Reihen der Nationalen
Befreiungsarmee und der Partisaneneinheiten Jugoslawiens gekämpft
haben oder die Staatsangehörige neutraler Staaten sind, die sich
während der Okkupation nicht feindlich verhalten haben.
3. sämtliches Vermögen der Kriegsverbrecher und ihrer Helfershelfer
ohne Rücksicht auf ihre Staatsbürgerschaft und das Vermögen
einer jeden Person, die durch Urteil der Zivil- oder Militärgerichte
zum Vermögensverlust zugunsten des Staates verurteilt wurde. Das
Vermögen jugoslawischer Staatsbürger wird in diesem Falle von
diesem Beschluß betroffen ohne Rücksicht darauf, ob sie sich
im In oder Ausland befinden. Artikel
2
Das Vermögen abwesender Personen, die während der Okkupation
durch den Feind gewaltsam verschleppt wurden oder selbst geflohen sind,
wird der Staatsverwaltung für Volksgut unterstellt, die es wie ein
anvertrautes Gut bis zur endgültigen Entscheidung über das Eigentumsrecht
verwalten wird. Das Vermögen, das unter dem Druck der Okkupationsmächte
in das Eigentum dritter Personen übergegangen ist, fällt bis
zur weiteren Entscheidung unter die staatliche Zwangsverwaltung.
Artikel 3
Als Eigentum im Sinne dieses Beschlusses sind anzusehen: unbewegliches
Gut, bewegliches Gut und Rechte, wie
Grundbesitze, Häuser, Möbel, Wälder, Bergwerksrechte, Unternehmungen
mit allen Einrichtungen und Vorräten, Wertpapiere, Juwelen, Anteile,
Aktien, Gesellschaften, Vereinigungen jeder Art, Fonds, Nutznießungsrechte,
Zahlungsmittel jeder Art, Forderungen, Beteiligungen an Geschäften
und Unternehmungen, Urheberrechte, Rechte industriellen Eigentums, wie
auch alle Rechte auf die vorerwähnten Gegenstände. Artikel
4
Jedes Vermögen, das unter Art. 1 und 2 dieses Beschlusses fällt
und in Bezug auf welches ein Urteil der Zivil- oder
Militärgerichte schon besteht, oder das bereits vor Erbringung dieses
Beschlusses in den einzelnen Föderativeinheiten des Demokratischen
Föderativen Jugoslawien in das Eigentum des Staates übergegangen
oder unter staatliche Zwangsverwaltung gestellt worden war, wird der Verwaltung
und Aufsicht der Staatsverwaltung für Volksgut beim Kommissariat
für Handel und Industrie unterstellt. Dies bezieht sich auf das Vermögen,
welches vom Kommissariat für Handel und Industrie als Vermögen
von allgemeiner Bedeutung für den Staat erklärt wird. Im Falle,
daß ein Urteil noch nicht besteht, oder das Verfahren gegen den
Eigentümer noch nicht anhängig gemacht wurde, wird die Staats-
oder Länderkommission zur Feststellung der Verbrechen der Okkupanten
und ihrer Helfershelfer den einstweiligen Übergang des Vermögens
unter die Verwaltung und Aufsicht der Staatsverwaltung für Volksgut
vorschlagen. Diese Kommissionen sind verpflichtet, gleichzeitig das Verfahren
bei den Zivil- oder
Militärgerichten anhängig zu machen. In derselben Weise wird
verfahren mit dem Vermögen von Personen, gegen die bei den Gerichten
das Verfahren wegen einer strafbaren Handlung anhängig gemacht wurde,
welche den Verlust des Vermögens nach sich zieht, und zwar nach Bericht
des Gerichtes. Artikel
5
Der Zweck, zu dem das verstaatlichte und sequestrierte Vermögen der
Verwaltung und Aufsicht der Staatsverwaltung für Volksgut unterstellt
wird, ist die maximale Ausnutzung dieses Vermögens, um möglichst
schnell im Befreiungskrieg zu siegen, und um die Voraussetzungen für
die wirksame ökonomische Erneuerung und den Ausbau Jugoslawiens als
Ganzes und seiner föderativen Einheiten zu schaffen. Die Frage des
Staatseigentums, als Eigentum Jugoslawiens oder der einzelnen föderativen
Einheiten, wird später durch besonderen Beschluß des Antifaschistischen
Rates der Nationalen Befreiung Jugoslawiens geregelt, wobei auch nachher
das Prinzip der Verwaltung und Erzeugung nach einem allgemeinen staatlichen
Plan befolgt wird. Artikel
6
Die Rechtsgeschäfte der in Art. 1 dieses Beschlusses erwähnten
Personen und Unternehmungen, die vom 6. April 1941 bis zur Verlautbarung
dieses Beschlusses abgeschlossen wurden oder die nach Verkündung
dieses Beschusses mit der Absicht abgeschlossen werden, sich den Folgen
dieses Beschlusses und der Sanktionen, die die Moskauer und Teheraner
Konferenz vorgesehen haben, zu entziehen, werden für nichtig erklärt.
Bis zur gerichtlichen Entscheidung über die Nichtigkeit solcher Rechtsgeschäfte
wird das Vermögen von der Staatsverwaltung für Volksgut gemäß
Art. 4, Abs. 2 verwaltet.
Artikel 7
Mit dem Übergang des Vermögens in das Eigentum des Staates,
bzw. unter dessen Verwaltung, hört das Verfügungsrecht der bisherigen
Eigentümer, bzw. Besitzer auf.
Artikel 8
Die Verwaltung des nach diesem Beschluß verstaatlichten oder sequestrierten
Vermögens gehört in die Zuständigkeit des Kommissariats
für Handel und Industrie. Der Kommissar für Handel und Industrie
erläßt nähere Anordnungen und Weisungen zur Durchführung
dieses Beschlusses. Sofern Interessen anderer Ressorts in Frage stehen,
wird er sich mit den zuständigen Kommissariaten verständigen.
Artikel 9
Die Verwaltung und die Aufsicht über das Vermögen, das im Sinne
dieses Beschlusses in das Eigentum. bzw. die Verwaltung des Staates übergeht,
wird von der Staatsverwaltung für Volksgut, der auch Vertreter der
föderativen Einheiten angehören, ausgeübt. Die Zahl der
Mitglieder dieser Verwaltung bestimmt der Kommissar für Industrie
und Handel. Die Mitglieder der Verwaltung werden durch Entscheidung des
Kommissars für Industrie und Handel im Einvernehmen mit dem Kommissar
für wirtschaftliche Erneuerung und dem Kommissar für die Finanzen
bestellt. In der Staatsverwaltung für Volksgut wird die nach den
Hauptwirtschaftszweigen notwendige Zahl von Abteilungen eingerichtet.
Artikel 10
Die Staatsverwaltung für Volksgut ist ermächtigt, alle Rechtshandlungen
vorzunehmen, die die regelmäßige Verwaltung der übernommenen
Güter erfordern.
Zur
Zuständigkeit der Staatsverwaltung für Volksgut gehört
insbesondere:
1. auf Grund der Entscheidungen und Weisungen des Kommissars für
Handel und Industrie bei den übernommenen Gütern Verwaltungen,
bzw. Zwangsverwaltungen einzusetzen und ihnen Direktiven zur rationellen
Ausnützung dieser Güter zu geben;
2. den Vermögensstand, die Aktiva und Passiva der Güter
festzustellen, die in die Verwaltung der Staatsverwaltung für Volksgut
übergehen;
3. zu entscheiden, auf welche Weise die übernommenen Güter
zum allgemeinen Wohl des Volkes als Ganzes ausgenützt werden.
Artikel 11
Nähere Bestimmungen über die Zuständigkeit und die Organisation
der Staatsverwaltung für Volksgut schreibt der Kommissar für
Handel und Industrie mittels durch besondere Verordnung vor.
Artikel 12
Dieser Beschluß tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft (am
6. Februar 1945).
Belgrad,
den 21.11.1944
Der Antifaschistische Rat der Nationalen Befreiung Jugoslawiens
Der Präsident:
(gez.) Dr. Ivan Ribar Der Sekretär:
(gez.) Rodoljub Colakovic
b) Auslegung vom 8. Juni 1945 zu Art. 1, Pkt. 2, des am 21. Novemher 1944
erlassenen AVNOJ-Beschlusses.
Sl. List DFJ I / 1945, Nr.39, Pos. 347.
Mit Rücksicht darauf, daß an mehreren Orten, namentlich in
der Wojwodina und in Slawonien, die lokalen Behörden bei der Durchführung
des Entzuges der Bürgerrechte von Personen deutscher Volkszugehörigkeit
nicht immer nach den Bestimmungen des Beschlusses des Antifaschistischen
Rates der Nationalen Befreiung Jugoslawiens vom 21.Nov.1944 und den erhaltenen
Weisungen verfahren und auch nicht genügend die Mischehen, noch die
Personen berücksichtigen, welche sich trotz ihrer deutschen Abstammung
oder deutschen Familiennamen längst assimiliert haben und sich als
Kroaten, Slowenen oder Serben fühlen und außerdem während
der Okkupation den Okkupanten nicht unterstützt haben, sowie ausgehend
von dem Bestreben, jede fehlerhafte Gesetzesanwendung und Ungerechtigkeiten
zu vermeiden, gibt das Präsidium des Antifaschistischen Rates der
Nationalen Befreiung Jugoslawiens folgende Auslegung zu Artikel 1, Punkt
2, des Beschlusses des Antifaschistischen Rates der Nationalen Befreiung
Jugosiawiens vom 21. November 1944, welche lautet:
1. Vom Beschluß des Antifaschistischen Rates der Nationalen
Befreiung Jugoslawiens vom 21. November 1944 (Artikel 1, Punkt 2), werden
jene jugoslawischen Staatsbürger deutscher Volkszugehörigkeit
betroffen, die sich während der Okkupation als Deutsche erklärt
oder als solche gegolten haben, ohne Rücksicht darauf, ob sie vor
dem Krieg als solche aufgetreten sind oder als assimilierte Kroaten, Slowenen
oder Serben gegolten haben.
2. Nicht entzogen werden die Bürgerrechte und das Vermögen
jenen jugoslawischen Staatsbürgern deutscher
Volkszugehörigkeit oder deutscher Abstammung oder mit deutschen Familiennamen:
a) welche als Partisanen und Soldaten am nationalen Befreiungskampf teilgenommen
oder in der nationalen
Befreiungsbewegung aktiv tätig waren; b) welche
vor dem Kriege als Kroaten, Slowenen und Serben assimiliert waren und
während des Krieges weder dem
Kulturbund beigetreten noch als Angehörige der deutschen Volksgruppe
aufgetreten sind; c) die es
während der Okkupation abgelehnt haben, sich auf Verlangen der Besatzungs-
oder Quislingbehörden als
Angehörige der deutschen Volksgruppe zu erklären; d) welche
(sei es Mann oder Frau) trotz ihrer deutschen Volkszugehörigkeit
eine Mischehe mit Personen einer der
Jugoslawischen Nationalitäten oder mit Personen jüdischer, slowakischer,
ukrainischer, madjarischer, rumänischer, oder einer sonstigen anerkannten
Nationalität geschlossen haben. 3.
Den Schutz des vorangegangenen Artikels, Punkt a), b), c) und d) genießen
jene Personen nicht, welche sich während der Okkupation durch ihr
Verhalten gegen den Befreiungskampf der jugoslawischen Völker vergangen
haben und Helfer des Okkupanten waren. 4.
Alle Behörden haben sich genau an diese Auslegung zu halten. Das
Präsidium des Antifaschistischen Rates der Nationalen Befreiung Jugoslawiens. Sekretär
(gez.) M. Peruncic Präsident
(gez.) Dr. I. Ribar
c) Gesetz vom 31. Juli 1946 zur Bestätigung und Änderung
des Beschlusses über den Übergang von Feindvermögen in
das Eigentum des Staates.
Der Beschluß vom 21. November 1944 über den Übergang von
Feindvermögen in das Eigentum des Staates, über die
staatliche Verwaltung des Vermögens abwesender Personen und über
die Sequestration des Vermögens, das von den Behörden der Okkupanten
zwangsweise veräußert wurde, wird mit den in diesem Gesetz
vorgenommenen Änderungen bestätigt, so daß sein geänderter
und gereinigter Text lautet: Gesetz über den Übergang von Feindvermögen
in das Eigentum des Staates und über die Sequestration des Vermögens
abwesender Personen.
Sl. list FNRJ II / 1946, Nr.63, Pos. 450.
Artikel 1
In das Eigentum der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien geht als
allgemeines Volksvermögen über:
1. das gesamte Vermögen des Deutschen Reiches und seiner Staatsangehörigen,
sofern es sich auf dem Gebiet der
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien befndet.
2. das gesamte Vermögen von Personen deutscher Volkszugehörigkeit
ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit.
Hierunter sind insbesondere alle Personen zu verstehen, die sich während
der Okkupation zum deutschen Volkstum bekannt haben, und zwar ohne Rücksicht
darauf, ob sie vor dem Kriege als solche aufgetreten oder als assimilierte
Kroaten, Slowenen oder Serben betrachtet worden sind. Hiervon ausgenommen
sind Personen deutscher Volkszugehörigkeit, a) die als
Partisanen oder Soldaten am Volksbefreiungskampf teilgenommen oder in
der Volksbefreiungsbewegung aktiv mitgewirkt haben; b) die vor
dem Kriege als Kroaten, Slowenen oder Serben assimiliert waren und während
des Krieges weder dem Kulturbund beigetreten noch als Angehörige
der deutschen Volksgruppe aufgetreten sind; c) die es
während der Besetzung abgelehnt haben, sich auf Verlangen der Okkupationsbebörden
als Angehörige der deutschen Volksgruppe zu bekennen; d) die vor
dem Kriege oder bis zum Ende der feindlichen Okkupation ihres Aufenthaltortes
mit einer den südslawischen Nationalitäten oder einer der jüdischen,
slowakischen, ruthenischen, madjarischen, rumänischen, bzw. einer
anderen anerkannten Nationalität angehörigen Person die Ehe
geschlossen und durch ihr Verhalten während der Besetzung nicht gegen
den Befreiungskampf der Völker Jugoslawiens verstoßen haben
oder Helfershelfer der Okkupanten waren; e) die Angehörige
neutraler Staaten sind und sich während der Besetzung gegenüber
dem Befreiungskampf der südslawischen Völker nicht feindselig
verhalten haben; 3.
das gesamte Vermögen von Kriegsverbrechern und deren Helfershelfern,
sowie aller Personen, denen es durch Urteil eines Zivil- oder Militärgerichts
zugunsten des Staates entzogen worden ist, und zwar ungeachtet der Staatsangehörigkeit
aller in dieser Ziffer angeführten Personen. Das Vermögen von
Staatsangehörigen der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
geht in diesem Falle ohne Rüoksicht darauf, ob es sich im In- oder
Ausland befindet, in das Eigentum des Staates über. Das durch
Punkt 1 und 2 dieses Artikels betroffene Vermögen geht in das Eigentum
des Staates über, mit Wirkung vom 6. Februar 1945 als dem Tag, an
dem der Beschluß vom 21. November 1944 über den Übergang
des feindlichen Vermögens in das Staatseigentum, über die staatliche
Verwaltung des Vermögens abwesender Personen und die Sequestration
des Vermögens, das von den Besatzungabehörden zwangsveräußert
wurde, in Kraft getreten ist.
Das in Punkt 3 dieses Artikels bezeichnete Vermögen geht mit dem
Tage der Rechtskraft des Urteils in das Eigentum des Staates über.
Artikel 2
Das Vermögen von in Artikel 1 dieses Gesetzes bezeichneten Personen,
sowie Vermögen von Staatsangehörigen der FVRJ, die sich im Ausland
aufhalten und der Aufforderung auf Rückkehr in die Heimat innerhalb
der gesetzlich vorgesehenen Frist nicht Folge geleistet haben oder außer
Landes geflüchtet sind, kann bis zur Beschlußfassung über
die Einziehung und unter den Voraussetzungen des Artikel 12 des Gegetzes
über die Konfiskation und die Durchführung derselben unter staatliche
Sequestration gestellt oder der Anwendung eines anderen Sicherungsmittels
im Sinne des Gesetzes über die Konfiskation und die Durchführung
derselben unterworfen werden. Bei der Einziehung des Vermögens von
Personen, denen die Staatsangehörigkeit aberkannt wird, ist in Abweichung
von Artikel 4 des Gesetzes über die Konfiskation und die Durchführung
derselben den nächsten Familienangehörigen solcher Personen
(Ehegatten und Kindern), sofern sie sich nicht mit ihr im Ausland befinden,
sondern im Lande verblieben sind, ein zum angemessenen Unterhalt genügender
Teil des Vermögens zu belassen, bzw. zu übereignen. Dieser Anteil
darf in Fällen, in denen es sich um ein großes Vermögen
handelt, die Hälfte des Wertes des eingezogenen Vermögens nicht
übersteigen. Ein Vermögen von großem Umfang oder von großer
Bedeutung für die
Wirtschaft (Industrieunternehmen, Bergwerke und ähnliches) geht ganz
in das Eigentum des Staates über, wogegen den nächsten Angehörigen
eine Entschädigung für den ihnen zuerkannten Anteil festgesetzt
wird. Im übrigen gelten in diesen Fällen die Bestimmungen des
Gesetzes über die Konfiskation und die Durchführung derselben.
Artikel 3
Als
Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gelten vor allem Immobilien, wie
Grundstücke, Häuser, landwirtschaftliche Güter und
Forsten, Industrieunternehmen mit allen Einrichtungen bewegliche Sachen,
Handelsgeschäfte mit Inventar, Möbel, Wertpapiere,
Wertsachen, Forderungen, Urheberrechte, industrielle Eigentumsrechte und
andere Vermögensrechte. Artikel
4
Für
das Verfahren mit Vermögen, das in das Eigentum des Staates übergeht
oder das der Sequestration unterliegt, gelten die Bestimmungen des Gesetzes
über die Einziehung von Vermögen und die Durchführung derselben. Artikel
5
Die
Frage, welches gemäß Artikel 1 dieses Gesetzes in das Eigentum
der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien übergehende Vermögen
von allgemeinwirtschaftlicher Bedeutung ist und der Verwaltung der Bundesorgane,
der Staatsverwaltung oder der Verwaltung der Staatsorgane einer Republik
unterliegt, wird nach den bestehenden Bestimmungen entschieden. Artikel
6
Die unmittelbare Verwaltung des in den Art. 1 und 2 dieses Gesetzes bezeichneten
Vermögens wird seiner wirtschaftlichen Bedeutung entsprechend dem
zuständigen Bundesministerium oder der Kommission für Volksvermögen
bei der Regierung der FVRJ, bzw. dem zuständigen Ministerium der
Volksrepublik oder der Abteilung für Volksgüter beim Ministerpräsidium
der Volksrepublik übertragen. Für die Sammlung, Verwahrung und
Verwaltung von Büchern, Gegenständen von Bedeutung für
Archive und Museen, Bildern und Statuen von Kunstwert, wissenschaftlichen
Sammlungen, Musikalien, und sonstigen Gegenständen von geschichtlicher
oder künstlerischer Bedeutung, die gemäß Artikel 1 und
2 dieses Gesetzes in das Eigentum oder die Verwaltung oder Sequestration
des Staates gelangen, sind die Staatsorgane für Kultus der Volksrepubliken,
bzw. der Ausschuß für Kultur und Kunst bei der Regierung der
FVRJ für Gegenstände von allgemeiner Bedeutung zuständig.
Nähere Bestimmungen über die Zuständigkeit mit Bezug auf
die unmittelbare Verwaltung von Vermögen, das durch dieses Gesetz
betroffen wird, ergehen durch Verordnung der Regierung der FVRJ. Artikel
7
Rechtsgeschäfte über die Veräußerung oder Belastung
von Vermögen, das gemäß Artikel 1 dieses Gesetzes in das
Eigentum des Staates übergeht, sind nichtig, sofern sie vorgenommen
worden sind in der Zeit zwischen dem 6. April 1941 und dem Tage des Inkrafttretens
des Beschlusses des AVNOJ vom 21. November 1944 über den Übergang
des feindlichen Vermögens in das Staatseigentum, über die staatliche
Verwaltung des Vermögens abwesender Personen und die Sequestration
des Vermögens, das von den Okkupationsbehörden zwangsveräußert
wurde. Rechtsgeschäfte dieser Art, die nach dem 22. November 1944
vorgenommen wurden, sind nichtig, wenn mit ihnen die Vermögensentziehung
zugunsten des Staates zu vereiteln beabsichtigt war. Eine solche Absicht
wird solange als vorliegend vermutet, als nicht das Gegenteil bewiesen
wird. Wird durch Gerichtsbeschluß festgestellt, daß eine Absicht,
die Vermögensentziehung zugunsten des Staates zu vereiteln, nicht
vorgelegen hat, ist das Vermögen dem Eigentümer zurückzuerstatten
bzw. die Belastung als rechtsgültig zu betrachten. Artikel
8
Nähere
Bestimmungen über die Organisation und Tätigkeit der Kommission
für Volksvermögen ergehen durch Verordnung der Regierung der
FVRJ. Artikel
9
Mit
dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 24. Mai
1945 über die Sammlung, Verwahrung und Verwaltung von Büchern
und sonstigen kulturell-wissenschaftlichen und künstlerischen Gegenständen,
die durch Entscheidung des Antifaschistischen Rates der Nationalen Befreiung
Jugoslawiens (AVNOJ) vom 21. November 1944 staatliches Eigentum geworden
sind, außer Kraft. Artikel
10
Dieses
Gesetz tritt am achten Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt
der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien" in Kraft (7.August
1946). Das Präsidium
des Volksparlaments der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien.
Gesetz
vom 9. Juni 1945 über die Konfiskation von Vermögen und über
die Durchführung der Konfiskation.
Sl. list DFJ I / 1945, Nr.40, Pos. 359.
Artikel
1
1.
Eine Konfiskation von Vermögen ist die zwangsweise, entschädigungslose
Wegnahme des gesamten Vermögens
(völlige Konfiskation) oder eines genau bestimmten Teiles des Vermögens
(teilweise Konfiskation), welches persönliches Eigentum oder der
persönliche Anteil an gemeinsamen Vermögen mit anderen Personen
ist, zugunsten des Staates.
2. Die Konfiskation bezieht sich auf alle Vermögensrechte.
Artikel 2
Die
Konfiskation von Vermögen kann ausschließlich in vom Gesetz
vorgesehenen Fällen und ausschließlich durch die
gesetzlich dazu bevollmächtigten Behörden verhängt werden.
Artikel 3
1.
Eine Behörde, welche ein Verfahren wegen Taten einleitet, für
welche die Gesetze die Konfiskation vorsehen, hat sich um die Beschaffung
von Angaben über das gesamte Vermögen der Person zu bemühen,
gegen die sie das Verfahren einleitet.
2. Bei Verhängung der Konfiskation hat das Gericht, bzw. die dazu
bevollmächtigte Verwaltungsbehörde alle Angaben über das
Vermögen der beschuldigten Person in Betracht zu ziehen.
Artikel 4
Es
kann nur das Vermögen derjenigen Person konfisziert werden, die zur
Konfiskation verurteilt wurde, gleich, worin dieses Vermögen besteht.
Bildet dieses Vermögen einen Anteil einer solchen Person am gemeinsamen
Vermögen mit mehreren Personen (Mischeigentum, Familiengenossenschaft,
Handelsgesellschaft u. ä.), so kann dieser Anteil in vollem Umfang
konfisziert werden.
Artikel 5
Der
Konfiskation unterliegen alle Sachen der verurteilten Person ohne Rücksicht
darauf, ob sie sich in seinem Besitztum befinden oder ob sie in der Absicht,
die Konfiskation zu vereiteln oder zu verhindern, von ihrem ursprünglichen
Ort entfernt wurden. Ein Vermögen, das der Konfiskation unterliegt,
kann weder als Erbschaft noch auf irgendeiner anderen Rechtsgrundlage
in den Besitz anderer Personen übergehen.
Artikel 6
1.
Von der Konfiskation werden ausgenommen: 1) Haushaltsgegenstände
(Kleidung, Wäsche. Schuhwerk, Möbel, Geschirr und ähnliches),
die für das Leben des Verurteilten und seiner engeren Familie unbedingt
notwendig sind; 2) Handwerkszeug
aller Art, welches für persönliche handwerkliche Arbeit oder
für die Ausübung eines persönlichen
selbständigen oder halbselbständigen Berufs unbedingt notwendig
ist, wenn dem Verurteilten nicht durch das Gericht das Recht entzogen
wurde, seinen Beruf auszuüben; 3) das Hauswesen,
ein Minimum an Landbesitz und an lebendem und totem Inventar mit Wohn-
und Wirtschaftsgebäuden, welches dem Verurteilten zur Erhaltung einer
kleinen Landwirtschaft ohne Gebrauch fremder Arbeitskraft unbedingt notwendig
sind; 4) Lebensmittel
und Brennstoff für den persönlichen Gebrauch des Verurteilten
und seiner engeren Familie für vier Monate; 5) eine Geldsumme,
welche den durchschnittlichen Dreimonatsverdienst eines Arbeiters in dem
betreffenden Ort nicht überschreiten darf, für jedes Familienmitglied.
2. Bei der Bestimmung des Vermögens, welches der engeren Familie
zu belassen ist, hat das Gericht die konkreten Umstände eines jeden
Einzelfalles zu beachten und die örtlichen wirtschaftlichen Bedingungen
in Betracht zu ziehen. Das Vermögen, das der engeren Familie belassen
wird, ist auf alle ihre Mitglieder gleichmäßig zu übertragen
(Die Erleichterungen nach Art. 6 beziehen sich nicht auf Personen nach
Art. 30 des Gesetzes, das heißt nicht auf Personen deutscher Nationalität).
- Die Gesetze über die Bestätigung, Änderung und Ergänzung
des Gesetzes über die Konfiskation bleiben im folgenden unberücksichtigt,
da sie für das Durchführungsverfahren bei der Konfiskation des
Vermögens von Personen deutscher Nationalität ohne Belang sind.
Artikel 7
1.
Das konfiszierte Vermögen geht mit seinen Aktiva und Passiva in Staatseigentum
über.
2. Bei der Konfiskation eines Vermögens haftet der Staat für
Schulden und Verpflichtungen des Verurteilten, wenn diese vor Verübung
der Tat entstanden sind, und nur bis zur Höhe des Wertes des konfiszierten
Vermögens, unter der Begrenzung nach Art. 6 des Beschlusses des Antifaschistischen
Rates der Volksbefreiung Jugoslawiens vom 21. November 1944.
3. Wurde eine teilweise Konfiskation verhängt, so haftet der Staat
für Verpflichtungen im Verhältnis des Wertes des konfiszierten
Vermögens. 4. Können
die Gläubiger nicht vollständig aus den Aktiva des konfiszierten
Vermögens befriedigt werden, so werden sie gleichmäßig
befriedigt.
Artikel 8
Im Falle der Aufhebung des Urteils über die Konfiskation muß
das konfiszierte Vermögen zurückerstattet werden. Ist die Rückgabe
des Vermögens selbst nicht möglich, so wird dem ehemaligen Eigentümer
der Wert des Vermögens in Geld erstattet.
Artikel 9
Das
Gericht, das eine teilweise Konfiskation verhängt, hat im Urteil
genau anzugeben, welches Vermögen zu konfiszieren ist, nicht nur
die Größe des Teiles (die Hälfte, ein Drittel und so weiter)
oder nur den Wert ohne Angabe der Gegenstände.
Artikel 10
Mit
der Rechtskräftigkeit des Urteils, durch welches die Konfiskation
ausgesprochen wird, erwirbt der Staat das Eigentumsrecht an den konfiszierten
Gütern.
Artikel 11
Nichtig sind alle Geschäfte des Verurteilten, die er vor Einleitung
oder während des Konfiskationsverfahrens in der Absicht durchführte,
die Konfiskation zu vereiteln oder zu erschweren, oder die das Ziel verfolgten,
das durch die Konfiskation betroffene Vermögen zu verbergen, zu beschädigen,
zu verringern oder zu vernichten.
Artikel 12
1.
Sequestration im Sinne dieses Gesetzes ist der zeitweilige Entzug eines
Vermögens, das der Konfiskation unterliegen kann, und seine Unterstellung
unter die Kontrolle der Staatsverwaltung mit dem Ziel der Sicherung des
betreffenden Vermögens und des Schutzes der öffentlichen Interessen. 2. Ist noch
kein Urteil, bzw. Beschluß über die Konfiskation ergangen,
weil noch kein Verfahren eingeleitet oder weil es noch im Gange ist, und
besteht die Gefahr der Veräußerung, Belastung, Beschädigung
oder Verringerung des Wertes des in Frage stehenden Vermögens, so
hat die Landesverwaltung der Volksgüter, die Landeskommission zur
Feststellung der Verbrechen der Okkupanten und ihrer Helfer oder der öffentliche
Ankläger bei dem Gericht, welches das Verfahren führt, die Unterstellung
des Vermögens unter die zeitweilige Verwaltung der zuständigen
Verwaltung der Volksgüter vorzuschlagen. Der Beschluß über
den Vorschlag der angeführten Organe faßt das Gericht, vor
dem das Verfahren wegen der Straftat eingeleitet wurde oder einzuleiten
ist.
Artikel 13
1.
In Fällen nach dem vorhergehenden Absatz verwaltet die zuständige
Verwaltung der Volksgüter das Vermögen bis zu einem endgültigen
Gerichtsbeschluß über die Konfiskation. 2. Ergeht
ein befreiendes Urteil oder wird das Strafverfahren auf eine andere Weise
eingestellt, so wird das Vermögen dem Eigentümer zurückgegeben. 3. Erfolgt
eine Verurteilung, so geht das Vermögen auf die in diesem Gesetz
vorgesehene Weise in Staatseigentum über.
Artikel 14
Während
der zeitweiligen Verwaltung (Sequestration) im Sinne der Art. 12 und 13
können Rechte dritter Personen nicht realisiert werden.
Artikel 15
Ein
rechtskräftiges Urteil über die Konfiszierung des Vermögens
ist durch das Gericht sofort den für die Durchführung der Konfiskation
zuständigen Kreis-Volksgerichten, dem Verurteilten, bzw. seinem Vormund,
der zuständigen Verwaltung der Volksgüter, dem örtlichen
Volksausschuß und dem zuständigen öffentlichen Ankläger
zuzustellen.
Artikel 16
Die
Konfiskation führt dasjenige Kreis- Volksgericht durch, in dessen
Bezirk sich das Vermögen befindet, das zu konfiszieren ist. Befindet
sich das Vermögen im Bezirk mehrerer Kreis-Volksgerichte, so hat
auf Verlangen des Gerichtes, welches das Urteil fällte, jedes Kreis-Volksgericht
die Konfiskation in seinem Bezirk durchführen.
Artikel 17
1.
Das Verfahren der Durchführung der Konfiskation ist dringlich. 2. Nach Erhalt
eines rechtskräftigen Urteils über die Konfiskation hat das
Kreis-Volksgericht einen Beauftragten zu bestimmen, der ein Verzeichnis
des Vermögens aufzustellen hat, das zu konfiszieren ist. Durch denselben
Beschluß hat das Gericht Zeit und Ort der Aufstellung des Verzeichnisses
festzusetzen. 3. Das Gericht
hat den Verurteilten oder seinen Vormund, die zuständige Verwaltung
der Volksgüter und den lokalen
Volksausschuß davon zu benachrichtigen und den Beschluß an
der Gerichts-Anschlagtafel zu veröffentlichen.
Artikel 18
Die
verurteilte Person oder die Mitglieder seiner engeren Familie können
einen Bevollmächtigten bestimmen, der sie im Konfiskationsverfahren
vertritt.
Artikel 19
Vom
Augenblick des Beginns des Konfiskationsverfahrens hat das Gericht von
Amts wegen oder auf Vorschlag der
zuständigen Verwaltung der Volksgüter oder des öffentlichen
Anklägers alle zur Sicherung des Vermögens vor Beschädigung
oder Verfall erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Artikel 20
1.
Der Beauftragte des Gerichtes legt an Ort und Stelle ein genaues Verzeichnis
aller Gegenstände mit ihrer näheren
Bezeichnung an, und zwar unter Mitwirkung eines Mitglieds des örtlichen
Volksausschussses und eines bevollmächtigten Vertreters der zuständigen
Verwaltung der Volksgüter, bei Bedarf auch eines Schätzers,
worüber er ein Protokoll anfertigt. 2. Bei der
Registrierung des Vermögens erfolgt auch eine Schätzung nach
dem Wert zum Zeitpunkt der Registrierung. 3. Handelt
es sich um Immobilien, so verkündet der Beauftragte des Gerichtes
an Ort und Stelle oder in der Kanzlei des örtlichen Volksausschusses,
daß die Konfiskation aller Immobilien durch ihre Registrierung erfolgt
ist, und trägt dies in das Protokoll ein. Dies erfolgt an Ort und
Stelle, wenn der Immobilienbesitz, der zu konfiszieren ist, nicht mit
Sicherheit festgestellt werden kann, bzw. wenn dies wegen der Bekanntmachung
dieses Verfahrens der Volksbehörden erforderlich ist. 4. Handelt
es sich um beweglichen Besitz, so hat der Beauftragte des Gerichtes alle
Räume zu versiegeln und an den Eingangstüren eine Erklärung
über die erfolgte Konfiszierung aufzubringen, unter gleichzeitigem
Verbot, über das konfiszierte Vermögen zu verfügen. In
den versiegelten Räumen ist an der Wand ein Exemplar des Verzeichnissses
anzubringen. 5. Leben
in den gleichen Räumen mit dem Verurteilten auch andere Personen
und ist es deshalb unmöglich, die Räume zu verschließen
und zu versiegeln, so hat der Beauftragte des Gerichtes an jedem konfiszierten
Gegenstand einen Zettel mit dem Dienstsiegel als Zeichen der durchgeführten
Konfiskation und an der Wand ein Exemplar des Gesamtverzeichnisses anzubringen.
In diesem Falle hat der Beauftragte des Gerichtes die konfiszierten Gegenstände,
falls sie nicht sofort abtransportiert werden können, dem ältesten
Hausbewohner oder einer anderen geeigneten Person zur Bewahrung zu übergeben. 6. Das Protokoll
über die durchgeführte Konfiskation unterschreiben außer
dem Beauftragten des Gerichtes und dem
bevollmächtigten Vertreter der Verwaltung der Volksgüter das
Mitglied des örtlichen Volksausschusses, das der Registrierung und
Schätzung beigewohnt hat, der Schätzer und ein anwesender volljähriger
Hausgenosse des Verurteilten.
Artikel 21
Sofern
das Gericht bei der Durchführung der Konfiskation oder Sequestration
feststellt, daß kein Vermögen vorhanden ist, das konfisziert
oder sequestriert werden könnte, hat es davon das Gericht oder die
Behörde zu unterrichten, welches sich wegen der Durchführung
der Konfiskation oder Sequestration an es gewandt hat.
Artikel 22
1.
Bei der Durchführung der Konfiskation können dritte Personen
Rechtsansprüche hinsichtlich des konfiszierten Vermögens erheben.
Dies ist in kürzester Form in das Protokoll einzutragen. 2. Der Beauftragte
des Gerichtes kann nicht darüber entscheiden, ob diese Ansprüche
begründet sind.
Artikel 23
1.
Über Ansprüche dritter Personen hinsichtlich des konfiszierten
Vermögens, die im Verlauf des Verfahrens oder innerhalb einer Frist
von acht Tagen nach Durchführung der Konfiskation gestellt werden,
hat das Gericht nach Anhören der Parteien und nach Vorlage der erforderlichen
Beweismittel in möglichst kurzer Frist durch ein Urteil zu entscheiden. 2. Gegen
dieses Urteil kann innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Mitteilung
des Urteils Beschwerde beim
Gebiets-Volksgericht eingelegt werden. Das Urteil des Gebiets-Volksgerichtes
ist rechtskräftig und vollstreckbar. 3. Ist eine
Person, die ein Recht auf Aussonderung besitzt, infolge unüberwindlicher
Hindernisse daran gehindert, ihren Anspruch innerhalb der vorgesehenen
Frist zu erheben, so verliert sie das Recht auf Aussonderung oder Entschädigung
des Wertes nicht, wenn sie ihren Anspruch innerhalb eines vom Tage der
Rechtskraft des Urteils erhebt.
Artikel 24
Werden
bei der Durchführung der Konfiskation im Sinne des Art. 22 dieses
Gesetzes keinerlei Aussonderungsforderungen nach Art. 23 gestellt, so
hat das zuständige Gericht, das die Konfiskation durchführt,
nach Durchsicht des Verzeichnisses und des Protokolls seines Beauftragten
die Überführung des konfiszierten Vermögens in Staatseigentum
durchzuführen und das konfiszierte Vermögen der zuständigen
Verwaltung der Volksgüter zu übergehen. Bei Immobilien hat das
Gericht sofort die Eintragung des Rechtes des Staates auf diese Immobilien
anzuordnen.
Artikel 25
Sind
die konfiszierten Immobilien landwirtschaftliche Güter, Wirtschaftsunternehmen
und ähnliches, so hat das Gericht zu Beginn des Konfiskationsverfahrens
eine geeignete Person zu bestimmen, die dieses Vermögen bis zur endgültigen
Gerichtsentscheidung und bis zur endgültigen Übergabe des konfiszierten
Vermögens an die zuständige Verwaltung der Volksgüter provisorisch
verwaltet.
Artikel 26
Die
Landesverwaltung der Volksgüter ist ermächtigt, eingezogenes
Vermögen zu verwalten, wenn es sich um Objekte handelt, die in ihre
Zuständigkeit fallen. Bei der Konfiskation von Banken, Bergwerken,
Industrieunternehmen, großen Handels- und anderen Geschäften
oder von Großbesitz mit allgemeiner wirtschaftlicher Bedeutung entscheidet
die Staatsverwaltung der Volksgüter über das Verfügungsrecht.
Artikel 27
Andere
Volksbehörden können weder im Verlauf des Konfiskationsverfahrens
noch nach dem Übergang des konfiszierten Vermögens in Staatseigentum
irgend etwas von dem konfiszierten Vermögen ohne die nach den dafür
erlassenen Gesetzen vorhergehende Billigung der Staats- oder Landesverwaltung
der Volksgüter in Besitz oder in Gebrauch nehmen.
Artikel 28
1.
Die Kreis-Volksausschüsse sind verpflichtet, innerhalb einer Frist
von höchstens 90 Tagen nach der Beschließung dieses Gesetzes
dem Kreis-Volksgericht ein genaues Verzeichnis des Immobilienbesitzes
derjenigen Kriegsverbrecher und Volksfeinde zuzustellen, die im Laufe
des Krieges erschossen oder erschlagen wurden, die ums Leben gekommen
oder geflüchtet sind und deren Vermögen entweder überhaupt
nicht konfisziert wurde, weil man es nicht erfassen konnte, oder bei denen
nur das bewegliche Vermögen oder nur ein Teil des Vermögens
konfisziert wurde. In allen solchen Fällen hat das Kreis-Volksgericht
ohne Rücksicht darauf, ob es über ein Urteil, durch das solche
Personen verurteilt wurden, verfügt oder nicht, das Urteil in seiner
Gesamtheit als auch in der Verhängung der Konfiskation als vollstreckbar
anzusehen, entsprechend diesem Gesetz einen Beschluß über die
Konfiskation des gesamten Vermögens, des beweglichen und des unbeweglichen,
zu formulieren, sie bis zum Schluß zu vollstrecken und die Übertragung
des konfiszierten Vermögens sowie die Eintragung des Rechtes des
Staates an dem konfiszierten Immobilienbesitz durchzuführen. 2. Zur Anmeldung
dieser Fälle sind die Kreis-Volksausschüsse auch dann verpflichtet,
wenn die Konfiskation des
Immobilienbesitzes erfolgt ist, damit das Gericht den vorgeschriebenen
Übergang dieses Vermögens in Staatseigentum vornehmen kann. 3. Ebenso
haben die Militärgerichte und -kommandos dem zuständigen Kreis-Volksgericht
für die obigen Fälle aus ihren Archiven Abschriften der Urteile
zuzustellen, damit das Gericht die Konfiskation zu Ende führen und
einen Beschluß über die Konfiskation fassen kann, sofern dies
im Urteil unterlassen wurde.
Artikel 29
1.
Sofern bei der Durchführung einer Konfiskation vor Beschließung
dieses Gesetzes entgegen den Bestimmungen des Art. 6 dieses Gesetzes verfahren
wurde und der engeren Familie alles genommen wurde, so hat das Kreis-Volksgericht
auf Antrag der engeren Familie und unter Berücksichtigung aller Umstände
die notwendigen Berichtigungen vorzunehmen. Die Durchführung dieser
Berichtigung ist Sache des Kreis-Volksausschusses. 2. Gegen
einen Beschluß des Kreis-Volksgerichtes nach dem obigen Punkt ist
innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Mitteilungen des Beschlusses
Beschwerde beim Gebiets-Volksgericht zulässig. Das Urteil des Gebiets-Volksgerichtes
ist sofort vollstreckbar. 3. Forderungen
nach Punkt 1 dieses Artikels können die interessierten Personen längstens
innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
erheben.
Artikel 30
1.
Überall dort, wo Vermögen des Deutschen Reiches und seiner Staatsangehörigen
oder Vermögen von Personen deutscher Nationalität nach Punkt
1 und 2 des Beschlusses des Antifaschistischen Rates der Volkbefreiung
Jugoslawiens vom 21. November 1944 vorhanden ist, das der Konfiskation
unterliegt, faßt den Beschluß über die Konfiskation eine
Kreis-Kommission von drei Personen, welche der Kreis-Volksausschuß
beruft, und in Städten vom Rang eines Kreises oder Gebietes eine
ähnliche Kommission, welche der Volksausschuß der Stadt beruft.
Diesen Kommissionen haben in jedem Fall zwei Vertreter der zuständigen
Verwaltung der Volksgüter und ein Vertreter der Inneren Angelegenheiten
des Kreis-Volksausschusses anzugehören. Die Mitglieder der Kommission
legen zu Beginn ihrer Arbeit vor dem zuständigen Volksausschuß
einen Eid ab. 2. Diese
Kommissionen haben ihre Beschlüsse sofort dem verurteilten Eigentümer
sowie auch der zuständigen Verwaltung der Volksgüter und dem
zuständigen Kreis-Volksgericht zuzustellen. Gegen Beschlüsse
dieser Kommissionen steht der unzufriedenen Partei innerhalb einer Frist
von acht Tagen das Recht zur Beschwerde bei einer ebensolchen Kommission
des Gebiets-Volksausschusses zu, wenn es sich um Beschlüsse einer
Kreis Kommission handelt, und bei einer Kommission des Gebiets-Volksausschuß,
bzw. beim Präsidium des gesetzgebenden Landesorgans, wenn es sich
um Beschlüsse der angeführten Kommissionen der Städte handelt.
Die Beschlüsse der zweiten Instanz sind sofort vollstreckbar. 3. Die Kommission
des Kreises, bzw. der Stadt hat ihren Beschluß, sobald sie einen
solchen gefaßt hat, mit einem genauen Verzeichnis des konfiszierten
beweglichen und unbeweglichen Vermögens und mit einem Bericht über
seine bisherige Verfügung und über seinen jetzigen Stand der
zuständigen Landesverwaltung sowie der Staatsverwaltung der Volksgüter
zuzustellen. 4. Ebenso
haben die angeführten Kommissionen nach Rechtskraft ihrer Beschlüsse
grundlegende Angaben über ein jedes solches konfisziertes Vermögen
dem zuständigen Kreis-Volksgericht zu übermitteln, das die Übertragung
des Vermögens auf den Staat und die Eintragung des Rechtes des Staates
auf das konfiszierte unbewegliche Vermögen vorzunehmen hat. 5. Die Kommissionen
haben ihre gesamte Arbeit bis spätestens 15. September 1945 zu beenden.
( Frist wurde bis 15. November 1945 verlängert, das Änderungsgesetz
vom 5. Juli 1946 gab in Art. 32 eine Verlängerungsfrist für
unvollendete Angelegenheiten bis zum 1. Oktober 1946 und der Erlaß
vom 23. Dezember 1946 zur Änderung des Gesetzes bestimmte, daß
die noch nicht beendeten Angelegenheiten den zuständigen Amtsgerichten
zu übergeben sind, die sie im außerprozeßlichen Verfahren
zu erledigen haben.).
Artikel 31
Jede
böswillige Handlung mit dem Ziel der Vereitelung der Konfiskation
oder der Sequestration, insbesondere jede absichtliche Beschädigung,
Verbergung oder Minderung des Wertes des Vermögens sowie böswillige
Veräußerung oder Belastung wird als Verbrechen gegen die nationalen
Interessen angesehen und mit Zwangsarbeit bis zu sechs Jahren und mit
Verlust der bürgerlichen Ehre bestraft.
Artikel 32
Privatpersonen.
die auf unzulässige Weise oder auf irgendeine Weise ohne gesetzliche
Grundlage konfisziertes oder
verlassenes Vermögen besitzen oder die sich unberechtigterweise auf
Immobilienbesitz von Kriegsverbrechern, Volksfeinden oder auf deutschem
Besitz nach Art. 30 dieses Gesetzes sowie auf unter Sequester gestelltem
Besitz abwesender Personen niedergelassen haben, haben das gesamte bewegliche
und unbewegliche Vermögen, das sie unberechtigterweise an sich gebracht
haben, in seiner Gesamtheit und in unbeschädigtem Zustand dem Staat
zurückzugeben und den Besitz zu verlassen, sobald sie die zuständige
Verwaltung der Volksgüter dazu auffordert. 2. Im Falle
der Übertretung dieser Bestimmung sind gegen diese Personen die durch
das Gesetz zum Schutze des
Volksvermögens vom 24. Mai 1945 vorgesehenen Strafmaßnahmen
anzuwenden.
Artikel 33
Organe
der Behörden, welche bei der Konfiskation von Vermögen nicht
nach diesem Gesetz verfahren und auf irgendeine Weise die Staatsinteressen
schädigen oder die aus Gewinnsucht eine Straftat begehen, werden
nach den Bestimmungen des Gesetzes zum Schutze des Volksvermögens
vom 24. Mai 1945 bestraft.
Artikel 34
Dieses
Gesetz tritt in Kraft, sobald es im ,,Amtsblatt des Demokratischen Föderativen
Jugoslawien" veröffentlicht wird (am 12.Juni 1945).
Das Präsidium des Antifaschistischen Rates der Nationalen Befreiung
Jugoslawiens
Sekretär
gez. M. Peruncic
Vorsitzender
gez. Dr. I. Ribar
www.gottschee.de
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