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1.- Diese Erklärung muss in zwei genau übereinstimmenden Exemplaren engefertigt werden, deren eine für den Hohen Kommissar der Provinz Laibach, die zweite für den Deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten in Laibach bestimmt ist. Die zwei Exemplare müssen innerhalb des durch öffentliche Bekanntmachung festgelegten Termins dem gleichen Gemeindeamte überreicht werden, bei dem bereits die Umsiedlungserklärungen abgegeben worden ist. Das Gemeindeamt wird dem Erklärenden oder seiner Vertrauensperson eine Empfangsbestätigung aushändigen. Ein Exemplar der Erklärung wird das Gemeindeamt an den Hohen Kommisar der Provinz Laibach senden, das zweite Exemplar wird das Gemeindeamt dem Erklärenden oder seiner Vertrauensperson zwecks Weiterleitung an den Deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten zurückgeben. 2. - Es steht dem Erklärenden frei, die Erklärungen in zweifacher Ausfertigung in deutscher oder italienischer Sprache auszufüllen. Für jede der beiden Sprachen sind Vordrucke beim zuständigen Gemeindeamt oder bei den deutschen Umsiedlungsstellen erhältlich. Sollte ein Exemplar verloren gehen oder bei der Anfertigung verdorben werden, kann der Erklärende weitere Exemplare bei den oben angeführten Amtsstellen anfordern. 3.- Die Vermögenserklärung muss ebenso wie die Umsiedlungserklärung in das Deutsche Reich vom Familienoberhaupt abgegeben werden. Die Erklärung hat das Vermögen des Familienoberhauptes, der nicht gesetzlich geschiedenen Gattin, der minderjährigen, nicht für grossjährig erklärten Kinder, der Mündel und der Pflegebefohlenen zu enthalten, soweit diese Personen über eigenes Vermögen verfügen. 4.- Im Falle von Miteigentum mit anderen als in diese Erklärung aufgeführten Personen ist in der hierfür vorgesehenen Spalte oder in der Spalte - Anmerkungen - nur der Anteil anzugeben, der auf die Personen dieser Erklärung entfällt. 5.- Wenn nichts Gegenteiliges verlangt wird, müssen sich die Angaben im Formulare nach Menge und Wert der Vermögensbestandteile auf den Tag der Abfassung des Vermögenserklärung (gegenwärtiger Wert) beziehen. 6.- Bei der Bewertung von land- oder forstwirtschaftlichen, industriellen und Handelsbetrieben etc. muss in jedem Falle der Geschäftswert ausgeschlossen werden. FAMILIENDATEN UND ERKLÄRUNGEN DES FAMILIENOBERHAUPTES
Der Unterferigte erklärt in seiner Eigenschaft als Familienoberhaupt, nachdem er bereits die Erklärung zur Umsiedlung in das Deutsche Reich am .......... abgegeben hat, dass er selbst, die eigenen minderjährigen Kinder, die nicht gesetzlich geschiedene Ehegattin-, das Mündel-, der Pflegebefohlene- (nicht Zutreffendes ist zu durchstreichen) am Tage der Unterzeichnung dieser Erklärung das nachfolgend aufgezählte Vermögen besessen hat. www.gottschee.de Inhaltsverzeichnis |