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I.
Umsiedlungsvertrag
Vereinbarungen zwischen der Deutschen Reichsregierung
und der Italienischen Regierung vom 31. August 1941 über die Umsiedlung
der deutschen Staatsangehörigen und Volksdeutschen aus der Provinz
Laibach (1).
a)
Abkommen über die Umsiedlung der deutschen Staatsangehörigen
und Volksdeutschen aus der Provinz Laibach.
Die Deutsche Regierung und die Italienische Regierung haben in dem Wunsche,
die Umsiedlung der deutschen Staatsangehörigen und Volkdeutschen aus
der Provinz Laibach zu erleichtern, folgendes vereinbart :
Artikel 1
Die
in der Provinz Laibach ansässigen oder dort geborenen und zuständigen
Volksdeutschen können in voller Freiheit in das Deutsche Reich abwandern,
um die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben. Sie verlieren die
italienische
Staatsangehörigkeit in dem Augenblick, in dem sie das italienische
Gebiet verlassen, um endgültig abzuwandern.
Artikel 2
Die Volksdeutschen,
die in das Reich abzuwandern beabsichtigen, werden durch den Hohen Kommissar
der Provinz Laibach und den Deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten öffentlich
aufgefordert, bis zum 30. September 1941 in zweifacher Ausfertigung eine
entsprechende Erklärung abzugeben, die dem Deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten
und dem Hohen Kommissar übermittelt wird. Der Umsiedlungsbevollmächtigte
wird dem Hohen Kommissar möglichst bald mitteilen, ob dem Umsiedlungsantrag
von deutscher Seite stattgegeben wird.
Artikel 3
Berechtigt zur Abgabe der Erklärung sind solche natürlichen Personen,
die nach dem geltenden Recht andlungsfähig sind. Die vom Familienhaupt
abgegebene Erklärung gilt auch für die nicht großjährig
erklärten Minderjährigen und die nicht gesetzlich geschiedene
Ehefrau. Außer diesem Fall wird die Erklärung für Minderjährige,
Entmündigte und beschränkt Handlungsfähige vom Vormund oder
Pfleger abgegeben. Jedoch entscheiden volksdeutsche Ehefrauen und Minderjährige
im Alter von über 18 Jahren, die nicht mit dem Ehemann oder dem die
väterliche Gewalt Ausübenden zusammenleben und nicht von ihm erhalten
werden, selbständig über die Frage ihrer Staatsangehörigkeit.
Artikel 4
Um die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Maßnahmen zu erleichtern,
werden ein Vertreter des Auswärtigen Amtes und ein Deutscher Umsiedlungsbevollmächtigter
beim Hohen Kommissar in Laibach bestellt werden. Da die Hauptmasse der deutschen
Abwanderer sich in Gottschee befindet, wird in Gottschee ein weiterer Deutscher
Umsiedlungsbevollmächtigter (Gebietsbevollmächtigter) bestellt,
der dem Deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten in Laibach untersteht.
Die beiden Dienststellen in Laibach und Gottschee werden nur das für
die Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt notwendige Personal halten.
Die für die Durchführung der Aufgaben des Vertreters des Auswärtigen
Amtes und der deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten einschließlich
ihres Personals erforderlichen Ausgaben werden über das Konto ,,Verschiedene
Übertragungen" überwiesen.
Artikel
5
Das gesamte Reinvermögen der von diesem Abkommen erfaßten Personen
wird nach Deutschland transferiert werden. Die Flüssigmachung des
Vermögens kann unmittelbar von den Beteiligten oder durch Bevollmächtigte
ihres Vertrauens geschehen. Auf die Flüssigmachung der Güter
der Umsiedler werden gesetzliche Veräußerungsverbote oder andere
Einschränkungen oder Verfügungsbeschränkungen nicht angewendet
werden. Alle mit der Verwertung der Güter der Umsiedler in Zusammenhang
stehenden Rechtshandlungen und Urkunden sind befreit von Steuern, Gebühren,
Beiträgen und Abgaben jeder Art. Der Erlös aus der Flüssigmachung
des Vermögens wird bei der Banca d'Italia eingezahlt und wird dann
nach den Bestimmungen des deutsch italienischen Verrechnungsabkommens
vom 26. September 1934 transferiert. Der Transfer des Vermögens geschieht
nach Tilgung aller Verbindlichkeiten. Falls die Flüssigmachung des
Vermögens bis zum Tage der Abwanderung nicht beendet ist, kann sie
nach den Durchführungsbestimmungen geschehen mittels einer Vertrauensperson,
die vom Beteiligten bevollmächtigt wird. Diese Person kann auch der
Deutsche Umsiedlungsbevollmächtigte sein.
Artikel 6
Die von diesem Abkommen erfaßten Personen können auf eigene
Kosten frei von fiskalischen Lasten ihre bewegliche Habe unter Einschluß
der Kunstgegenstände und der der Ausübung eines Gewerbes oder
eines freien Berufes dienenden Gegenstände mitnehmen, wenn diese
im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens in ihrem Besitz waren,
vorbehaltlich der Durchführungsbestimmungen betreffend Werte, Wertpapiere
und Waren. Zu den mitzunehmenden Gegenständen gehören auch das
für die persönliche Arbeit des Umsiedlers erforderliche Acker-
und
Wirtschaftsgerät, sowie ein Drittel des Viehbestandes, mindestens
aber ein Stück.
Artikel
7
Zu den Bedingungen der Artikel 5 und 6 werden auch die Vermögen von
Stiftungen transferiert, bei denen die Bedachten ausschließlich
volkdeutsche Umsiedler sind.
Artikel
8
Die Begünstigungen nach Artikel 5 und 6 kommen auch den deutschen
Staatsangehörigen zugute, die im Gebiet der Provinz Laibach ansässig
sind, die Erklärung abgeben, daß sie ins Reich abwandern wollen,
und auch tatsächlich bis zum 30. November 1941 ins Reich abwandern,
sowie den deutschen Staatsangehörigen und den Volksdeutschen, die
im obigen Gebiete geboren und dorthin zuständig sind, auch wenn sie
außerhalb des Gebietes leben, vorausgesetzt, daß sie nicht
im Königreich Italien ansässig sind.
Artikel
9
Die Umsiedlung von Volksdeutschen und deutschen Staatsangehörigen
soll bis zum 30. November 1941 beendet sein.
Artikel
10
Dieses Abkommen tritt am heutigen Tage gleichzeitig mit den heute unterzeichneten
Durchführungsbestimmungen in Kraft. Die Maßnahmen, die nötig
sind um die in dem vorliegenden Abkommen vorgesehene Umsiedlung zu erleichtern,
werden von Fall zu Fall von dem Hohen Kommissar und dem Deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten
vereinbart werden. Unterzeichnet in Rom in deutscher und italienischer
Sprache in je zwei Urschriften am 31. August 1941.
(gez.)
Clodius (gez.)
Giannini
b) Durchführungsbestimmungen zum Abkommen über die Umsiedlung
der deutschen Staatsangehörigen und Volksdeutschen aus der Provinz
Laibach.
Die Deutsche Regierung und die Italienische Regierung haben für die
praktische Anwendung des heute unterzeichneten Abkommens über die
Umsiedlung der deutschen Staatsangehörigen und Volksdeutschen aus
der Provinz Laibach, das nachstehend als ,,Abkommen" bezeichnet wird,
Folgendes vereinbart:
1. Die Umsiedlungserklärungen
§1
Der
Deutsche Umsiedlungsbevollmächtigte und der Hohe Kommissar für
die Provinz Laibach (im Folgenden
,,Hoher Kommissar genannt) werden durch eine gemeinsame öffentliche
Bekanntmachung auf die in den Artikeln 1 und 8 des Abkommens vorgesehene
Möglichkeit hinweisen und zugleich zur Abgabe der im Artikel 2 des
Abkommens vorgesehenen Erklärung einladen. Die Bekanntmachung wird
in deutscher und italienischer Sprache abgefaßt und an den Anschlagtafeln
der Gemeinden angeheftet, in der Ortspresse veröffentlicht und außerdem
durch den Sender Laibach verbreitet werden.
§2
Die im Artikel 2 des Abkommens vorgesehene Erklärung wird von dem
Beteiligten oder durch eine Person seines Vertrauens bis zum 30. September
1941 bei der Gemeinde, in der der Erklärende ansässig ist, in
zweifacher gleichlautender Ausfertigung eingereicht, von denen die eine
an den Hohen Kommissar, die andere an den Deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten
gerichtet ist. Erklärungen, deren beide Ausfertigungen voneinander
abweichen, werden nicht angenommen. Die Gemeinde stellt die Übereinstimmung
der beiden Ausfertigungen der Erklärung fest und wird dann unverzüglich
die an den Hohen Kommissar gerichtete Ausfertigung weiterleiten, sowie
die an den Deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten gerichtete, mit
einem Sichtvermerk versehen, dem Beteiligten zurückgeben. Der Deutsche
Umsiedlungsbevollmächtigte wird fortlaufend, jedoch nicht später
als am 31. Oktober 1941, dem Hohen Kommissar mitteilen, ob der Antrag
von der Deutschen Regierung angenommen oder abgelehnt worden ist. Geht
die Mitteilung nicht rechtzeitig innerhalb der oben angegebenen Frist
ein, so gilt der Antrag als
angenommen, es sei denn, daß sich der Deutsche Umsiedlungsbevollmächtigte
in einzelnen Ausnahmefällen die Möglichkeit vorbehält,
eine Entscheidung der Deutschen Regierung innnerhalb einer längeren
Frist mitzuteilen, die jedoch in keinem Falle den 10. November 1941 überschreiten
darf.
§3
Deutsche
Staatsangehörige und Volksdeutsche, die nach Artikel 1 oder 8 des
Abkommens zur Abgabe der Erklärung berechtigt sind, jedoch wegen
Abwesenheit, Krankheit oder aus einem anderen berechtigten Grunde verhindert
sind, die Frist des 30. September 1941 einzuhalten, können die Erklärung
innerhalb eines Monats nach Fortfall des Hindernisses, spätestens
aber bis zum 31. Dezember 1941, abgeben, unter der Voraussetzung, daß
der Hohe Kommissar und der Deutsche Umsiedlungsbevollmächtigte den
Hinderungsgrund als berechtigt anerkennen. Die Annahme oder die Ablehnung
des Antrags wird dem Hohen Kommissar schnellstens, in jedem Fall aber
so rechtzeitig mitgeteilt werden, daß die etwaige Umsiedlung des
Beteiligten bis zum 15. Februar 1942 stattfinden kann.
§4
Wenn
beschränkt handlungsfähige oder handlungsunfähige deutsche
Staatsangehörige oder Volksdeutsche einen Beistand oder einen gesetzlichen
Vertreter nichtdeutscher Volkszugehörigkeit haben, wird der Hohe
Kommissar auf Antrag des Deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten, der
bis zum 30. September 1941 zu stellen ist, nach vorheriger Würdigung
der Umstände für jeden einzelnen Fall durch das zuständige
Gericht die Bestellung eines besonderen Kurators deutscher Volkszugehörigkeit
frei von Gebühren und nach den gesetzlichen Verfahrensvorschriften
veranlassen. Der besondere Kurator ist berechtigt, die in § 2 dieser
Durchführungsbestimmungen vorgesehene Erklärung abzugeben und
die sonst mit der Umsiedlung im Zusammenhang stehenden Rechtshandlungen
vorzunehmen.
Die Frist
für die Abgabe der Erklärung beträgt zwei Wochen von der
Bestellung des Kurators ab gerechnet.
§5
Auch
die Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam, insbesondere in
Straf- oder Untersuchungshaft befinden, sind zur Umsiedlung zugelassen,
es ist ihnen die Möglichkeit einzuräumen, die Umsiedlungserklärung
abzugeben. Haben sie den Willen zur Umsiedlung bekundet, so sind sie,
insoweit es sich um leichtere Fälle handelt, den deutschen Behörden
zur Verfügung zu stellen, und zwar unter den von der Polizeibehörde
verfügten Sicherungsmaßnahmen und nach vorheriger Vereinbarung
zwischen den deutschen und italienischen Stellen. In den Fällen,
in denen mit Rücksicht auf die Schwere der Straftat und die lange
Dauer der noch zu verbüßenden Strafe die Überstellung
nicht zulässig ist, sind die Gefangenen nach vorheriger Vereinbarung
des Zeitpunktes zwischen den deutschen und den italienischen Stellen an
die nächste Grenzstation zu geleiten und dem Generalstaatsanwalt
in Graz, nach Möglichkeit zugleich mit den auf sie bezüglichen
Strafakten, zur Verfügung zu stellen.Umsiedler, die während
der Durchführung dieses Abkommens durch ihr Verhalten Anlaß
zu Beschwerden geben, müssen Italien
unverzüglich verlassen.
II. Die deutschen Umsiedlungsdienststellen
§6
Der Deutsche Umsiedlungsbevollmächtigte erhält einen vom Auswärtigen
Amt ausgestellten uud von der Kgl. Italienischen Botschaft in Berlin visierten
Ausweis.
Der ihm unterstellte Deutsche Umsiedlungsbevollmächtigte mit dem
Dienstsitz in Gottschee und die Angestellten der beiden Dienststellen
in Laibach und Gottschee werden für die Erfüllung ihrer Aufgaben
mit Ausweisen versehen, die vom Deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten
ausgestellt und durch einen Sichtvermerk des Hohen Kommissars bestätigt
werden; dieser Sichtvermerk wird bis zum 30. November 1941 gelten, vorbehaltlich
einer Verlängerung für das Personal, das für die Beendigung
der Abwicklung der Geschäfte unbedingt notwendig ist.
§7
Der Hohe Kommissar wird die Ermittlung und die Zurverfügungstellung
der Räumlichkeiten, die für die Tätigkeit der beiden deutschen
Amtsstellen und für die Unterbringung ihrer Angestellten erforderlich
sind, einschließlich der Einrichtung und der Fernsprechanlagen erleichtern.
Die Kosten für die Miete, die Einrichtung und die Benutzung der Anlagen
werden von der Deutschen Regierung getragen.
§8
Um
die Erfassung der Umsiedler zu erleichtern, ist die Italienische Regierung
damit einverstanden, daß der Sonderzug der deutschen Einwandererzentralstelle
sich für die Dauer von 8 aufeinanderfolgenden Wochen, keinesfalls
jedoch über den 15. November 1941 hinaus, im Bezirk von Gottschee
aufhält. Das zum Sonderzug der deutschen Einwandererzentralstelle
gehörige Personal ist berechtigt, während des Zugdienstes Uniform
zu tragen. Alle anderen Angehörigen der deutschen Umsiedlungsdienststellen
haben dagegen Zivilkleidung zu tragen. Die für den Sonderzug und
das Personal der Einwandererzentralstelle erforderlichen Kosten werden
von der Deutschen Regierung getragen.
III. Wirtschaftliche Bestimmungen
§9
Die
Umsiedler, die von den Bestimmungen des Artikels 5 des Abkommens Gebrauch
machen wollen, sollen bis zum 30. September 1941 dem Hohen Kommissar über
ihr gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen sowie über
die Wertpapiere und Wertgegenstände, die ihr Eigentum bilden, in
doppelter Ausfertigung eine Aufstellung überreichen, der außerdem
ein Verzeichnis ihrer Forderungen und Schulden beizufügen ist. Die
Aufstellung soll die Vermögenslage des Umsiedlers im Augenblich der
Abgabe der Erklärung wiedergeben. Ferner hat der Erklärende
in der Aufstellung die Gegenstände und Werte anzugeben, die er auszuführen
beabsichtigt. Eine Ausfertigung der Aufstellung wird vom Hohen Kommissar
unverzüglich dem Deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten übermittelt
werden.
§ 10
Im
Hinblick auf Artikel 5, Absatz 5 des Abkommens wird festgestellt, daß
als Erlös aus der Flüssigmachung des Vermögens auch das
dem Umsiedler gehörende Bargeld anzusehen ist.
§ 11
Die
Umsiedler können Juwelen und Kostbarkeiten ausführen, die persönlichen
oder Familienbesitz darstellen und nachweisbar am Tage der Unterzeichnung
des Abkommens in ihrem Besitz waren. Die Umsiedler können bei der
Umsiedlung aus ihren eigenen Betrieben ihre Waren mitnehmen, die sie nicht
zu angemessenen Preisen veräußern konnten. Zu diesem Zwecke
wird der Hohe Kommissar Unternehmungen bezeichnen, die bereit sind, zu
angemessenen Preisen die Waren zu erwerben, die der Umsiedler nicht liquidieren
konnte. Es besteht Einverständnis darüber, daß unter angemessenem
Preis der Anschaffungs- oder Herstellungspreis zu verstehen ist, zuzüglich
eines Aufschlages, der sich aus den allgemeinen Unkosten sowie einem mäßigen
Nutzen zusammensetzt.
§ 12
Für
die Ausfuhr von Banknoten, Aktien, Obligationen, Sparkassenbüchern,
Hypothekenbriefen, Pfandbriefen und anderen Wert- und Kreditpapieren ist
die vorherige Genehmigung des Istituto Nazionale per i Cambi con l'Estero
erforderlich. Für die Erteilung der Genehmigung gelten folgende Richtlinien:
a)
Für auf Reichsmark lautende Wertpapiere und Urkunden, die sich auf
Unternehmungen, Institute oder Gesellschaften und allgemein auf Schuldner
mit dem Wohnsitz (Sitz) im Deutschen Reich beziehen, ferner für Hypothekenbriefe,
die im Deutschen Reich gelegene unbewegliche Güter betreffen, wird
die Bewilligung immer erteilt werden.
b)
Für Wertpapiere und Urkunden, die sich auf Unternehmungen, Institute
oder Gesellschaften und allgemein auf Schuldner mit dem Wohnsitz (Sitz)
im Gebiet der italienisch-albanischen Zollunion des italienischen Afrika,
oder der italienischen Besitzungen sowie auf dort gelegene, unbewegliche
Güter beziehen, wird die Genehmigung nicht erteilt werden.
c)
Für die anderen Wertpapiere und Urkunden wird das Instituto Nazionale
per i Cambi con l'Estero in jedem einzelnen Falle eine Entscheidung treffen.
Die Ausfuhr sonstiger Urkunden, die zum Nachweise von Vermögensrechten
dienen, bedarf keiner Genehmigung. Aus Anlaß der Umsiedlung, können
ausgeführt werden:
a)
Archivgüter, Urkunden, Akten, Einzelpapiere und andere Schriften
privaten Charakters einschließlich solchen der
Gesellschaften und Vereinigungen. an denen wenigstens zu 3/4 deutsches
Interesse gegeben ist, und zwar gleichviel, in welcher Sprache sie abgefaßt
sind, sofern sie nicht für die laufende Verwaltung des Gebiets notwendig
sind, aus dem die Umsiedlungerfolgt.
b)
Bilder, Statuen und Zeichnungen, soweit sich diese Gegenstände auf
deutsche Geschichte, Kultur oder Sippenforschung beziehen, was notwendigenfalls
das Ufficio Regionale di Esportazione (Provinzialausfuhramt) festzustellen
hat. Von der Ausfuhr ausgeschlossen sind Gegenstände die ihrer Bestimmung
nach als unbeweglich anzusehen sind. Es ist ferner zulässig, von
den oben angeführten Gegenständen Fotografien, Filme, Zeichnungen
und Fotokopien herzustellen und auszuführen, auch wenn diese Gegenstände
öffentlichen Körperschaften gehören; das gleiche gilt für
Bau-, Kunst- und Kulturdenkmäler, sowie für die Kirchenbücher,
die für den Personenstand der Umsiedler von Bedeutung sind.
§ 14
Die
Ausfuhr der im Artikel 6 des Abkommens und den §§ 11, 12 und
13 dieser Durchführungsbestimmungen bezeichneten Gegenstände
ist frei von Zöllen und Abgaben jeder Art. Auf die Ausfuhr der Gegenstände,
auf die sich die im vorhergehenden Absatz angeführten Bestimmungen
beziehen, werden andere als die dort erwähnten Beschränkungen
nicht angewendet werden.
§ 15
Für die Regelung der Forderungen und Verbindlichkeiten der Umsiedler
gelten die folgenden Vorschriften:
1.
Das Verzeichnis der Personen, die die Umsiedlung in das Deutsche Reich
beantragt haben (nachstehend in diesem Paragraphen Umsiedler genannt)
wird in jeder Gemeinde und im Amtsblatt für die Provinz Laibach veröffentlicht
werden. Binnen 2 Wochen von der Veröffentlichung ab gerechnet, haben
die Gläubiger der Umsiedler, die nicht Umsiedler sind, ihre Forderungen,
gleichviel auf welchem Rechtsgrund diese beruhen, bei dem Hohen Kommissar
anzumelden und dabei etwaige Pfand- und Vorzugsrechte anzugeben. In derselben
Frist und bei derselben Stelle melden die Umsiedler ihre Forderungen gegen
Nichtumsiedler mit dem Wohnsitz (Sitz) in der Provinz Laibach an. Beim
Hohen Kommissar wird eine Ausgleichsstelle für die Forderungs- und
Schuldenregelung gebildet, der je ein Vertreter des Hohen Kommissars und
des Deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten angehören.
2. Auf Grund der eingegangenen Erklärungen fertigt die Ausgleichsstelle
ein Verzeichnis an, das den Schuldnern von
Amtswegen zugestellt wird. Der Schuldner muß innerhalb von zwei
Wochen nach Empfang des Verzeichnisses erklären, ob er die im Verzeichnis
angeführten Forderungen anerkennt oder nicht. Soweit er die Forderungen
bestreitet, hat er seine Einwendungen mitzuteilen; hierbei soll er die
geeignet erscheinenden Urkunden in Urschrift oder Abschrift beifügen.
In jedem Falle soll er ferner erklären, aus welchen Mitteln und in
welcher Art er seine Gläubiger zu befriedigen gedenkt. Die Gläubiger
können in der Kanzlei der Ausgleichsstelle die Erklärung des
Schuldners einsehen.
3. Erkennen die Schuldner die Richtigkeit des Verzeichnisses an
oder erheben sie keinen Einwand in der in vorstehender Nummer bezeichneten
Frist, und erheben die Gläubiger keine Einwendungen gegen die Art,
in der der Schuldner sie zu befriedigen gedenkt, so erklärt die Ausgleichsstelle
das Verzeichnis für rechtsverbindlich.
Im Falle von Einwendungen der Schuldner oder der Gläubiger lädt
die Ausgleichsstelle den Schuldner und die Gläubiger zum Zwecke einer
gütlichen Einigung vor. Kommt es zu keiner Einigung, so wird der
Streitfall, falls alle Parteien damit einverstanden sind, vor die von
ihnen bezeichneten Schiedsrichter gebracht. Andernfalls entscheidet das
örtlich zuständige Bezirksgericht endgültig in Streitfällen,
die Forderungen bis zu 3000 Lire betreffen. Bei Forderungen über
3000 Lire wird die Streitsache an einen Senat von 3 Richtern verwiesen,
die zu diesem Zwecke gemäß Nr.9 zu den Bezirksgerichten abgeordnet
werden; dieser Senat entscheidet endgültig. Erfordert der Streitfall
ein eingehendes Verfahren und stellen die Beteiligten übereinstimmend
einen entsprechenden Antrag, so verweisen die Richter oder der Senat die
Streitsache an das zuständige ordentliche Gericht.
4. Anhängige Rechtsstreitigkeiten, sowie anhängige Zwangsvollstreckungs
und Sicherungsmaßnahmen von Nichtumsiedlern gegen Umsiedler oder
von Umsiedlern gegen Gläubiger, die Nichtumsiedler sind und ihren
Wohnsitz in der Provinz Laibach haben, werden auf Antrag einer Partei
an die Ausgleichsstelle beim Hohen Kommissar verwiesen. Die vorstehenden
Bestimmungen gelten entsprechend. Die Gläubiger müssen jedoch
ihre Anmeldungen nach Nr.1 bewirken. Von der Veröffentlichung des
Verzeichnisses an bis zum Abschluß des Sonderverfahrens können
vermögensrechtliche Klagen gegen Umsiedler oder von Umsiedlern nur
in diesem Sonderverfahren eingebracht werden. In anhängigen oder
später anhängig werdenden Rechtsstreitigkeiten ist der Ablauf
der Prozeßfristen während der ganzen Dauer des Sonderverfahrens
suspendiert. Neue Zwangsvollstreckungs- oder Sicherungsmaßnahmen
sind während der Dauer des Sonderverfahrens nicht zulässig.
5.
Steht die Höhe der Schulden rechtsverbindlich fest, so können
die Parteien sie persönlich regeln. Die Schuldner sind verpflichtet,
der Ausgleichsstelle innerhalb der von dieser festgesetzten Frist den
Nachweis der Regelung zu erbringen. Erbringen sie diesen Nachweis nicht
rechtzeitig, so ordnet die Ausgleichsstelle, nachdem sie dem Schuldner
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, an, daß die Gläubiger,
soweit der Schuldner Umsiedler ist, auf die am geeignetsten erscheinende
Weise aus dem Erlös der Liquidation befriedigt werden. Nötigenfalls
setzt die Ausgleichsstelle einen Zahlungsplan fest.
6.
Gibt der Schuldner die Erklärung gemäß Nr.2 schuldhafter
Weise nicht ab, reicht sein Vermögen zur Befriedigung der Gläubiger
nicht aus oder erfüllt er die in Nr. 5 Satz 2 bezeichnete Verpflichtung
schuldhafter Weise nicht, so wird auf Antrag des Gläubigers über
sein Vermögen der Konkurs nach den allgemeinen Vorschriften eröffnet.
7.
Gläubiger, die auf Grund der vorhergehenden Bestimmungen nicht vollständig
befriedigt worden sind oder ihre Forderungen nicht oder nicht rechtzeitig
angemeldet haben, behalten das Recht, ihre Forderungen auch nach der Umsiedlung
geltend zu machen.
8.
Das in den vorhergehenden Nummern vorgesehene Sonderverfahren mit Einschluß
des Konkursverfahrens sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Handlungen
und Schriftstücke sind frei von allen Gebühren, Stempeln und
sonstigen Abgaben irgendwelcher Art.
9.
Um ein rasches Verfahren zu gewährleisten, wird die Italienische
Regierung dafür Sorge tragen, daß den Bezirksgerichten die
erforderliche Anzahl von Gerichtsbeamten, und zwar auch von höheren
Gerichtsbeamten, sowie von Kanzleibeamten, zugeteilt wird.
§ 16
Umsiedler,
die Pächter oder Mieter landwirtschaftlicher oder städtischer
Grundstücke sind, können die Pacht- oder
Mietverträge mit der Wirkung einer vorzeitigen Auflösung ohne
Rücksicht auf die in Gesetzen, Gewohnheit oder Verträgen vorgesehenen
Fristen mit einmonatiger Frist kündigen. Dem anderen Teile stehen
aus diesem Anlaß keinerlei Entschädigungsansprüche zu.
Der Vermieter (Verpächter) hat dem Mieter oder dem Pächter für
den Teil der vom Mieter oder Pächter zur Verbesserung aufgewendeten
Kosten, die den Wert des Miet- oder Pachtgegenstandes nachhaltig erhöhen,
eine angemessene Entschädigung zu zahlen, wenn eine solche Entschädigung
im Vertrage für den Fall der Auflösung vereinbart worden ist.
§
17
Der
Umsiedler, gleichviel ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, hat das Recht,
den Arbeitsvertrag zum Zeitpunkte der Umsiedlung zu kündigen. Den
umsiedelnden Arbeitnehmern stehen alle in Gesetz, Gewohnheit oder im Arbeitsvertrag
für den Fall des freiwilligen Ausscheidens des Arbeitnehmers vorgesehenen
Rechte zu. Wird der Arbeitsvertrag vom umsiedelnden Arbeitgeber gekündigt,
so stehen dem entlassenen Arbeiter alle in Gesetz, Gewohnheit oder im
Vertrag für den Fall der Entlassung durch den Arbeitgeber vorgesehenen
Rechte zu. Über die in den vorhergehenden Absätzen vorgesehene
Regelung hinaus bestehen zwischen den Beteiligten keine Ansprüche
auf Ersatz für die durch die Umsiedlung herbeigeführte vorzeitige
Auflösung des Arbeitsvertrages.
§ 18
Wenn Umsiedler, die einen freien Beruf ausüben, ihre Kanzlei, ihre
ärztliche Praxis oder ihren Betrieb einem anderen
Berufsangehörigen abtreten wollen, so werden die örtlichen Behörden
bei Erteilung der Erlaubnis an den Übernehmer, sofern dieser in den
in Betracht kommenden Berufsregistern eingetragen ist, mit besonderem
Wohlwollen verfahren.
§
19
Die
in § 15 bezeichneten Behörden sind auch zuständig, in dem
dort angegebenen Verfahren auf Antrag des Beteiligten nach den Grundsätzen
der Billigkeit eine angemessene Entschädigung in den Fällen
festzusetzen, in denen ein Umsiedler ein nicht übertragbares Recht
infolge der Umsiedlung nicht mehr ausüben kann und der Verpflichtete
infolgedessen ungerechtfertigt bereichert wird.
§ 20
Die Verpflichtung des Umsiedlers zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder
Gebühren in Italien erlischt mit dem Tage, an dem er das Eigentum
an seinem Vermögen verliert oder die Ausübung seiner industriellen,
kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit aufgibt oder der
Gegenstand der Besteuerung zu bestehen aufhört. Dagegen bleibt der
Umsiedler verpflichtet, die bis zum vorstehenden Zeitpunkt fällig
gewordenen und nicht bezahlten Steuern zu entrichten. Die gleiche Verpflichtung
trifft den Umsiedler auch in dem Fall, daß die Entscheidung eines
anhängigen Streitverfahrens erst nach dem vorerwähnten Zeitpunkt
erfolgt und irgendeine Zahlungsverpflichtung zur Folge hat.
Die vorstehende Bestimmung gilt für die Steuern, Abgaben und Gebühren
selbst sowie auch für die ebenansprüche. Die italienischen Behörden
werden Anträge der Umsiedler auf Rückzahlung von nicht geschuldeten
Steuern, Abgaben oder Gebühren mit größter Beschleunigung
behandeln.
Die Italienische Regierung wird Angaben der Umsiedler über ihre wirtschaftlichen
Verhältnisse, die sie aus Anlaß der
Umsiedlung machen, nicht zum Anlaß fiskalischer oder strafrechtlicher
Maßnahmen irgendwelcher Art nehmen.
§
21
Im
Umsiedlungsgebiet befindliche Vermögensgegenstände, die innerhalb
von 10 Jahren nach Unterzeichnung des Abkommens im Wege der gesetzlichen
oder testamentarischen Erbfolge einer nach vorliegendem Abkommen umgesiedelten
Person von anderen Personen zufallen, die nach den Bestimmungen des Abkommens
zur Umsiedlung zugelassen worden wären, können innerhalb des
gleichen Zeitraumes nach den Bestimmungen des Abkommens transferiert werden,
vorausgesetzt, daß es sich um Verwandtschaft bis zum II. Grade oder
um Schwägerschaft handelt.
§
22
Die
Deutsche und die Italienische Regierung werden zur gegebenen Zeit Vereinbarungen
über die Regelung etwaiger
Pensionen der in das Deutsche Reich abgewanderten öffentlichen Beamten
sowie über die Regelung von Rechtsbeziehungen
treffen, die sich aus sozialen und privaten Versicherungen der Umsiedler
ergeben.
IV. Schlußbestimmungen
§
23
Die
italienischen Behörden werden den Grenzübertritt der zur Beförderung
der Umsiedler und des Umsiedlungsgutes sowie allgemein zur Ausführung
des Abkommens erforderlichen Transportmittel (Last-, Personen Krankenkraftwagen
einschließlich der im § 8 angeführten Kraftwagen des Sonderzuges)
erleichtern. Diese Beförderungsmittel werden ebenso wie die Heizstoffe,
die Betriebsstoffe und die Schmieröle, die zur zollfreien Einfuhr
zugelassen sind, von der Deutschen Regierung gestellt werden. Soweit Transporte
auf der Eisenbahn durchgeführt werden sollen, werden im Einvernehmen
mit dem Hohen Kommissar und dem Deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten
die weckentsprechenden Vereinbarungen unmittelbar von den zuständigen
Eisenbahnbehörden der beiden Staaten getroffen werden. Die aus diesen
Transporten entstehenden Kosten werden von der Deutschen Regierung getragen.
§
24
Gebrechliche
und Geisteskranke, die zur Umsiedlung zugelassen sind, werden nach vorheriger
Vereinbarung des Zeitpunktes zwischen dem Hohem Kommissar und dem Deutschen
Umsiedlungsbevollmächtigten bis zur nächsten Grenzstation geleitet
und dort den deutschen Behörden übergeben.
§
25
Die
Italienische Regierung wird dem Reichsminister der Justiz für alle
Umsiedler Auszüge aus den Straf- und Polizeiregistern (casellari
giudiziari) zur Verfügung stellen.
Der Reichsminister
der Justiz hat ferner das Recht, im Einzelfalle das Spruchgericht I. Instanz
um Mitteilung von Abschriften der Strafakten von Umsiedlern zu ersuchen.
§
26
Die
Umsiedler können aus berechtigten Gründen, die vom Hohen Kommissar
zu prüfen sind, in die Provinz Laibach zwecks kurzen Aufenthaltes
zurückkehren.
§
27
Zum
Zwecke der Überwachung der Verhütung wirtschaftlicher Schädigung
der Umsiedler müssen die Vorsitzenden der beiden Regierungsausschüsse
ihre Genehmigung zu den Bestimmungen über die Bewertung der Güter
der Umsiedler erteilen, die die Grundlage der Kaufverträge mit den
erwerbenden Gesellschaften bilden werden.
Unterzeichnet in Rom in deutscher und italienischer Sprache in je zwei
Unterschriften am 31. August 1941.
(gez.) Clodius
(gez.)
Giannini
Die
Umsiedlung der Gottscheer Deutschen, Hans Hermann Frensing, 1970
www.gottschee.de
Inhaltsverzeichnis
Anmerkungen
:
1 Nach Dokumentation der Vertreibung der
Deutschen aus Ost-Mitteleuropa, Bd. V, S. 141 E bis 152 E.
www.gottschee.de
Inhaltsverzeichnis
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